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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hamburger Versicherungsbörse Vom 14. April 2004

Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hamburger Versicherungsbörse Vom 14. April 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hamburger Versicherungsbörse vom 14. April 200414.04.2004
Eingangsformel14.04.2004
§ 1 - Wahl nach Gruppen, Wahlrecht14.04.2004
§ 2 - Stimmrecht14.04.2004
§ 3 - Wahlausschuss14.04.2004
§ 4 - Wählerlisten14.04.2004
§ 5 - Wahlvorschläge14.04.2004
§ 6 - Wahltermin14.04.2004
§ 7 - Wahlleitung14.04.2004
§ 8 - Wahlvorgang14.04.2004
§ 9 - Bevollmächtigung zur Stimmabgabe14.04.2004
§ 10 - Feststellung des Wahlergebnisses14.04.2004
§ 11 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses14.04.2004
§ 12 - Wahlanfechtung14.04.2004
§ 13 - Wegfall eines Bewerbers14.04.2004
§ 14 - Wegfall eines Gewählten14.04.2004
§ 15 - Veröffentlichungen und Inkrafttreten14.04.2004
Auf Grund von § 10 Absatz 3 Satz 1 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2312), und der Weiterübertragungsverordnung-Börsenrecht vom 12. November 2002 (HmbGVBl. S. 278) wird nach Anhörung des Börsenrates verordnet:

§ 1 Wahl nach Gruppen, Wahlrecht

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von drei Jahren aus der Mitte von Wählergruppen gewählt. Wählergruppen bilden
1.
die in Hamburg ansässigen Versicherungsgesellschaften,
2.
die der Gruppe der Assecuradeure,
3.
die der Gruppe der Versicherungsmakler,
4.
die der Gruppe der Sachverständigen und der Dispacheure
angehörenden, zum Börsenbesuch mit dem Recht zum Abschluss und zur Vermittlung von Versicherungsgeschäften oder damit zusammenhängenden Dienstleistungsgeschäften zugelassenen Geschäftsinhaber, Geschäftsleiter oder die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Durchführung der Geschäfte Berufenen,
5.
die nicht ständigen Börsenbesucher, die an der Börse unselbständig Geschäfte abschließen.
(2) Es sind acht Mitglieder des Börsenrates zu wählen. Die in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Wählergruppen stellen je zwei Mitglieder. Die in Absatz 1 Nummern 4 und 5 genannten Wählergruppen stellen jeweils ein Mitglied.
(3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Börsenrates tritt für die laufende Wahlperiode der Bewerber aus der Wählergruppe des Ausgeschiedenen ein, der bei der Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl nach dem letztgewählten Mitglied der Wählergruppe erhalten hat. Ist kein solcher Bewerber vorhanden, findet in der Wählergruppe eine Ersatzwahl für die restliche Wahlperiode statt. Sie ist in entsprechender Anwendung der Wahlvorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Ist das Mitglied im letzten Halbjahr der Wahlperiode des Börsenrates ausgeschieden, bleibt der Sitz frei.

§ 2 Stimmrecht

Wahlberechtigt ist, wer in die Wählerlisten eingetragen und als Börsenbesucher zugelassen ist. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

§ 3 Wahlausschuss

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenrat berufen werden.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat bekannt zu geben.

§ 4 Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf.
(2) Die Wählerlisten sind während zweier Wochen im Börsensekretariat zur Einsichtnahme sowie im Börsensaal auszulegen und - soweit zweckmäßig - durch Rundschreiben des Vereins Hanseatischer Transportversicherer e.V. und des Verbandes Deutscher Versicherungsmakler e.V. den Börsenbesuchern bekannt zu machen.
(3) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden fünf Börsentage beim Wahlausschuss schriftlich anzubringen. Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, dass in den Wählerlisten aufgeführte Personen nicht mehr zum Börsenbesuch zugelassen oder zugelassene Börsenbesucher nicht in den Wählerlisten erfasst sind. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er den Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest. Personen, die nach dem Tag der Feststellung zum Börsenbesuch zugelassen werden, steht ein Wahlrecht bei den in Vorbereitung befindlichen Wahlen nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Börsenbesucher, die vor dem Wahltermin aus ihrer bisherigen Wählergruppe ausgeschieden sind, sind in den Wählerlisten zu kennzeichnen. Ihnen hat der Wahlleiter die Stimmabgabe zu versagen.
(5) Die Auslegung der Wählerlisten ist durch den Wahlausschuss anzukündigen; auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen. Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin im Börsensekretariat sowie während der Börsenversammlung im Börsensaal eingesehen werden können.

§ 5 Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe unter Angabe der zu wählenden Mitgliederzahl der Gruppe zur Einreichung mindestens eines Wahlvorschlages auf.
(2) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe soll um die Hälfte mehr an Kandidaten enthalten, als Mitglieder der Gruppe in den Börsenrat zu wählen sind. Er muss mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der Gruppe zu wählen sind. Er muss von mindestens drei der Wahlberechtigten der jeweiligen Wählergruppe unterzeichnet sein; Namen und Unternehmen sind den Unterschriften in Druck- oder Maschinenschrift anzufügen. Die Namen der Kandidaten sind nach der Buchstabenfolge zu ordnen. Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens enthält, ist ungültig.
(3) Soweit dem Wahlausschuss gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung an, nicht zugehen, stellt der Wahlausschuss die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 2 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Der Wahlausschuss gibt die Wahlvorschläge bekannt.
(5) Sind von einer Wählergruppe mehrere gültige Wahlvorschläge gemacht worden, werden die Namen der Bewerber, nach der Buchstabenfolge geordnet, in einem Wahlvorschlag zusammengefasst. Soweit die Zusammenfassung zur Aufführung der Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens führen würde, ist der Bewerber in den zusammengefassten Wahlvorschlag aufzunehmen, auf den bei den Wahlvorschlägen der Gruppe die meisten Unterschriften entfielen, es sei denn, das Unternehmen benennt dem Wahlausschuss einen anderen Bewerber. Bei gleicher Unterschriftenzahl gilt Satz 2 letzter Halbsatz entsprechend; wird ein Bewerber nicht benannt, so entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

§ 6 Wahltermin

Wahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuss festgesetzt und von ihm mindestens eine Woche vor dem Wahltag bekannt gegeben.

§ 7 Wahlleitung

(1) Der Wahlleiter leitet die Wahl.
(2) Der Wahlleiter prüft die Wahlberechtigung anhand der Wählerlisten einschließlich deren Kennzeichnungen nach § 4 Absatz 4 Satz 3. Er kann verlangen, dass sich der Wahlberechtigte bei der Stimmabgabe durch Vorlage der Börsenkarte ausweist.

§ 8 Wahlvorgang

(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Wählergruppen.
(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet auf dem Stimmzettel seiner Wählergruppe die von ihm gewählten Personen durch Ankreuzen der Namen. Auf dem Stimmzettel der jeweiligen Wählergruppe ist anzugeben, wie viel Personen aus ihrer Mitte in den Börsenrat zu wählen sind, ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist.
(3) Die Stimmzettel sind in eine unter Aufsicht des Wahlleiters vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen.
(4) Gewählt sind diejenigen Bewerber, die unter Berücksichtigung der von der Wählergruppe in den Börsenrat zu wählenden Anzahl innerhalb der Gruppe die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

§ 9 Bevollmächtigung zur Stimmabgabe

(1) Ist ein Wahlberechtigter bei der Wahl am persönlichen Erscheinen verhindert, kann er seinen Stimmzettel im verschlossenen neutralen Umschlag durch einen Beauftragten dem Wahlleiter vorlegen; der Beauftragte muss sich durch eine vom Wahlberechtigten persönlich unterzeichnete Vollmacht ausweisen.
(2) Ein vom Wahlberechtigten ausgefüllter Stimmzettel kann im verschlossenen neutralen Umschlag auch der Geschäftsführung zwecks Einwurfs in die Wahlurne zugeleitet werden. Aus dem erforderlichen Begleitschreiben muss sich ergeben, dass der Stimmzettel vom Wahlberechtigten selbst ausgefüllt worden ist.

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen; in ihr sind nach der Auszählung der Stimmen die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der hiernach verbleibenden gültigen Stimmen sowie die auf die Bewerber der Wählergruppen entfallenden Stimmen und - abschließend gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
(2) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen.

§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss gibt den in den Börsenrat Gewählten von ihrer Wahl schriftlich Kenntnis.
(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich durch Börsenaushang oder in sonst üblicher Form in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Mitglieder nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Buchstabenfolge geordnet aufgeführt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben nach § 10 Absatz 1 Satz 1 betreffen, im Börsensekretariat mindestens während zweier Wochen eingesehen werden können.

§ 12 Wahlanfechtung

(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche, gerechnet vom Tage der ersten Veröffentlichung, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden.
(2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären beziehungsweise eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss; das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Der Beschwerdeführer ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem bisher im Amt befindlichen Börsenrat zur Entscheidung zu.
(4) Gibt der Börsenrat dem Antrag des Beschwerdeführers statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist bekannt zu machen. Weist der Börsenrat den Antrag des Beschwerdeführers zurück, ist dieser von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.

§ 13 Wegfall eines Bewerbers

(1) Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Bewerber bis zum Wahltag weg oder gehört er nicht mehr einer der in § 1 Absatz 1 genannten Wählergruppen an, wird der Wahlvorschlag ungültig. Ist der Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, gibt der Wahlausschuss die Ungültigkeit des Wahlvorschlages bekannt.
(2) Soweit der ungültig gewordene Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuss die Unterzeichnenden des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf; § 5 Absätze 1 bis 4 gilt entsprechend, § 5 Absatz 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss zur Aufstellung eines eigenen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag für die betreffende Wählergruppe nicht bereits vorliegt beziehungsweise ein neuer Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht wird.
(3) Bei der Veröffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag der Wählergruppe bereits bekannt gemacht war, darauf hinzuweisen, dass der neue Wahlvorschlag an die Stelle des ungültig gewordenen Wahlvorschlages tritt.
(4) Stellt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen von den Bewerbern des ungültig gewordenen Wahlvorschlages der Gruppe abzuweichen.

§ 14 Wegfall eines Gewählten

Fällt ein gemäß § 8 Absatz 4 Gewählter zwischen dem Wahltag und dem Beginn seiner Amtszeit als Mitglied des Börsenrates weg oder gehört er nicht mehr einer der in § 1 Absatz 1 genannten Wählergruppen an, gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.

§ 15 Veröffentlichungen und Inkrafttreten

(1) Bekanntgaben, Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen nach dieser Verordnung sind durch Börsenaushang und - soweit - tunlich - durch Abdruck in den Mitteilungen der Handelskammer Hamburg „Hamburger Wirtschaft“ zu veröffentlichen.
(2) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. April 2004 in Kraft.
(3) Die Verordnung über die Wahl des Börsenvorstandes der Hamburger Versicherungsbörse vom 19. Juli 1977 (HmbGVBl. S. 208) tritt außer Kraft.
Hamburg, den 14. April 2004.
Die Behörde für Wirtschaft und Arbeit
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