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Hamburgisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Hamburgisches Insolvenzunfähigkeitsgesetz) Vom 12. September 2001

Hamburgisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Hamburgisches Insolvenzunfähigkeitsgesetz) Vom 12. September 2001
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2005 (hmbGVBl. S. 256, 262)
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 4 des Gesetzes vom 12. 9. 2001 (HmbGVBl. S. 375)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Hamburgisches Insolvenzunfähigkeitsgesetz) vom 12. September 200101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.10.2005
§ 201.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

1
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die der unmittelbaren Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen,
sowie über das Vermögen der Körperschaft des öffentlichen
Rechts »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf« ist unzulässig,
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
2
Dies gilt nicht für die Hamburgische Landesbank - Girozentrale -.

§ 2

Das Gesetz über die Konkursunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts vom 25. April 1988 (HmbGVBl. S. 49) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 12. September 2001.
Der Senat
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