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    DE - Landesrecht Hamburg

    Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht Vom 11. Mai 2010

    Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht Vom 11. Mai 2010
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht vom 11. Mai 201029.05.2010
    Eingangsformel29.05.2010
    Artikel 129.05.2010
    Artikel 229.05.2010
    Artikel 329.05.2010
    Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

    Artikel 1

    Dem am 11. Dezember 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht wird zugestimmt.

    Artikel 2

    Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

    Artikel 3

    Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
    *)
    Ausgefertigt Hamburg, den 11. Mai 2010.
    Der Senat
    Fußnoten
    *)
    Der Staatsvertrag tritt gemäß Bekanntmachung vom 9. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 640) am 1. Februar 2011 in Kraft.
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