HmbSVVollzG
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Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Hamburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - HmbSVVollzG) Vom 21. Mai 2013

Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Hamburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - HmbSVVollzG) Vom 21. Mai 2013
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie § 65 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 96)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und zur Änderung weiterer Gesetze Vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Hamburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - HmbSVVollzG) vom 21. Mai 201301.06.2013
Inhaltsverzeichnis01.05.2021
Teil 1 - Anwendungsbereich01.06.2013
§ 1 - Anwendungsbereich01.06.2013
Teil 2 - Vollzug der Sicherungsverwahrung01.06.2013
Abschnitt 1 - Grundsätze01.06.2013
§ 2 - Ziele des Vollzuges01.06.2013
§ 3 - Gestaltung des Vollzuges01.06.2013 bis 30.06.2023
§ 4 - Mitwirkung und Motivierung01.06.2013
§ 5 - Stellung der Untergebrachten01.06.2013
§ 6 - Einbeziehung Dritter01.06.2013
Abschnitt 2 - Planung und Ablauf des Vollzuges01.06.2013
§ 7 - Aufnahme01.06.2013 bis 30.06.2023
§ 8 - Behandlungsuntersuchung01.01.2019
§ 9 - Resozialisierungsplan01.01.2019
§ 10 - Behandlung01.06.2013
§ 11 - Sozialtherapie01.06.2013
§ 12 - Verlegung und Überstellung, Ausantwortung01.06.2013
§ 13 - Lockerungen20.04.2022
§ 14 - Lockerungen aus wichtigem Anlass01.06.2013
§ 15 - Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug zur Vorbereitung der Eingliederung20.04.2022
§ 16 - Vorbereitung der Eingliederung01.06.2013
§ 17 - Entlassung01.06.2013
§ 18 - Unterstützung nach der Entlassung01.06.2013
Abschnitt 3 - Unterbringung und Ernährung der Untergebrachten01.06.2013
§ 19 - Unterbringung01.06.2013
§ 20 - Tageseinteilung und Bewegungsfreiheit01.06.2013
§ 21 - Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz01.06.2013
§ 22 - Kleidung01.06.2013
§ 23 - Verpflegung01.06.2013
§ 24 - Einkauf01.06.2013
Abschnitt 4 - Verkehr mit Personen außerhalb der Einrichtung01.06.2013
§ 25 - Grundsatz01.06.2013
§ 26 - Besuch01.06.2013
§ 27 - Überwachung der Besuche01.06.2013
§ 28 - Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren01.06.2013
§ 29 - Schriftwechsel01.06.2013
§ 30 - Überwachung des Schriftwechsels01.06.2013
§ 31 - Anhalten von Schreiben01.06.2013
§ 32 - Telekommunikation01.06.2013
§ 33 - Pakete01.06.2013
Abschnitt 5 - Beschäftigung01.06.2013
§ 34 - Beschäftigung01.06.2013
§ 35 - Freistellung01.06.2013
§ 36 - Vergütung20.04.2022
§ 37 - Ausbildungsbeihilfe, Entgeltfortzahlung20.04.2022
§ 38 - Arbeitslosenversicherung01.06.2013
§ 39 - Vergütungsordnung01.06.2013
Abschnitt 6 - Gelder der Untergebrachten01.06.2013
§ 40 - Grundsatz01.06.2013
§ 41 - Hausgeld01.06.2013
§ 42 - Taschengeld01.06.2013
§ 43 - Überbrückungsgeld01.06.2013
§ 44 - Eigengeld01.06.2013
§ 45 - Unterbringungskosten, Kostenbeteiligung01.06.2013
Abschnitt 7 - Freizeit01.06.2013
§ 46 - Allgemeines01.06.2013
§ 47 - Zeitungen und Zeitschriften01.06.2013
§ 48 - Rundfunk01.06.2013
§ 49 - Gegenstände der Freizeitbeschäftigung01.06.2013
Abschnitt 8 - Religionsausübung01.06.2013
§ 50 - Seelsorge01.06.2013
§ 51 - Religiöse Veranstaltungen01.06.2013
§ 52 - Weltanschauungsgemeinschaften01.06.2013
Abschnitt 9 - Gesundheitsfürsorge01.06.2013
§ 53 - Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene01.05.2021 bis 30.06.2023
§ 54 - Krankenbehandlung01.06.2013
§ 55 - Versorgung mit Hilfsmitteln01.06.2013
§ 56 - Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung01.06.2013
§ 57 - Behandlung aus besonderem Anlass01.06.2013
§ 58 - Aufenthalt im Freien01.06.2013
§ 59 - Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung01.06.2013
§ 60 - Behandlung während Lockerungen, freies Beschäftigungsverhältnis01.06.2013
§ 61 - Schwangerschaft und Mutterschaft, Mütter mit Kindern01.06.2013 bis 30.06.2023
§ 62 - Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall01.06.2013
Abschnitt 10 - Sicherheit und Ordnung01.06.2013
§ 63 - Verhaltensregelungen, Zusammenleben01.06.2013
§ 64 - Persönlicher Gewahrsam01.06.2013
§ 65 - Durchsuchung01.06.2013 bis 30.06.2023
§ 66 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen20.04.2022
§ 67 - Feststellung von Suchtmittelmissbrauch01.06.2013
§ 68 - Festnahmerecht01.06.2013
§ 69 - Besondere Sicherungsmaßnahmen05.01.2019 bis 30.06.2023
§ 70 - Anordnungsbefugnis, Verfahren05.01.2019
§ 71 - Ärztliche Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen05.01.2019
§ 72 - Ersatz von Aufwendungen01.06.2013
Abschnitt 11 - Unmittelbarer Zwang01.06.2013
§ 73 - Begriffsbestimmungen01.06.2013
§ 74 - Voraussetzungen01.06.2013
§ 75 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit01.06.2013
§ 76 - Handeln auf Anordnung01.06.2013
§ 77 - Androhung01.06.2013
§ 78 - Vorschriften für den Schusswaffengebrauch01.06.2013
§ 79 - Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge01.01.2023
Abschnitt 12 - Pflichtwidrigkeiten der Untergebrachten01.06.2013
§ 80 - Konfliktgespräch01.06.2013
§ 81 - Disziplinarmaßnahmen01.11.2018
§ 82 - Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung01.06.2013
§ 83 - Anordnungsbefugnis01.06.2013
§ 84 - Verfahren01.06.2013
§ 85 - Ärztliche Mitwirkung01.06.2013
Abschnitt 13 - Verfahrensregelungen01.06.2013
§ 86 - Beschwerderecht01.06.2013
§ 87 - Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen01.06.2013
Teil 3 - Vollzugsbehörden01.06.2013
Abschnitt 1 - Organisation, Trennungsgrundsätze01.06.2013
§ 88 - Organisation01.06.2013
§ 89 - Trennungsgrundsätze01.06.2013 bis 30.06.2023
§ 90 - Vollzugsgemeinschaften01.06.2013
§ 91 - Länderübergreifende Verlegungen01.06.2013
§ 92 - Leitung der Einrichtung01.06.2013 bis 30.06.2023
§ 93 - Bedienstete01.06.2013
§ 94 - Seelsorgerinnen, Seelsorger01.06.2013
§ 95 - Mitverantwortung01.06.2013
§ 96 - Hausordnung01.06.2013
Abschnitt 2 - Aufsicht über die Einrichtungen01.06.2013
§ 97 - Aufsichtsbehörde01.06.2013
§ 98 - Vollstreckungsplan01.06.2013
§ 99 - Kriminologische Forschung, Evaluation01.06.2013
Abschnitt 3 - Beiräte01.06.2013
§ 100 - Bildung der Beiräte07.11.2020
§ 101 - Aufgabe01.06.2013
§ 102 - Befugnisse01.06.2013
§ 103 - Verschwiegenheitspflicht01.06.2013
Abschnitt 4 - (aufgehoben)25.05.2018
§§ 104 bis 114 - (aufgehoben)25.05.2018
Teil 4 - Therapieunterbringung01.11.2018
§ 115 - Vollzug der Therapieunterbringung01.11.2018
Teil 5 - Schlussvorschriften01.11.2018
§ 116 - Einschränkung von Grundrechten01.11.2018
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2 Vollzug der Sicherungsverwahrung
Abschnitt 1 Grundsätze
§ 2Ziele des Vollzuges
§ 3Gestaltung des Vollzuges
§ 4Mitwirkung und Motivierung
§ 5Stellung der Untergebrachten
§ 6Einbeziehung Dritter
Abschnitt 2 Planung und Ablauf des Vollzuges
§ 7Aufnahme
§ 8Behandlungsuntersuchung
§ 9Resozialisierungsplan
§ 10Behandlung
§ 11Sozialtherapie
§ 12Verlegung und Überstellung, Ausantwortung
§ 13Lockerungen
§ 14Lockerungen aus wichtigem Anlass
§ 15Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug zur Vorbereitung der Eingliederung
§ 16Vorbereitung der Eingliederung
§ 17Entlassung
§ 18Unterstützung nach der Entlassung
Abschnitt 3 Unterbringung und Ernährung der Untergebrachten
§ 19Unterbringung
§ 20Tageseinteilung und Bewegungsfreiheit
§ 21Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz
§ 22Kleidung
§ 23Verpflegung
§ 24Einkauf
Abschnitt 4 Verkehr mit Personen außerhalb der Einrichtung
§ 25Grundsatz
§ 26Besuch
§ 27Überwachung der Besuche
§ 28Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren
§ 29Schriftwechsel
§ 30Überwachung des Schriftwechsels
§ 31Anhalten von Schreiben
§ 32Telekommunikation
§ 33Pakete
Abschnitt 5 Beschäftigung
§ 34Beschäftigung
§ 35Freistellung
§ 36Vergütung
§ 37Ausbildungsbeihilfe, Entgeltfortzahlung
§ 38Arbeitslosenversicherung
§ 39Vergütungsordnung
Abschnitt 6 Gelder der Untergebrachten
§ 40Grundsatz
§ 41Hausgeld
§ 42Taschengeld
§ 43Überbrückungsgeld
§ 44Eigengeld
§ 45Unterbringungskosten, Kostenbeteiligung
Abschnitt 7 Freizeit
§ 46Allgemeines
§ 47Zeitungen und Zeitschriften
§ 48Rundfunk
§ 49Gegenstände der Freizeitbeschäftigung
Abschnitt 8 Religionsausübung
§ 50Seelsorge
§ 51Religiöse Veranstaltungen
§ 52Weltanschauungsgemeinschaften
Abschnitt 9 Gesundheitsfürsorge
§ 53Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene
§ 54Krankenbehandlung
§ 55Versorgung mit Hilfsmitteln
§ 56Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung
§ 57Behandlung aus besonderem Anlass
§ 58Aufenthalt im Freien
§ 59Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung
§ 60Behandlung während Lockerungen, freies Beschäftigungsverhältnis
§ 61Schwangerschaft und Mutterschaft, Mütter mit Kindern
§ 62Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
Abschnitt 10 Sicherheit und Ordnung
§ 63Verhaltensregelungen, Zusammenleben
§ 64Persönlicher Gewahrsam
§ 65Durchsuchung
§ 66Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 67Feststellung von Suchtmittelmissbrauch
§ 68Festnahmerecht
§ 69Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 70Anordnungsbefugnis, Verfahren
§ 71Ärztliche Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen
§ 72Ersatz von Aufwendungen
Abschnitt 11 Unmittelbarer Zwang
§ 73Begriffsbestimmungen
§ 74Voraussetzungen
§ 75Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 76Handeln auf Anordnung
§ 77Androhung
§ 78Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 79Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Abschnitt 12 Pflichtwidrigkeiten der Untergebrachten
§ 80Konfliktgespräch
§ 81Disziplinarmaßnahmen
§ 82Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
§ 83Anordnungsbefugnis
§ 84Verfahren
§ 85Ärztliche Mitwirkung
Abschnitt 13 Verfahrensregelungen
§ 86Beschwerderecht
§ 87Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen
Teil 3 Vollzugsbehörden
Abschnitt 1 Organisation, Trennungsgrundsätze
§ 88Organisation
§ 89Trennungsgrundsätze
§ 90Vollzugsgemeinschaften
§ 91Länderübergreifende Verlegungen
§ 92Leitung der Einrichtung
§ 93Bedienstete
§ 94Seelsorgerinnen, Seelsorger
§ 95Mitverantwortung
§ 96Hausordnung
Abschnitt 2 Aufsicht über die Einrichtungen
§ 97Aufsichtsbehörde
§ 98Vollstreckungsplan
§ 99Kriminologische Forschung, Evaluation
Abschnitt 3 Beiräte
§ 100Bildung der Beiräte
§ 101Aufgabe
§ 102Befugnisse
§ 103Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt 4 (aufgehoben)
§§ 104 bis 114(aufgehoben)
Teil 4 Therapieunterbringung
§ 115Vollzug der Therapieunterbringung
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 116Einschränkung von Grundrechten

Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Teil 2 Vollzug der Sicherungsverwahrung

Abschnitt 1 Grundsätze

§ 2 Ziele des Vollzuges

(1) Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Er bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten.
(2) Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

§ 3 Gestaltung des Vollzuges

(1) Der Vollzug der Unterbringung ist freiheitsorientiert und therapiegerichtet auszugestalten.
(2) Den Untergebrachten sind geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten, die ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung ermöglichen.
(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich anzupassen. Es soll den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzuges erhalten, die Untergebrachten in ihrer Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(4) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Insbesondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten.

§ 4 Mitwirkung und Motivierung

(1) Die Erreichung der Vollzugsziele erfordert die Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
(2) Zur Motivierung können auch besondere Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte besondere Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

§ 5 Stellung der Untergebrachten

(1) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung oder zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten unerlässlich sind.
(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Untergebrachten voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

§ 6 Einbeziehung Dritter

(1) Die Einrichtung arbeitet mit den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des Untergebrachten fördern kann, eng zusammen.
(2) Die Einrichtungen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben der Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.
(3) Die Unterstützung der Untergebrachten durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist zu fördern.

Abschnitt 2 Planung und Ablauf des Vollzuges

§ 7 Aufnahme

(1) Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten. Mit den Untergebrachten ist ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden.
(2) Sie werden umgehend ärztlich untersucht. Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Untergebrachte oder Gefangene in der Regel nicht zugegen sein.

§ 8 Behandlungsuntersuchung

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Resozialisierungsplanung unverzüglich eine umfassende Behandlungsuntersuchung an.
(2) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auf alle Umstände, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten maßgeblich sind. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung sind die Ursachen der Straftaten, die individuellen Risikofaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Behandlungsmotivation der Untergebrachten festzustellen. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt werden, deren Stärkung ihrer Gefährlichkeit entgegenwirkt. Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen sind einzubeziehen.
(3) Die Behandlungsuntersuchung berücksichtigt wissenschaftliche Erkenntnisse.
(4) Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentieren und mit den Untergebrachten zu erörtern.

§ 9 Resozialisierungsplan

(1) Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Resozialisierungsplan aufgestellt, der unter Berücksichtigung auch des Alters, der Persönlichkeit und des Entwicklungsstands die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt.
(2) Der Resozialisierungsplan enthält insbesondere Angaben über:
1.
psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,
2.
andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
3.
Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation,
4.
die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
5.
die Zuweisung zu Wohngruppen,
6.
Art und Umfang der Beschäftigung,
7.
Maßnahmen zur Gestaltung der Freizeit,
8.
Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
9.
Maßnahmen zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
10.
Maßnahmen zur Förderung von Außenkontakten,
11.
Maßnahmen zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums,
12.
Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug,
13.
Vorbereitung der Eingliederung und Nachsorge.
Die Angaben sind in Grundzügen zu begründen.
(3) Der Resozialisierungsplan ist fortlaufend der Entwicklung der Untergebrachten anzupassen und mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Der Resozialisierungsplan und die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(4) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Resozialisierungsplans führt die Leitung der Einrichtung Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden. Sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an den Konferenzen beteiligt werden. Die im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. Standen die Untergebrachten vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Zustimmung der Untergebrachten auch die für sie zuständige Bewährungshelferin oder der für sie zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden.
(5) Die Vollzugsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. Den Untergebrachten wird der Resozialisierungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. Der Resozialisierungsplan ist den Untergebrachten auszuhändigen.
(6) Werden die Untergebrachten nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist mit Zustimmung der Untergebrachten der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden.

§ 10 Behandlung

(1) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Diese haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Behandlungsangebote zu entwickeln.
(2) Bei der Behandlung wirken Bedienstete der verschiedenen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Den Untergebrachten sollen feste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

§ 11 Sozialtherapie

Die Unterbringung erfolgt in einer sozialtherapeutischen Einrichtung, wenn dies aus behandlerischen Gründen angezeigt ist.

§ 12 Verlegung und Überstellung, Ausantwortung

(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Einrichtung verlegt oder überstellt werden, wenn
1.
die Erreichung der Vollzugsziele hierdurch gefördert wird,
2.
zwingende Gründe der Vollzugsorganisation dies erfordern oder
3.
andere wichtige Gründe vorliegen.
Ein anderer wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn das Verhalten oder der Zustand der Untergebrachten eine Gefahr für die Sicherheit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung der Einrichtung darstellen.
(2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Anstalt des Strafvollzuges verlegt oder überstellt werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfordert. Dies gilt insbesondere für eine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder die Unterbringung zur Vorbereitung der Eingliederung in einer Anstalt des offenen Vollzuges. Auf Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine Anstalt des Justizvollzugs überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären.
(3) § 87 bleibt unberührt.
(4) Die Untergebrachten dürfen auf begründeten Antrag befristet einer Polizeibehörde übergeben werden (Ausantwortung).

§ 13 Lockerungen

(1) Den Untergebrachten kann als Lockerung des Vollzuges insbesondere erlaubt werden,
1.
die Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person (Begleitausgang) zu verlassen,
2.
die Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht (Ausgang) zu verlassen,
3.
die Einrichtung für mehr als einen Tag (Langzeitausgang) bis zu zwei Wochen zu verlassen,
4.
außerhalb der Einrichtung regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachzugehen.
(2) Die Lockerungen werden zur Erreichung der Vollzugsziele gewährt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen.
(3) Werden Lockerungen nach Absatz 1 nicht gewährt, ist den Untergebrachten das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. Ausführungen erfolgen mindestens vier Mal im Jahr. Sie dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung weiterer Lockerungen und dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu Straftaten missbrauchen werden.
(4) Durch den Langzeitausgang wird die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nicht unterbrochen.
(5) Die Leitung der Einrichtung kann den Untergebrachten Weisungen für Lockerungen erteilen.
(6) Bei der Entscheidung über Gewährung und Ausgestaltung der Lockerungen sind die Belange der Opfer zu berücksichtigen. § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(7) Vor der Erstgewährung von Lockerungen nach Absatz 1 ist eine schriftliche Stellungnahme einer psychiatrischen oder psychologischen Fachkraft, die nicht mit den Untergebrachten therapeutisch befasst ist oder war, einzuholen.

§ 14 Lockerungen aus wichtigem Anlass

(1) Lockerungen sollen auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder die lebensgefährliche Erkrankung Angehöriger der Untergebrachten.
(2) § 13 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Ausführungen aus wichtigem Anlass sind auch ohne Zustimmung der Untergebrachten zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
(4) Kranke Untergebrachte, bei denen auf Grund ihrer Krankheit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, können bis zur Entscheidung über einen Strafausstand Langzeitausgang erhalten, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie diese zu Straftaten von erheblicher Bedeutung missbrauchen werden. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 15 Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug zur Vorbereitung der Eingliederung

(1) Um die Eingliederung vorzubereiten, sollen den Untergebrachten Lockerungen gewährt werden (§ 13).
(2) Die Einrichtung kann den Untergebrachten nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde zur Vorbereitung der Eingliederung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewähren. § 13 Absätze 2 und 6 gilt entsprechend. Zur Vorbereitung der Eingliederung kann in begründeten Einzelfällen nach Unterrichtung der Strafvollstreckungskammer ein Langzeitausgang in eine geeignete Wohnform für einen längeren als den in Satz 1 genannten Zeitraum erfolgen.
(3) Den Untergebrachten sollen für den Langzeitausgang nach Absatz 1 Weisungen erteilt werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich in Betreuungseinrichtungen außerhalb des Vollzuges aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit in die Einrichtung zurückzukehren.
(4) Zur Vorbereitung der Eingliederung kann die Unterbringung in Anstalten oder Abteilungen des offenen Strafvollzuges erfolgen, wenn die Untergebrachten dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen.

§ 16 Vorbereitung der Eingliederung

Zur Vorbereitung der Eingliederung sind die Untergebrachten bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Bereitschaft der Untergebrachten, ihre Angelegenheiten dabei soweit wie möglich selbstständig zu regeln, ist zu wecken und zu fördern. Die Einrichtung wirkt darauf hin, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung insbesondere über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf in therapeutische oder andere nachsorgende Maßnahmen vermittelt werden. Hierbei arbeitet die Einrichtung mit öffentlichen Stellen sowie freien Trägern und Personen, die die Eingliederung der Untergebrachten fördern, zusammen.

§ 17 Entlassung

(1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden. Bei Bedarf stellt die Einrichtung den Transport zur Unterkunft sicher, wenn die zu entlassende Person dem zustimmt.
(2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.
(3) Bedürftige Untergebrachte erhalten eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung.

§ 18 Unterstützung nach der Entlassung

(1) Die Einrichtung kann früheren Untergebrachten auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.
(2) Frühere Untergebrachte können auf ihren Antrag vorübergehend in der Einrichtung oder in einer Anstalt des Justizvollzuges verbleiben oder wiederaufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich.
(3) Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
(4) Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.

Abschnitt 3 Unterbringung und Ernährung der Untergebrachten

§ 19 Unterbringung

(1) Die Unterbringung erfolgt in geschlossenen Einrichtungen.
(2) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet. Er dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie soll von fest zugeordneten Bediensteten betreut werden.
(3) Die Untergebrachten erhalten ein Zimmer zur alleinigen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Untergebrachten ausreichender Raum zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung steht. Ausreichender Raum zum Wohnen und Schlafen steht erst dann nicht mehr zur Verfügung, wenn die Zimmer einschließlich einer Waschgelegenheit und einer Toilette kleiner als 15 Quadratmeter sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Waschgelegenheit und die Toilette baulich vollständig abgetrennt sind.
(4) Sofern Untergebrachte hilfsbedürftig sind oder für sie eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen. Bei Hilfsbedürftigkeit bedarf es der Zustimmung beider Untergebrachter.

§ 20 Tageseinteilung und Bewegungsfreiheit

(1) Die Untergebrachten sollen durch die Tageseinteilung an eine eigenverantwortliche Lebensführung herangeführt werden. Die Tageseinteilung umfasst insbesondere Zeiten der Behandlung, Betreuung, Beschäftigung und Freizeit sowie der Nachtruhe.
(2) Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Einschränkungen sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist.

§ 21 Ausstattung des Zimmers, persönlicher Besitz

(1) Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten. Mit Gegenständen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen die Zimmer nicht ausgestattet werden.
(2) Die Untergebrachten dürfen Gegenstände nur mit Erlaubnis der Einrichtung besitzen, annehmen oder abgeben. Die Erlaubnis darf versagt oder widerrufen werden, wenn die Gegenstände die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung beeinträchtigen. Dies gilt auch, soweit die Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Absatz 1 gefährdet wird.
(3) Gegenstände von geringem Wert dürfen die Untergebrachten ohne Erlaubnis an andere Untergebrachte weitergeben und von ihnen annehmen. Die Einrichtung kann die Weitergabe und Annahme auch solcher Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen.

§ 22 Kleidung

Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgen. Bei Bedarf oder auf Antrag der Untergebrachten stellt die Einrichtung Kleidung und Bettwäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.

§ 23 Verpflegung

(1) Die Untergebrachten nehmen an der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung teil. Sie sind gesund zu ernähren. Auf ärztliche Anordnung wird ihnen eine besondere Verpflegung gewährt. Ihnen wird ermöglicht, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(2) Geeigneten Untergebrachten wird gestattet, sich selbst zu verpflegen, soweit nicht die Sicherheit und schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Die Untergebrachten sollen angeleitet werden, sich gesund zu ernähren.
(3) Verpflegen sich Untergebrachte selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommen. Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen. Die Einrichtung kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen.

§ 24 Einkauf

(1) Die Untergebrachten erhalten die Möglichkeit, mindestens einmal wöchentlich unter Vermittlung der Einrichtung einzukaufen. Die Einrichtung wirkt auf ein Angebot hin, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt.
(2) Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.
(3) Für den Einkauf können die Untergebrachten die ihnen frei zur Verfügung stehenden Gelder verwenden.

Abschnitt 4 Verkehr mit Personen außerhalb der Einrichtung

§ 25 Grundsatz

Die Untergebrachten haben das Recht, Kontakte mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu pflegen. Der Verkehr mit der Außenwelt sowie die Erhaltung und Schaffung des sozialen Empfangsraums sind zu fördern.

§ 26 Besuch

(1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat.
(2) Den Untergebrachten sollen über Absatz 1 hinausgehende mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind.
(3) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung können die Besuche davon abhängig gemacht werden, dass Besucherinnen und Besucher sich durchsuchen lassen. Für Art und Umfang der Durchsuchungen, insbesondere für den Einsatz technischer Hilfsmittel, und für den für Durchsuchungen in Betracht kommenden Personenkreis kann die Leitung der Einrichtung mit Rücksicht auf die Sicherheitsbedürfnisse der Einrichtung besondere Regelungen treffen.
(4) Die Leitung der Einrichtung kann Besuche untersagen, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,
2.
bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder ihre Eingliederung behindern würden.

§ 27 Überwachung der Besuche

(1) Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die Überwachung der Besuche mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobachtung) ist zulässig. Die Untergebrachten und die Besucherinnen und Besucher sind vor dem Besuch darauf hinzuweisen.
(2) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung.
(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen und Besucher oder Untergebrachte gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies mit Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zur Verhinderung einer unerlaubten Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 28 Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren

(1) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 26 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren werden nicht überwacht.
(3) Beim Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren mitgeführte Schriftstücke und sonstige Unterlagen dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche Überprüfung ist nicht zulässig.
(4) Liegt der Anordnung der Sicherungsverwahrung eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend, es sei denn, die Untergebrachten befinden sich im offenen Vollzug (§ 15 Absatz 4) oder ihnen werden Lockerungen gewährt (§ 13) und Gründe für einen Widerruf oder eine Zurücknahme der Lockerungen (§ 87 Absätze 2 und 3) liegen nicht vor.

§ 29 Schriftwechsel

(1) Die Untergebrachten dürfen unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen. Absendung und Empfang der Schreiben vermittelt die Einrichtung, eingehende und ausgehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung der Vollzugsziele behindert.
(3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung sie in besonders begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 30 Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung überwacht werden.
(2) Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Anstaltsbeiräte (§§ 100 bis 103) und mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren soweit sie von den Untergebrachten mit der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauftragt wurden, wird nicht überwacht. Für den Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren gilt § 28 Absatz 4 entsprechend.
(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten
1.
an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gremien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben,
2.
an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
3.
an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
4.
an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,
5.
an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist,
6.
an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder und der Aufsichtsbehörde,
7.
an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde (§ 97) und
8.
an nicht in der Einrichtung tätige Ärztinnen oder Ärzte, die nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der Untergebrachten befasst sind.
(4) Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der Absenderinnen bzw. Absender zweifelsfrei feststeht.

§ 31 Anhalten von Schreiben

(1) Die Leitung der Einrichtung kann Schreiben anhalten,
1.
wenn durch sie das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde,
2.
wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichte,
3.
wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Einrichtungsverhältnissen enthalten,
4.
wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
5.
wenn sie die Eingliederung anderer Untergebrachter gefährden können oder
6.
wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf deren Absendung bestehen.
(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, werden die Untergebrachten unterrichtet. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin bzw. den Absender zurückgegeben oder behördlich verwahrt.
(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 30 Absätze 2 bis 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 32 Telekommunikation

(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Beschränkungen zu Zeiten der Nachtruhe sind zulässig. Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern der Untergebrachten durch die Einrichtung oder durch die Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. § 30 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Untergebrachten sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 2 zu unterrichten.
(2) Den Untergebrachten soll gestattet werden, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation unter Vermittlung der Einrichtung zu nutzen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung nicht gefährdet wird. Im Übrigen finden die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.
(3) Auf dem Gelände der Einrichtung können technische Geräte zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen. Es ist sicherzustellen, dass der Mobilfunkverkehr außerhalb des Einrichtungsgeländes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert am 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Rahmenbedingungen sind zu beachten.

§ 33 Pakete

(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu empfangen. Die Einrichtung kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet werden.
(2) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu versenden. Der Versand kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung untersagt werden. Zu diesem Zweck kann der Inhalt überprüft werden.
(3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genommen oder den Absenderinnen und Absendern zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden den Untergebrachten eröffnet.
(4) Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung sie in besonders begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Abschnitt 5 Beschäftigung

§ 34 Beschäftigung

(1) Die Untergebrachten sollen dazu angehalten werden, Arbeit, arbeitstherapeutischen Maßnahmen sowie schulischer und beruflicher Bildung (Beschäftigung) nachzugehen. Ein entsprechendes Angebot, das die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Untergebrachten berücksichtigt, ist vorzuhalten. Eine Verpflichtung zur Beschäftigung besteht nicht.
(2) Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung und eine geordnete Tageseinteilung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten.
(3) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet werden.
(4) Den Untergebrachten kann gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Einrichtung nachzugehen. § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Einrichtung kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Untergebrachten überwiesen wird.

§ 35 Freistellung

(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang zusammenhängend gearbeitet, so können sie beanspruchen, elf Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen (drei Wochen halbjährlich) angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 13 Absatz 1) angerechnet.
(2) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.
(3) Urlaubsregelungen aus freien Beschäftigungsverhältnissen bleiben unberührt.
(4) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 36 Vergütung

(1) Untergebrachte, die eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt, welches mit 16 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474), in der jeweils geltenden Fassung (Eckvergütung) bemessen wird. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.
(2) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untergebrachten und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden.
(3) Soweit die Untergebrachten durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Einrichtung vorgenommen werden, an der Ausübung einer angebotenen Arbeit oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung gehindert sind, kann die Einrichtung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 60 vom Hundert der Eckvergütung gewähren. Diese Entschädigung kann auch rückwirkend für Zeiträume ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar.

§ 37 Ausbildungsbeihilfe, Entgeltfortzahlung

(1) Nehmen die Untergebrachten an einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Aus- und Weiterbildung teil, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789, 2790), in der jeweils geltenden Fassung wird nicht berührt.
(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe und für die Gewährung einer Entschädigung gilt § 36 entsprechend. Die Regelung für die Freistellung von der Arbeit nach § 35 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Nehmen die Untergebrachten stunden- oder tageweise an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, so erhalten sie eine Entgeltfortzahlung in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts gemäß § 36 Absatz 1 oder der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe gemäß Absatz 2.

§ 38 Arbeitslosenversicherung

Soweit die Vollzugsbehörden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit nach § 347 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781), in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten haben, können sie von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entspräche, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten.

§ 39 Vergütungsordnung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Vergütung nach den §§ 36 und 37 zu erlassen (Vergütungsordnung). Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

Abschnitt 6 Gelder der Untergebrachten

§ 40 Grundsatz

Die Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeldkonten, Überbrückungsgeldkonten und Eigengeldkonten der Untergebrachten in der Einrichtung geführt. Für Freigänger (§ 34 Absatz 4) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung zulässig. Die Gelder dürfen nach Maßgabe der §§ 41 bis 45 verwendet werden.

§ 41 Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus monatlich drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Bezüge der Untergebrachten (§§ 36, 37) gebildet. Es darf für den Einkauf (§ 24) oder anderweitig verwendet werden.
(2) Für Untergebrachte, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 34 Absatz 4), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

§ 42 Taschengeld

Untergebrachten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Die Höhe wird auf 24 vom Hundert der Eckvergütung nach § 36 Absatz 1 bemessen.

§ 43 Überbrückungsgeld

(1) Das Überbrückungsgeld wird aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen (§§ 36, 37) und aus den Bezügen der Untergebrachten gebildet, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 34 Absatz 3), soweit die Bezüge den Untergebrachten nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat. Die angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde (§ 97) festgesetzt.
(2) Das Überbrückungsgeld dient dem Lebensunterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung. Es wird den Untergebrachten bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Einrichtung kann es ganz oder zum Teil den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Untergebrachten ausgezahlt wird. Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann das Überbrückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Die Untergebrachten dürfen vor ihrer Entlassung nicht über das Überbrückungsgeld verfügen. Die Leitung der Einrichtung kann jedoch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird
1.
für notwendige Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft,
2.
bei Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung in den ersten beiden Monaten zur Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel, insbesondere von Kleidung und Kosten zu benutzender Verkehrsmittel,
3.
für Kosten der Krankenbehandlung nach § 56 Absätze 2 und 3,
wenn die Maßnahmen ohne die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes gefährdet wären.

§ 44 Eigengeld

(1) Das Eigengeld wird gebildet
1.
aus Bargeld, das den Untergebrachten gehört und ihnen als Eigengeld gutzuschreiben ist,
2.
aus Geldern, die für die Untergebrachten eingezahlt werden, und
3.
aus Bezügen der Untergebrachten, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.
(2) Hat das Überbrückungsgeld noch nicht die nach § 43 Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, so ist die Verfügung über das Eigengeld in Höhe des Unterschiedbetrages ausgeschlossen. § 43 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Daneben kann die Leitung der Einrichtung die Inanspruchnahme von Eigengeld für den Einkauf (§ 24) im ersten Monat nach der Aufnahme gestatten.
(3) Hat das Überbrückungsgeld die nach § 43 Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, dürfen die Untergebrachten über das Eigengeld verfügen, für den Einkauf (§ 24) jedoch nur, wenn sie ohne ihr Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld in ausreichendem Umfang verfügen und nur in angemessener Höhe.
(4) Wird für Untergebrachte Geld eingezahlt, das ausdrücklich für einen Einkauf bestimmt ist, ist es als zweckgebundenes Eigengeld gutzuschreiben. Zweckgebundenes Eigengeld, das nicht oder nicht in vollem Umfang für den folgenden Einkauf verwendet wird, ist in Höhe des nicht verwendeten Betrages als Eigengeld nach Absatz 1 zu behandeln.
(5) Wurde den Untergebrachten Bargeld als Eigengeld gutgeschrieben, das sie unerlaubt in die Einrichtung eingebracht oder einzubringen versucht haben oder das sie in der Einrichtung aus anderen Gründen unerlaubt im Besitz hatten, dürfen sie über das Eigengeld in Höhe des gutgeschrieben Betrages nicht verfügen.

§ 45 Unterbringungskosten, Kostenbeteiligung

(1) An den Kosten für Unterbringung und Gemeinschaftsverpflegung werden die Untergebrachten nicht beteiligt.
(2) Die Untergebrachten können in angemessenem Umfang an den Stromkosten beteiligt werden, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen.

Abschnitt 7 Freizeit

§ 46 Allgemeines

(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Einrichtung hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer Bücherei ist zu ermöglichen.
(2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an die Behandlung heranzuführen.

§ 47 Zeitungen und Zeitschriften

(1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung beziehen.
(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untergebrachten vorenthalten werden, wenn sie das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erheblich gefährden würden.

§ 48 Rundfunk

(1) Die Untergebrachten dürfen eigene Rundfunkgeräte unter den Voraussetzungen des § 49 besitzen, soweit ihnen nicht von der Einrichtung Geräte überlassen werden. Die Betriebskosten können den Untergebrachten auferlegt werden. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden.
(2) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untergebrachten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung unerlässlich ist.
(3) Ein Anspruch der Untergebrachten auf Teilnahme an einem durch die Einrichtung vermittelten gemeinschaftlichen Rundfunkempfang besteht nicht.

§ 49 Gegenstände der Freizeitbeschäftigung

(1) Die Untergebrachten dürfen Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden würde.

Abschnitt 8 Religionsausübung

§ 50 Seelsorge

(1) Den Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen und Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit Seelsorgerinnen oder Seelsorgern ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.
(3) Den Untergebrachten sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

§ 51 Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft werden die Untergebrachten zugelassen, wenn die Seelsorgerinnen oder Seelsorger der anderen Religionsgemeinschaft zustimmen.
(3) Die Untergebrachten können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerinnen oder Seelsorger sollen vorher gehört werden.

§ 52 Weltanschauungsgemeinschaften

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten §§ 50 und 51 entsprechend.

Abschnitt 9 Gesundheitsfürsorge

§ 53 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Untergebrachten haben Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen und medizinische Vorsorgeleistungen.
(2) Weibliche Untergebrachte haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Einrichtung untergebracht sind, Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder gefährden.
(3) Untergebrachte können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal pro Kalenderjahr zahnärztlich untersuchen lassen.
(4) Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Einrichtung zu dulden.

§ 54 Krankenbehandlung

Untergebrachte haben Anspruch auf Krankenbehandlung. Die Krankenbehandlung umfasst
1.
ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie,
2.
zahnärztliche Behandlung,
3.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen, soweit Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.

§ 55 Versorgung mit Hilfsmitteln

Untergebrachte haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.

§ 56 Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung

(1) Art und Umfang der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 53), der Leistungen zur Krankenbehandlung (§ 54) und der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 55) entsprechen den Leistungen nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.
(2) An den Kosten für Leistungen nach den §§ 53 bis 55 können die Untergebrachten in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter.
(3) Für Leistungen, die nach Art oder Umfang über das in Absatz 1 genannte Maß hinausgehen, können den Untergebrachten die gesamten Kosten auferlegt werden.

§ 57 Behandlung aus besonderem Anlass

Mit Zustimmung der Untergebrachten soll die Einrichtung ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die ihre soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung sie in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 58 Aufenthalt im Freien

Unabhängig von § 20 Absatz 2 wird den Untergebrachten ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.

§ 59 Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung

(1) Kranke Untergebrachte können in das Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt überstellt oder in eine für die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Einrichtung verlegt werden.
(2) Kann die Krankheit der Untergebrachten in einer Einrichtung oder im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, die Untergebrachten rechtzeitig in das Zentralkrankenhaus zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.
(3) Wird während des Aufenthaltes der Untergebrachten in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unterbrochen, so tragen die Vollzugsbehörden die bis zum Beginn der Unterbrechung angefallenen Kosten.

§ 60 Behandlung während Lockerungen, freies Beschäftigungsverhältnis

(1) Während eines Langzeitausgangs oder eines Ausgangs haben die Untergebrachten gegen die Vollzugsbehörden nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in den für sie zuständigen Einrichtungen.
(2) Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 53 bis 55 ruht, solange die Untergebrachten auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 34 Absatz 4) krankenversichert sind.

§ 61 Schwangerschaft und Mutterschaft, Mütter mit Kindern

(1) Weibliche Untergebrachte haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Einrichtung sowie auf die notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Zur ärztlichen Betreuung gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.
(2) Zur Entbindung sind weibliche Untergebrachte in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt vorzunehmen.
(3) § 56 Absatz 1 und §§ 58 und 60 gelten entsprechend.
(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen die Einrichtung als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der Anzeigenden zur Einrichtung und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.
(5) Ist das Kind einer Untergebrachten noch nicht fünf Jahre alt, so kann es mit Zustimmung der Inhaberin bzw. des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Einrichtung untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht und es keine Alternative gibt. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
(6) Die Unterbringung einschließlich der Gesundheitsfürsorge erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruches kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.

§ 62 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall

(1) Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, so sind ihre Angehörigen oder die gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Dem Wunsch von Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
(3) Versterben Untergebrachte, so gilt für die Unterrichtung von Opfern § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Beim Tod ausländischer Staatsangehöriger ist die zuständige Auslandsvertretung zu verständigen.

Abschnitt 10 Sicherheit und Ordnung

§ 63 Verhaltensregelungen, Zusammenleben

(1) Die Untergebrachten dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, anderen Untergebrachten und Dritten das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung nicht stören. Ihr Bewusstsein für ein gewaltfreies Zusammenleben ist zu entwickeln und zu stärken. Sie sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen.
(2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(3) Die Untergebrachten sind verpflichtet, ihre Zimmer und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Gegenstände in Ordnung zu halten und zu reinigen.
(4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 64 Persönlicher Gewahrsam

(1) Eingebrachte Sachen, die die Untergebrachten nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzuges und für ihre Entlassung nicht benötigen, abzusenden.
(2) Weigern sich Untergebrachte, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Einrichtung zu verbringen, so ist die Einrichtung berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten aus der Einrichtung entfernen zu lassen.
(3) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Einrichtung vermitteln, dürfen von der Einrichtung vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 65 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung dürfen Untergebrachte, ihre Sachen und die Zimmer jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Zimmer auch in Abwesenheit der Untergebrachten. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Zimmer auch Spürhunde. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Leitung der Einrichtung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Sie darf bei männlichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen und ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein.
(3) Die Leitung der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass Untergebrachte bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Einrichtung nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten zulässig
1.
die Aufnahme von Lichtbildern,
2.
die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme,
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
4.
Körpermessungen.
(2) Die gewonnenen Unterlagen und Daten werden zu den Personalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden.
(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den Vollzugsbehörden nur für die in Absatz 1, die in § 68 Absatz 2 und in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten dürfen ferner öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden, soweit die betroffenen Personen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.
(4) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens drei Jahre nach der Entlassung oder Verlegung der Untergebrachten in eine andere Einrichtung zu löschen.

§ 67 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann die Leitung der Einrichtung bei Untergebrachten, bei denen der konkrete Verdacht des Suchtmittelmissbrauchs besteht, allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Die Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahme den Untergebrachten auferlegt werden.

§ 68 Festnahmerecht

(1) Untergebrachte, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhalten, können durch die Einrichtung oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Einrichtung zurückgebracht werden.
(2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Untergebrachten erforderlich ist.

§ 69 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung der Untergebrachten, in besonderen Hafträumen auch mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere auch durch den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen (§ 21 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes),
3.
die Absonderung von anderen Untergebrachten,
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
6.
die Fesselung.
Eine Fesselung nach Satz 1 Nummer 6 von nach § 65 Absatz 2 entkleideten Untergebrachten darf nur erfolgen, wenn und solange dies unerlässlich ist. In diesen Fällen sind besondere Maßnahmen zur Schonung des Schamgefühls zu treffen, soweit dies möglich ist.
(3) Die unausgesetzte Absonderung Untergebrachter (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn sie aus den Gründen des Absatzes 1 unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Untergebrachten am Gottesdienst oder am Aufenthalt im Freien nach § 58 teilnehmen. Während des Vollzuges der Einzelhaft sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Einrichtung anders nicht abgewendet werden kann.
(5) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern.
(6) Fesseln dürfen in der Regel nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann die Leitung der Einrichtung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung kann zeitweise gelockert werden, soweit dies notwendig ist. Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

§ 70 Anordnungsbefugnis, Verfahren

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Leitung der Einrichtung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leitung der Einrichtung ist unverzüglich nachzuholen. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von § 69 Absatz 6 Satz 4 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines Antrags der Leitung der Einrichtung, bei Gefahr im Verzug anderer Bediensteter. Bei Gefahr im Verzug können auch die Leitung der Einrichtung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete eine Fixierung nach Satz 3 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 6 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist.
(2) Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der Leitung der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Die an der Behandlung maßgeblich beteiligten Personen sind alsbald über die Anordnung zu unterrichten. Bei einer Fixierung im Sinne von § 69 Absatz 6 Satz 4 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die Untergebrachten unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren.
(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie noch erforderlich sind.
(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.

§ 71 Ärztliche Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen

(1) Werden Untergebrachte ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass für die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
(2) Sind Untergebrachte in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 gefesselt, so sucht die Ärztin oder der Arzt sie unverzüglich und sodann im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch täglich auf.
(3) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange den Untergebrachten der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird oder Einzelhaft (§ 69 Absatz 3) andauert.
(4) Während der Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, im Falle einer Fixierung im Sinne von § 69 Absatz 6 Satz 4 durch eine für die Überwachung von Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten Bediensteten.

§ 72 Ersatz von Aufwendungen

(1) Die Untergebrachten sind verpflichtet, der Einrichtung Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Untergebrachter oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 36 Absatz 1 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.
(3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hierdurch die Behandlung der Untergebrachten oder ihre Eingliederung behindert würde.

Abschnitt 11 Unmittelbarer Zwang

§ 73 Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen.

§ 74 Voraussetzungen

(1) Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder in den Einrichtungsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

§ 75 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 76 Handeln auf Anordnung

(1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst befugten Personen angeordnet, sind die Bediensteten verpflichtet, die Anordnung zu befolgen, es sei denn, sie verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.
(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bediensteten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben die Bediensteten den Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzuwenden.

§ 77 Androhung

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

§ 78 Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen,
3.
um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen.
Um die Flucht aus dem offenen Vollzug zu vereiteln, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
(4) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in die Einrichtung einzudringen.
(5) Als Androhung (§ 77) des Gebrauchs von Schusswaffen gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 79 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten oder bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung gegen den natürlichen Willen der Untergebrachten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Einsicht in die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 auch gegen den freien Willen der Untergebrachten zulässig.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, wenn
1.
erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Untergebrachten zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
2.
die Untergebrachten über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden,
3.
die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1 geeignet und erforderlich ist,
4.
der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und
5.
die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Untergebrachten verbunden ist.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Leitung der Einrichtung und einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der Einrichtung tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Untergebrachten, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.
(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Untergebrachten und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unverzüglich bekannt zu geben. Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1814 Absatz 3 Nummer 1 BGB nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Untergebrachten und deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die Untergebrachten oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.
(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.
(6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untergebrachten zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

Abschnitt 12 Pflichtwidrigkeiten der Untergebrachten

§ 80 Konfliktgespräch

Verstoßen die Untergebrachten gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind die Ursachen und Folgen der Verstöße in einem Gespräch aufzuarbeiten. In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft in Betracht. Erfüllen die Untergebrachten die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme auf Grund dieser Verfehlung unzulässig.

§ 81 Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn ein Konfliktgespräch nach § 80 ausgeschlossen ist oder nicht ausreicht, um das Unrecht der Handlung zu verdeutlichen. Von einer Disziplinarmaßnahme wird auch abgesehen, wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen.
(2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Untergebrachte rechtswidrig und schuldhaft
1.
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen,
2.
verbotene Gegenstände in die Einrichtung einbringen oder solche Gegenstände weitergeben oder besitzen,
3.
entweichen oder zu entweichen versuchen,
4.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren oder
5.
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind.
(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
der Verweis,
2.
der Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers bis zu einem Monat,
4.
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu einem Monat,
5.
der Entzug von Geräten der Unterhaltungselektronik bis zu einem Monat,
6.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld bis zu einem Monat,
7.
Arrest bis zu zwei Wochen.
(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(5) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(6) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(7) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Absatz 2 im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden.

§ 82 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untergebrachten erneut gegen Pflichten verstoßen.
(3) Für die Dauer des Arrests werden die Untergebrachten abgesondert. Sie können in einem besonderen Raum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen die Befugnisse der Untergebrachten zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Zimmers mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen.
(4) Die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen, am Gottesdienst sowie auf einen täglichen einstündigen Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.

§ 83 Anordnungsbefugnis

(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Leitung der Einrichtung an. Bei einer Pflichtwidrigkeit während eines Transports in eine andere Einrichtung zum Zweck der Verlegung ist die Leitung der Einrichtung am Bestimmungsort zuständig. Ist die Durchführung des Disziplinarverfahrens dort nicht möglich, liegt die Disziplinarbefugnis bei der Leitung der zuletzt zuständigen Einrichtung.
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Pflichtwidrigkeit der Untergebrachten gegen die Leitung der Einrichtung richtet.
(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untergebrachte in einer anderen Einrichtung oder während des Strafvollzugs angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollzogen. § 82 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 84 Verfahren

(1) Der Sachverhalt ist umfassend zu klären. Die Untergebrachten werden vor ihrer Anhörung über den Inhalt der ihnen zur Last gelegten Pflichtwidrigkeit und über ihr Recht, sich nicht zur Sache zu äußern, belehrt. Die Erhebungen, insbesondere die Ergebnisse der Anhörungen der Untergebrachten und anderer Befragter, werden schriftlich festgehalten.
(2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
(3) Die Leitung der Einrichtung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Behandlung der Untergebrachten mitwirken. Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der Leitung der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

§ 85 Ärztliche Mitwirkung

(1) Vor dem Vollzug von Disziplinarmaßnahmen nach § 81 Absatz 3 Nummern 2 bis 6, die gegen Untergebrachte in ärztlicher Behandlung oder gegen Schwangere oder stillende Mütter angeordnet wurden, ist die Ärztin oder der Arzt zu hören. Während des Arrestes stehen die Untergebrachten unter ärztlicher Aufsicht.
(2) Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Untergebrachten gefährdet würde.

Abschnitt 13 Verfahrensregelungen

§ 86 Beschwerderecht

(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, schriftlich und mündlich an die Leitung der Einrichtung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
(2) Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Einrichtung, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an sie wenden können.
(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

§ 87 Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen

(1) Die Leitung der Einrichtung kann Maßnahmen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten der baulichen, personellen, organisatorischen und konzeptionellen Gestaltung des Vollzuges anordnen oder mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn neue strukturelle oder organisatorische Entwicklungen des Vollzuges, neue Anforderungen an die instrumentelle, administrative oder soziale Sicherheit der Einrichtung oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies aus Gründen der Behandlung, der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung erforderlich machen.
(2) Die Leitung der Einrichtung kann rechtmäßige Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Vollzuges der Sicherungsverwahrung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn
1.
sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen,
2.
sie auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde,
3.
die Untergebrachten die Maßnahme missbrauchen oder
4.
die Untergebrachten Weisungen nach § 13 Absatz 5 nicht nachkommen.
(3) Die Leitung der Einrichtung kann Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Vollzuges der Sicherungsverwahrung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

Teil 3 Vollzugsbehörden

Abschnitt 1 Organisation, Trennungsgrundsätze

§ 88 Organisation

(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in einer Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Die Einrichtung wird mit den für die Erreichung der Vollzugsziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Personal- und Sachmitteln ausgestattet. Die Gestaltung der Einrichtung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.
(3) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport und Seelsorge vorzusehen.
(4) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
(5) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit fest.

§ 89 Trennungsgrundsätze

(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in einer Einrichtung, die vom Strafvollzug getrennt ist. Die Unterbringung kann in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt vollzogen werden.
(2) Bei einer Unterbringung nach Absatz 1 Satz 2 ist neben den in der Einrichtung vorhandenen Maßnahmen eine Nutzung von Angeboten der Justizvollzugsanstalt, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, der Freizeit und der Religionsausübung auch gemeinsam mit Strafgefangenen zulässig.
(3) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Verlegung oder Überstellung nach § 12 Absatz 2 vorliegen. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Strafgefangenen unterscheiden. Im Übrigen bleiben die Rechte der Untergebrachten nach diesem Gesetz unberührt.
(4) Weibliche und männliche Untergebrachte sind getrennt voneinander unterzubringen.

§ 90 Vollzugsgemeinschaften

Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug der Sicherungsverwahrung auch in Einrichtungen anderer Länder vorgesehen werden.

§ 91 Länderübergreifende Verlegungen

Untergebrachte können mit Zustimmung der für Justiz zuständigen Behörde in ein anderes Land verlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 12 vorliegen und die zuständige Behörde des anderen Landes zustimmt.

§ 92 Leitung der Einrichtung

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Einrichtung eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter. Aus besonderen Gründen kann eine Einrichtung auch von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Bediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind, und vertritt die Einrichtung nach außen.
(3) Die Befugnis, Durchsuchungen nach § 65 Absatz 2, besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 69 und Disziplinarmaßnahmen nach § 81 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Einrichtung.

§ 93 Bedienstete

(1) Für die Einrichtung ist die erforderliche Anzahl von Bediensteten, insbesondere des medizinischen, psychologischen und sozialen Dienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes vorzusehen, um eine Betreuung nach § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zu gewährleisten. Sie wirken in enger Zusammenarbeit an den Aufgaben des Vollzuges (§ 2) mit.
(2) Das Personal muss für den Vollzug der Sicherungsverwahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Fortbildungen sowie Praxisberatung und Praxisbegleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt.
(3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und des sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.
(4) Die Aufgaben der Einrichtung werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.

§ 94 Seelsorgerinnen, Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung dürfen die Seelsorgerinnen und Seelsorger der Einrichtung freie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer hinzuziehen und an Gottesdiensten sowie anderen religiösen Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen beteiligen.

§ 95 Mitverantwortung

(1) Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, eine Vertretung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Einrichtung nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese Vorschläge sollen mit der Vertretung erörtert werden.
(2) Wird die Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, ist der Vertretung zu gestatten, an der Gefangenenmitverantwortung mitzuwirken, soweit Interessen und Belange der Untergebrachten berührt sind.

§ 96 Hausordnung

(1) Die Leitung der Einrichtung erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
1.
die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
die Tageseinteilung sowie
3.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3) Die Untergebrachten erhalten einen Abdruck der Hausordnung.

Abschnitt 2 Aufsicht über die Einrichtungen

§ 97 Aufsichtsbehörde

Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Einrichtung.

§ 98 Vollstreckungsplan

Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan.

§ 99 Kriminologische Forschung, Evaluation

(1) Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, namentlich Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Auch im Übrigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzuges durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überprüfen.
(2) § 476 der Strafprozessordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

Abschnitt 3 Beiräte

§ 100 Bildung der Beiräte

(1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden. Sofern die Einrichtung an eine Justizvollzugsanstalt angegliedert ist, kann ein gemeinsamer Beirat gebildet werden. Der gemeinsame Beirat berücksichtigt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die besonderen Belange der Untergebrachten.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.

§ 101 Aufgabe

Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Untergebrachten mit. Sie unterstützen die Leitung der Einrichtung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung.

§ 102 Befugnisse

(1) Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Einrichtung besichtigen.
(2) Die Mitglieder des Beirats können die Untergebrachten in ihren Räumen ohne Überwachung aufsuchen.

§ 103 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

Abschnitt 4 (aufgehoben)

§§ 104 bis 114 (aufgehoben)

Teil 4 Therapieunterbringung

§ 115 Vollzug der Therapieunterbringung

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf den Vollzug der Therapieunterbringung in Einrichtungen im Sinne der §§ 88 und 89 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Behandlung, Betreuung und Unterbringung während des Vollzugs den sich aus der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störung ergebenden aktuellen medizinisch-therapeutischen Erfordernissen Rechnung zu tragen haben.

Teil 5 Schlussvorschriften

§ 116 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
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