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DE - Landesrecht Hamburg

Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren

Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage des Gesetzes zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 5. Mai 1992 (HmbGVBl. S. 91)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die
Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das
Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das
Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das
Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen und die Freie
und Hansestadt Hamburg
schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes
Abkommen.

§ 1

Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht
Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat
Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.

§ 2

Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

§ 3

Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die
Einnahmen des Amtsgerichts aus den ihm übertragenen Verfahren.

§ 4

Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
Hamburg.

§ 5

1
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
2
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
3
Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft,
der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
4
Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg
teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde mit.

§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen
den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt
Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren
nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer
Kraft.
Berlin, den 6. November 1991
Für das Land Baden-Württemberg
Der Justizminister
gez. Helmut Ohnewald
Für den Freistaat Bayern
Für den Ministerpräsidenten
Die Staatsministerin der Justiz
gez. Dr. M. Berghofer-Weichner
Für das Land Berlin
Für den Regierenden Bürgermeister
Die Senatorin für Justiz
gez. Jutta Limbach
Für das Land Brandenburg
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
gez. Hans Otto Bräutigam
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
gez. Volker Kröning
Für das Land Hessen
Die Hessische Ministerin der Justiz
gez. Hohmann-Dennhardt
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Minsterpräsidenten
Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
gez. Ulrich Born
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Justizministerium
gez. H. Alm-Merk (Ministerin)
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
gez. Rolf Krumsiek
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
gez. Peter Caesar
Für das Saarland
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
gez. Walter
Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Justiz
gez. Steffen Heitmann
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
gez. Walter Remmers
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
gez. Klingner
Für das Land Thüringen
Der Minister für Justiz,
Bundes- und Europaangelegenheiten
gez. Hans-Joachim Jentsch
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Lore Maria Peschel-Gutzeit
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