Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung Vom 21. Mai 2013
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung Vom 21. Mai 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung vom 21. Mai 2013 | 25.05.2013 |
Eingangsformel | 25.05.2013 |
Artikel 1 | 25.05.2013 |
Artikel 2 | 25.05.2013 |
Artikel 3 | 25.05.2013 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 7. Februar 2013 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben
*
.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Mai 2013.
Der Senat
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 18. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 288): Der Staatsvertrag ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.
Feedback