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    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern für Handelssachen des Landgerichts Hamburg Vom 23. Juli 1968

    Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern für Handelssachen des Landgerichts Hamburg Vom 23. Juli 1968
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 23. Juli 196801.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    Auf Grund des § 37 des Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Wertpapierbereinigungsschlussgesetz) vom 28. Januar 1964 (Bundesgesetzblatt I Seite 45) wird verordnet:

    § 1

    (1) Die Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts Hamburg werden den Kammern für Handelssachen des Landgerichts Hamburg übertragen.
    (2) Die bei der Kammer für Wertpapierbereinigung anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Kammern für Handelssachen über.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
    Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 23. Juli 1968.
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