Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen
Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Anlage des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen vom 1. November 1993 (HmbGVBl. S. 293)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
Die Freie und Hansestadt Hamburg und das
Land Mecklenburg-Vorpommern schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer
verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.
§ 1
Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen
und Beschwerden in Binnenschifffahrtssachen gegen die Entscheidungen der im
Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Schifffahrtsgerichte
werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg als Schifffahrtsobergericht
zugewiesen.
§ 2
Die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens anhängigen
Sachen gehen auf das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in der Lage
über, in der sie sich befinden.
§ 3
Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche;
sie erhält die Einnahmen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg
aus den ihm zugewiesenen Sachen.
§ 4
Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
§ 5
1
Dieses Abkommen bedarf der
Ratifikation.
2
Es tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Hamburg,
den 1. Juni 1993
Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Dr. Peschel-Gutzeit
Schwerin, den 12. August 1993
Für
das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
gez. Helmrich
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