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    DE - Landesrecht Hamburg

    Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht Vom 11. Mai 2010

    Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht Vom 11. Mai 2010
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht vom 11. Mai 201001.02.2011
    Eingangsformel01.02.2011
    Artikel 101.02.2011
    Artikel 201.02.2011
    Artikel 301.02.2011
    Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Justizminister Emil Schmalfuß, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde Dr. Till Steffen, schließen nachstehendes Abkommen:

    Artikel 1

    Auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor sind die hamburgischen Vorschriften zum Justizvollzug sowie das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Artikel 2

    Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

    Artikel 3

    Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
    *)
    Hamburg, den 11. Dezember 2009 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 11. Dezember 2009 Für das Land Schleswig-Holstein
    In Vertretung des Senats Der Präses der Justizbehörde gez. Dr. Till Steffen Für das Land Schleswig-Holstein In Endvertretung Der Justizminister gez. Emil Schmalfuß
    Fußnoten
    *)
    Der Staatsvertrag tritt gemäß Bekanntmachung vom 9. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 640) am 1. Februar 2011 in Kraft.
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