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Hamburgisches Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetz - SchFG) Vom 14. Dezember 2007

Hamburgisches Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetz - SchFG) Vom 14. Dezember 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 66, 67)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetz - SchFG) vom 14. Dezember 200701.01.2008
Eingangsformel01.01.2008
§ 1 - Zweck des Gesetzes01.01.2008
§ 2 - Voraussetzungen für eine Förderung freier Träger01.01.2008
§ 3 - Auswahl zwischen den Beratungsstellen freier Träger01.01.2008
§ 4 - Umfang der Förderung26.02.2014
§ 5 - Erhebung von Entgelten zur Finanzierung des Eigenanteils01.01.2008
§ 6 - Leistungsvereinbarung und Berichtspflicht01.01.2008
§ 7 - Übergangsvorschrift01.01.2008
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2008
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt das Nähere betreffend die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert am 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Voraussetzungen für eine Förderung freier Träger

(1) Eine öffentliche Förderung erhalten Beratungsstellen freier Träger, die eine Beratung nach § 2 oder § 5 SchKG anbieten.
(2) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Beratungsstelle erforderlich ist, um die in § 4 Absatz 1 Satz 1 SchKG genannte Quote von einer vollzeitbeschäftigten Beraterin oder einem vollzeitbeschäftigten Berater beziehungsweise einer entsprechenden Zahl von Teilzeitbeschäftigten je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner zu erfüllen. Bei der Berechnung der Quote werden die als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle anerkannten Ärztinnen und Ärzte im Umfang von höchstens 33 von Hundert (v. H.) der insgesamt vorzuhaltenden Beraterinnen und Beratern berücksichtigt. Ebenfalls angerechnet werden die bei öffentlichen Einrichtungen tätigen Personen, die Aufgaben nach § 2 oder § 5 SchKG wahrnehmen.

§ 3 Auswahl zwischen den Beratungsstellen freier Träger

(1) Um der oder dem Ratsuchenden die Auswahl zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung zu ermöglichen, sind bei der Auswahl der Beratungsstellen die in der Bevölkerung vertretenen grundsätzlichen Werthaltungen in Fragen des Lebensschutzes zu berücksichtigen. Dabei ist nicht für jede religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung eine spezielle Beratungsstelle erforderlich.
(2) Liegen mehr Anträge auf Förderung von Beratungsstellen vor, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 SchKG erforderlich sind, nimmt die zuständige Behörde eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung folgender Kriterien vor:
1.
Erforderlichkeit der Beratungsstelle zur Gewährleistung der Pluralität der weltanschaulichen Ausrichtung,
2.
Art und Umfang des Beratungsangebotes,
3.
Angemessenheit der Personalausstattung, insbesondere unter Berücksichtigung der Multiprofessionalität der Beraterinnen und Berater,
4.
Kostenstruktur der Beratungsstelle im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Betrieb.

§ 4 Umfang der Förderung

Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots im Sinne des § 2 Absatz 2 erforderlichen Beratungsstellen freier Träger erhalten eine Förderung von mindestens 80 v. H. der notwendigen Personal- und Sachkosten. Als notwendig und damit förderungsfähig werden folgende Kosten anerkannt:
1.
Personalkosten für Beratungstätigkeiten bis zu der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), soweit für Beratungen und Untersuchungen Fachkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Fachrichtungen Medizin oder Psychologie beschäftigt werden bis zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L,
2.
Personalkosten für Verwaltungstätigkeiten bis zu der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TV-L, wobei je vollzeitbeschäftigte Beratungskraft höchstens ein Anteil von 25 v. H. einer Vollzeitstelle einer Verwaltungskraft gefördert wird,
3.
Honorarkosten, soweit die Hinzuziehung der Personen im Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 Absatz 3 SchKG erforderlich ist,
4.
Sachkosten, soweit sie einem Anteil von 20 v. H. der als förderungsfähig anerkannten Personalkosten nicht übersteigen.
Sollten bei einzelnen Kostenarten nach Satz 2 Nummer 4 außergewöhnlich hohe Preissteigerungen zu verzeichnen sein, kann die zuständige Behörde im Einzelfall und zeitlich begrenzt zusätzliche Fördermittel gewähren.

§ 5 Erhebung von Entgelten zur Finanzierung des Eigenanteils

Die Beratungsstellen können für Leistungen nach § 2 SchKG ein am Beratungsaufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ratsuchenden orientiertes Entgelt erheben, das zur Deckung des vom Träger zu erbringenden Eigenanteils an den Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle einzusetzen ist. Auf die Erhebung von Entgelten soll verzichtet werden, wenn der Träger auf andere Weise seinen Eigenanteil erbringt.

§ 6 Leistungsvereinbarung und Berichtspflicht

(1) Die zuständige Behörde schließt mit den Trägern Leistungsvereinbarungen ab, die Grundlage der Förderung sind. Die Träger legen der zuständigen Behörde spätestens bis 31. Oktober eines jeden Jahres eine Finanzierungsübersicht vor, auf deren Grundlage die Zuweisung der Fördermittel für das Folgejahr erfolgt.
(2) Die Träger legen der zuständigen Behörde bis spätestens 31. März eines jeden Jahres einen Verwendungsnachweis für die im vorangegangenen Jahr erhaltenen Fördermittel vor. Nicht verwendete Mittel sind zurückzuerstatten, sofern die zuständige Behörde keine anderweitige Entscheidung trifft.
(3) Die Träger berichten der zuständigen Behörde vierteljährlich über den Sachstand zu den in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Kennzahlen und legen bis zum 31. März eines jeden Jahres einen detaillierten Sachbericht für das vorangegangene Jahr vor, der insbesondere Auskunft über die Erreichung der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Ziele gibt.

§ 7 Übergangsvorschrift

Bei der Feststellung der Förderfähigkeit der Personalkosten werden für die vor dem 1. Juli 2007 eingestellten Beschäftigten der Beratungsstellen zunächst die bisherigen tariflichen Eingruppierungen zugrunde gelegt. Die Träger sind verpflichtet, die Personalkosten in Abstimmung mit der zuständigen Behörde schrittweise an die Vorgaben dieses Gesetzes anzupassen.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Aufgefertigt, Hamburg den 14. Dezember 2007.
Der Senat
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