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Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (HmbAGBtOG) Vom 20. Dezember 2022

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (HmbAGBtOG) Vom 20. Dezember 2022
*)
**)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659).
**)
Nach Art. 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659) gilt: ,,Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anerkennung eines Betreuungsvereins gilt als unbefristete Anerkennung nach Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes. Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung der bisherigen Ausrichtung der Tätigkeit und finanziellen Förderung des jeweiligen Betreuungsvereins gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 bis zum 31. Januar 2023 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 befristet auf drei Jahre fest, dass der Betreuungsverein vorrangig in einem bestimmten Bezirk, in zwei bestimmten Bezirken oder bezirksübergreifend für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe tätig ist und in welchem Umfang er hierfür Personal einzusetzen hat. Ein für das Jahr 2023 aufgrund des bisherigen Rechts gestellter Antrag auf die Gewährung von Zuwendungen gilt als Antrag auf Gewährung der finanziellen Mindestausstattung nach Artikel 1 dieses Gesetzes.”

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (HmbAGBtOG) vom 20. Dezember 202201.01.2023
§ 1 - Anerkennung von Betreuungsvereinen01.01.2023
§ 2 - Pflichten anerkannter Betreuungsvereine01.01.2023
§ 3 - Finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine01.01.2023
§ 4 - Erweiterte Unterstützung01.01.2023
§ 5 - Verwaltungsvorschriften01.01.2023

§ 1 Anerkennung von Betreuungsvereinen

(1) Ein rechtsfähiger Verein ist auf Antrag als Betreuungsverein anzuerkennen, wenn
1.
er die in § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen erfüllt,
2.
er seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg rechtlich betreuen will,
3.
er den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügt,
4.
er den Nachweis erbringt, dass seine Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
5.
er über fachlich und persönlich geeignete hauptamtliche Beschäftigte einschließlich des Leitungspersonals verfügt,
6.
er erklärt, die Pflichten nach § 2 zu erfüllen und
7.
die zuständige Behörde feststellt, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg ein Bedarf an der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BtOG (Querschnittsaufgaben) durch den Verein besteht.
(2) Unter Berücksichtigung des Bedarfs an der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben und zur Sicherstellung der gleichmäßigen Verfügbarkeit von wahrgenommenen Querschnittsaufgaben auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg legt die zuständige Behörde befristet auf jeweils drei Jahre fest, dass der Betreuungsverein vorrangig
1.
in einem bestimmten Bezirk,
2.
in zwei bestimmten Bezirken oder
3.
bezirksübergreifend für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe
tätig ist und in welchem Umfang er hierfür Personal einzusetzen hat.

§ 2 Pflichten anerkannter Betreuungsvereine

Anerkannte Betreuungsvereine sind verpflichtet,
1.
der zuständigen Behörde gegenüber jährlich jeweils bis zum 31. März sowie auf Anforderung nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 weiterhin erfüllt werden,
2.
der zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Angaben über die wahrgenommenen Aufgaben, die Beschäftigten und die Einnahmen und Ausgaben enthält,
3.
der zuständigen Behörde zu ermöglichen, stichprobenartig die Verwaltung des Vereins zu prüfen oder, bei begründetem Anlass auf Kosten des Vereins, Prüfungen vornehmen zu lassen,
4.
jeweils zum Ende eines Quartals Daten zu statistischen Zwecken, insbesondere zu ihrer Beratungstätigkeit, vorzulegen,
5.
mit Behörden, Institutionen, Arbeitsgemeinschaften, anderen anerkannten Betreuungsvereinen und Einzelpersonen zusammenzuarbeiten und
6.
Beteiligungen oder Mitgliedschaften ihrer Organe und Beschäftigten an Trägerinnen oder Trägern von Einrichtungen oder Diensten, die in der Versorgung von Personen, für die der Betreuungsverein oder eine oder einer seiner Beschäftigten als Betreuungsperson bestellt ist, tätig sind, gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich offen zu legen.

§ 3 Finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine

(1) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben erhalten anerkannte Betreuungsvereine auf Antrag eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 Satz 1 BtOG.
(2) Ein anerkannter Betreuungsverein, der die Voraussetzungen und Pflichten der §§ 1 und 2 erfüllt, erhält eine jährliche finanzielle Mindestausstattung in Höhe von
1.
45 000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent mindestens einer Vollzeitkraft zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt,
2.
90 000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent von mindestens zwei Vollzeitkräften zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt, oder
3.
22 500 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent einer Teilzeitkraft mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 vom Hundert einer Vollzeitkraft zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt.
(3) Ein nach Absatz 2 finanziell auszustattender Betreuungsverein erhält darüber hinaus eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung einzelner bestimmter Querschnittsaufgaben, insbesondere für die
1.
Durchführung von Veranstaltungen zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sowie zur Gewinnung, zur Einführung und Fortbildung, zur Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuungspersonen,
2.
Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen.
(4) Ein nach den Absätzen 2 und 3 finanziell auszustattender Betreuungsverein erhält eine jährliche finanzielle Ausstattung in Höhe von nicht mehr als
1.
85 000 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 1,
2.
170 000 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 oder
3.
42 500 Euro im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(5) Der Anspruch auf die finanzielle Mindestausstattung nach Absatz 2 kann im Voraus ab dem 1. Juli eines Jahres für das Folgejahr geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn er nicht binnen 18 Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tages bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Der Anspruch auf die finanzielle Ausstattung nach Absatz 3 kann halbjährlich jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember für die vergangenen sechs Monate geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird.
(6) Die zuständige Behörde überprüft alle drei Jahre, ob die finanzielle Ausstattung zur Deckung der für die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben erforderlichen Personal- und Sachkosten auskömmlich ist.

§ 4 Erweiterte Unterstützung

Eine erweiterte Unterstützung gemäß § 11 Absätze 3 und 4 BtOG wird im Rahmen eines Modellprojekts gemäß § 11 Absatz 5 BtOG erprobt. Die zuständige Behörde legt unter Einbeziehung der Gerichte und der Bezirksebene fest, auf welchen Bezirk das Modellprojekt beschränkt wird und wertet dieses ab dem Jahr 2026 aus.

§ 5 Verwaltungsvorschriften

Das Nähere zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere zu den Einzelheiten der Anerkennung nach § 1, den Pflichten nach § 2, der finanziellen Mindestausstattung nach § 3 Absatz 2, der finanziellen Ausstattung für einzelne Querschnittsaufgaben nach § 3 Absatz 3 sowie dem Verfahren, kann die zuständige Behörde durch Verwaltungsvorschriften regeln.
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