Vereinbarung der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Vereinbarung der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Anlage des Gesetzes zur Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 354)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Vereinbarung der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes in Berlin zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
Anlage | 01.01.2004 |
Die Länder
Berlin Brandenburg Freie
Hansestadt Bremen Freie und Hansestadt Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein
schließen folgende Vereinbarung:
§ 1
1
Das Justizprüfungsamt
Berlin ist das Gemeinsame Prüfungsamt im Bereich der vertragschließenden
Länder.
2
Es nimmt die Eignungsprüfung
für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ab.
§ 2
(1)
1
Die Länder beteiligen
sich an den Prüfungen durch Benennung von Prüfern.
2
Das
Vorschlagsrecht hat jede Landesjustizverwaltung sowie jede Rechtsanwaltskammer.
3
Zu den Vorschlägen der Rechtsanwaltskammer ist
jeweils die örtlich zuständige Landesjustizverwaltung anzuhören.
4
Die Bestellung erfolgt durch die Senatsverwaltung
für Justiz des Landes Berlin.
(2)
1
Die Länder erstatten
dem Land Berlin die durch die Abnahme der Eignungsprüfung entstehenden
Personal- und Sachkosten gemäß der Anlage.
2
Die
Hälfte dieser Kosten tragen die vertragschließenden Länder
zu gleichen Anteilen, die andere Hälfte nur die alten Bundesländer
in demselben Verhältnis.
3
Diese Kostenverteilung
gilt bis zum 31. Dezember 1994; spätestens in der zweiten Hälfte
des Jahres 1994 werden die Länder über die künftige Kostenverteilung
verhandeln.
(3)
1
Die Anteilsbeträge
der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt;
sie sind drei Monate nach Kostenmitteilung fällig.
2
Auf
der Grundlage des Rechnungsabschlusses erfolgen im jeweils folgenden Haushaltsjahr
drei Abschlagszahlungen.
(4) Maßgebend für die Festsetzung und Prüfung
der Kosten sind die im Land Berlin geltenden Vorschriften.
§ 3
(1)
1
Diese Übereinkunft
ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2
Sie
kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen
Ländern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
auf den Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Durch das Ausscheiden eines Landes oder mehrerer Länder
wird die Wirksamkeit der Übereinkunft unter den übrigen Ländern
nicht berührt.
§ 4
(1)
1
Andere Bundesländer
können dieser Vereinbarung beitreten.
2
Der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Vertragsurkunde bei der Senatskanzlei
des Landes Berlin.
3
Für das beitretende
Bundesland treten die Vorschriften dieser Übereinkunft am Tage nach der
Hinterlegung in Kraft.
(2) Das beitretende Bundesland nimmt am Kostenausgleich ab Beitritt
teil.
§ 5
1
Diese Vereinbarung tritt
zwischen den vertragschließenden Ländern, die bis zum 31. Dezember
1991 ihre Vertragsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt
haben, am 1. Januar 1992 in Kraft.
2
Für
jedes vertragschließende Land, dessen Vertragsurkunde nach dem 31. Dezember
1991 hinterlegt wird, wird die Übereinkunft an dem Tag wirksam, der der
Hinterlegung der Vertragsurkunde folgt.
Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg den 21. Juni 1995
gez. Klaus Hardrath
Anlage
A. | Feste Kosten je Antragsteller: | |
1. | Zulassungsverfahren zur Prüfung/Wiederholungsprüfung (pauschal) ... | 250,- DM |
2. | Prüfungsverfahren allgemein (pauschal) ... | 250,- DM |
3. | Korrektur von 2 Klausuren durch zwei Korrektoren ... | 132,20 DM |
B. | Variable Kosten je Antragsteller: (bei mehr als einem Prüfungsteilnehmer wird der angegebene Betrag anteilig erhoben) | |
1. | Ausgabe von zwei Klausuraufgaben und einem Kurzvortrag (z.B. bei 5 Prüfungsteilnehmern: 1 180,65 DM : 5 = 236,13 DM) ... | 1 180,65 DM |
2. | Mündliche Prüfung, Vorsitzender und drei Beisitzer (z. B. bei 5 Prüfungsteilnehmern: 1 007,- DM : 5 = 201,40 DM) ... | 1 007,- DM |
C. | Kosten je nach Anfall: | |
1. | Flug/Übernachtung der Prüfer aus anderen Vertragsländern | |
2. | Prozesskosten | |
3. | Erforderliche gesonderte Klausuraufsicht (39,35 DM) | |
4. | Honorar für die Nachkorrektur einer Klausur durch zwei Korrektoren (66,10 DM) |
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