Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
1)
Vom 28. Januar 2008
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 211) |
Fußnoten
1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert am 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 | 01.02.2008 |
Eingangsformel | 01.02.2008 |
§ 1 - Eröffnung der elektronischen Kommunikation | 01.02.2008 |
§ 2 - Form der Einreichung | 01.01.2018 |
§ 3 - Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen | 01.02.2008 |
§ 4 - Ersatzeinreichung | 01.02.2008 |
§ 5 - Datenverarbeitung im Auftrag | 01.02.2008 |
§ 6 - Schlussbestimmungen | 01.02.2008 |
Anlage | 27.06.2018 |
Auf Grund von § 8 a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100 1), zuletzt geändert am 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3138 und 3139), und § 156 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2231), geändert am 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178, 2191), in Verbindung mit § 8 a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches, in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung - elektronischer Rechtsverkehr vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 1, 2) sowie § 52 a Absatz 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert am 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2101), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung - elektronischer Rechtsverkehr vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455) wird verordnet:
§ 1 Eröffnung der elektronischen Kommunikation
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten ist in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum die Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet.
§ 2 Form der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Hamburg bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite
www.poststelle.justiz.hamburg.de
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73) zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen bei den Insolvenzgerichten auch als Text im American National Standards Institute Format (Windows-ANSI-Format),
2.
UNICODE,
3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),
4.
Adobe PDF (Portable Document Format),
5.
XML (Extensible Markup Language),
6.
TIFF (Tag Image File Format),
7.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden.
Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nummer 3 bekannt gegeben.
(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 Satz 1 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
(7) Das elektronische Dokument muss in druckbarer und kopierbarer Form übermittelt werden. Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Im Auftrag der Landesjustizverwaltung gibt der Betreiber der elektronischen Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf der Internetseite
www.poststelle.justiz.hamburg.de
für seinen Bereich bekannt:
1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen,
3.
die nach seiner Prüfung den in § 2 Absätze 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,
4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten,
5.
Angaben zu geeigneten Datenträgern im Falle des § 4 Absatz 1 sowie Angaben zur Dokumentenanzahl und zu Volumengrenzen.
§ 4 Ersatzeinreichung
(1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von § 2 Absätze 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 3 Nummer 5 bei dem Gericht erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach § 2 ist darzulegen.
(2) Soweit Einreichungen die nach § 3 Nummer 5 bekannt gegebene Dokumentenanzahl oder Volumengrenze überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Absatz 1 übermittelt werden.
(3) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.
(4) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 2) und gemäß Absatz 1 nicht möglich, trifft der Präsident des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
§ 5 Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in der Anlage genannten Gerichte durch die in der Anlage genannte Stelle.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
(Aufhebungsanweisungen)
(2)
(Änderungsanweisungen)
Hamburg, den 28. Januar 2008.
Die Justizbehörde
Anlage
Gericht | Verfahrensbereich | mit der Daten- verarbeitung beauftragte Stelle | Datum | ||
a) | Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen | Dataport | 1. Februar 2008 | ||
Amtsgericht Hamburg | |||||
b) | Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen nach § 5 Absatz 4 InsO | Dataport | 1. Januar 2018 | ||
c) | Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen (mit Ausnahme der Beschwerdeverfahren, die nicht im gesetzlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung liegen) | Dataport | 1. Juli 2018 |
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