Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen Vom 11. November 1975
Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen Vom 11. November 1975
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 5 aufgehoben durch Verordnung vom 21. April 2009 (HmbGVBl. S. 117) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen vom 11. November 1975 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 25.04.2009 |
§ 1a | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 25.04.2009 |
§ 5 - (aufgehoben) | 25.04.2009 |
Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1079) und des § 126 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 130) wird verordnet:
§ 1
Für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte werden dem Amtsgericht Hamburg zugewiesen
1.
die Entscheidungen, die der Richter nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vor Erhebung der öffentlichen Klage in Bezug auf die Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) und die einstweilige Unterbringung (§ 126 a StPO) zu treffen hat;
2.
die Entscheidungen des Richters auf Grund der §§ 115 a, 128 und 163 c StPO;
3.
die Erledigung aller Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit hierfür die Amtsgerichte sachlich zuständig sind, insbesondere nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 2071).
§ 1a
Für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte werden dem Amtsgericht Hamburg zugewiesen
1.
die Entscheidungen auf Grund von § 127 b Absatz 2 StPO;
2.
die Entscheidungen in beschleunigten Verfahren (§ 417 ff. StPO) nach Vorführung gemäß § 127 b StPO vor den Richter.
§ 2
(1) Für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte werden dem Amtsgericht Hamburg die Strafsachen auf Grund der Strafvorschriften des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt II Seite 713) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesen.
(2) Ferner werden dem Amtsgericht Hamburg für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte die Strafsachen auf Grund der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches zugewiesen:
1.
§ 315, sofern die Sicherheit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt wurde,
2.
§§ 315 a und 316, sofern die Straftat bei der Führung eines Schiffes oder sonst im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes begangen wurde,
3.
§ 324,
4.
§ 326 Absätze 1, 3 und 4, sofern es sich bei der Straftat um eine gewässergefährdende Abfallbeseitigung handelt,
5.
§ 330, sofern eine Tat nach § 324 Absatz 1 oder, unter den Voraussetzungen der Nummer 4, nach § 326 Absatz 1 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
6.
§ 330 a, soweit die Gifte in einem Gewässer verbreitet oder freigesetzt werden.
(3)
1
Die Zuweisung an das Amtsgericht Hamburg greift ein, soweit die Straftat
1.
im Hamburger Hafen und im übrigen Geltungsgebiet des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes,
2.
in den nach § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 des unter Nummer 1 genannten Gesetzes von seiner Geltung ausgenommenen Gebieten
oder
3.
auf der Elbe oberhalb Oortkaten
begangen worden ist oder die dort genannten Gewässer durch die Straftat betroffen worden sind.
2
Satz 1 gilt auch für die in § 1 Absatz 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes bezeichneten Anlagen und Flächen.
(4) Die Zuweisung an das Amtsgericht Hamburg greift nicht ein bei Vergehen, die begangen sind in Tateinheit mit Verbrechen, welche nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen.
§ 3
Zuständiges Amtsgericht im Sinne des § 126 Absatz 1 Satz 4 StPO ist für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte das Amtsgericht Hamburg.
§ 4
Die Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen vom 8. Oktober 1968 mit der Änderung vom 20. November 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1968 Seite 239, 1973 Seite 460) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 11. November 1975.
§ 5 (aufgehoben)
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