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    DE - Landesrecht Hamburg

    Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen

    Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
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    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen vom 26. Januar 1984 (HmbGVBl. S. 15)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen01.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    Artikel 101.01.2004
    Artikel 201.01.2004
    Artikel 301.01.2004
    Artikel 401.01.2004
    Artikel 501.01.2004
    Artikel 601.01.2004
    Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug,
    die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
    das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser
    vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz,
    und
    das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des
    Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Justizminister
    des Landes Schleswig-Holstein,
    schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 des Gesetzes über
    das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom
    27. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281),
    folgenden Staatsvertrag:

    Artikel 1

    (1) Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen
    im ersten Rechtszug wird den folgenden Amtsgerichten übertragen:
    1.
    dem Amtsgericht Bremen
    für die Weser nördlich von Nienburg (Weser), die Aller, die
    Leine, die bremischen Häfen nördlich der Geeste, die Lesum, die
    Wümme, die Hamme, den Hamme-Oste-Kanal, die Hunte mit Küstenkanal
    unterhalb der Schleuse Oldenburg, die Lune, die Ochtum sowie für die
    Geeste unterhalb der Schiffdorfer Schleuse (Landesgrenze Bremen - Niedersachsen),
    2.
    dem Amtsgericht Hamburg
    für die Elbe im Geltungsbereich des Gesetzes über das gerichtliche
    Verfahren in Binnenschifffahrtssachen von Schnackenburg, Kilometer 472,70
    abwärts, den Aland, die Jeetzel, die Ilmenau, den Elbe-Seitenkanal bis
    zur Einmündung in den Mittellandkanal, die auf der Westseite der Unterelbe
    einmündenden Wasserstraßen einschließlich Hadelner Kanal,
    Geeste-Kanal und Geeste bis zur Schiffdorfer Schleuse, soweit nicht das Amtsgericht
    Bremen zuständig ist, den Elbe-Lübeck-Kanal mit den Häfen in
    Lauenburg, die Trave, die Wakenitz und für die auf dem Ostufer der Unterelbe
    einmündenden Wasserstraßen einschließlich Nord-Ostsee-Kanal
    mit Gieselau-Kanal und Eider.
    (2) Die Zuständigkeit für die genannten Gewässer erstreckt sich auf die mit ihnen in Verbindung stehenden Häfen und auf
    die in ihrem Bereich liegenden Seen.

    Artikel 2

    Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen
    und Beschwerden in Binnenschifffahrtssachen gegen die Entscheidungen der in
    Artikel 1 Abs. 1 genannten Gerichte und des Amtsgerichts Emden wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht
    in Hamburg als Schifffahrtsobergericht übertragen.

    Artikel 3

    Für die bei dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
    anhängigen Sachen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften.

    Artikel 4

    1
    Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich
    gekündigt werden, und zwar von jedem beteiligten Land gegenüber
    allen beteiligten Ländern oder auch nur gegenüber einem von ihnen.
    2
    Im Fall einer Kündigung, die nicht von und gegenüber allen beteiligten Ländern ausgesprochen wird, bleiben
    die zwischen den übrigen Ländern getroffenen Vereinbarungen unberührt.

    Artikel 5

    Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Abkommen
    zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt
    Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die örtliche Zuständigkeit
    der Binnenschifffahrtsgerichte Bremen, Hamburg und Emden sowie des Schifffahrtsobergerichts
    Hamburg vom 12. April/1. Juli 1957, geändert durch das Abkommen zur Ergänzung
    des Abkommens vom 9. Januar/10. Februar 1976, außer Kraft.

    Artikel 6

    1
    Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.
    2
    Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
    3
    Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
    4
    Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der
    letzten Ratifikationsurkunde mit.
    Bremen, den 24. Juni 1983
    Für die Freie Hansestadt Bremen
    Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug
    gez. W. Kahrs
    Hamburg, den 3. August 1983
    Für die Freie und Hansestadt Hamburg
    Für den Senat
    gez. Eva Leithäuser
    Hannover, den 24. August 1983
    Für das Land Niedersachsen
    Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
    Der Niedersächsische Minister der Justiz
    gez. Walter Remmers
    Kiel, den 11. August 1983
    Für das Land Schleswig-Holstein
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Justizminister
    gez. Henning Schwarz
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