Verordnung über den Beratenden Ausschuss nach § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes Vom 13. Oktober 1953
Verordnung über den Beratenden Ausschuss nach § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes Vom 13. Oktober 1953
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert, § 6 eingefügt durch Rechtsvorschrift vom 31. August 1965 (HmbGVBl. S. 144) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Beratenden Ausschuss nach § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 13. Oktober 1953 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Arbeitsgerichtsgesetz vom 2. Oktober 1953 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 245) wird verordnet:
§ 1
(1) Der Beratende Ausschuss nach § 18 Absätzen 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1267) besteht aus je zwei Vertretern der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wesentliche Bedeutung haben, sowie aus zwei Vertretern der Arbeitsgerichtsbarkeit.
(2) Für jedes Mitglied des Ausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.
§ 2
(1)
1
Die Vertreter der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Stellvertreter werden für die Dauer von 4 Jahren vom Präses der zuständigen Behörde berufen.
2
Es können nur Personen berufen werden, die zur hamburgischen Bürgerschaft wählbar sind.
(2)
1
Die zuständige Behörde fordert durch öffentliche Bekanntmachung dazu auf, binnen einer angemessenen Frist Vorschläge für die Berufung bei ihr einzureichen.
2
Vorschläge, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Präses der zuständigen Behörde kann Vertreter abberufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Berufung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
§ 3
(1) Ein Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit und sein Stellvertreter werden von den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts Hamburg, der andere Vertreter und sein Stellvertreter von dem Präsidenten und den weiteren Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts Hamburg für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
(2) § 12 Absatz 2, § 13 Absätze 1 und 3 und § 15 Absatz 1 des Hamburgischen Richtergesetzes (HmbRiG) vom 15. Juni 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 109) gelten entsprechend.
§ 4
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtsdauer nach den Vorschriften der §§ 2 oder 3 bestellt.
§ 5
(1) Der Ausschuss wird durch den Präses der zuständigen Behörde einberufen.
(2) Der Präses der zuständigen Behörde führt den Vorsitz; er kann sich vertreten lassen.
(3) Zu den Beratungen ist ein Vertreter der vom Senat bestimmten Behörde zu laden.
§ 6
Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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