Verordnung zum automatisierten Datenaustausch zwischen den Grundbuchämtern und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle Vom 11. April 2011
Verordnung zum automatisierten Datenaustausch zwischen den Grundbuchämtern und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle Vom 11. April 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum automatisierten Datenaustausch zwischen den Grundbuchämtern und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle vom 11. April 2011 | 16.04.2011 |
Eingangsformel | 16.04.2011 |
Auf Grund von § 127 Absatz 1 Nummer 2 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert am 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713), in Verbindung mit Nummer 5 Buchstabe b des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl. S. 65), geändert am 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), wird verordnet:
Soweit die technischen Voraussetzungen für einen automatisierten Datenaustausch bestehen, übermitteln die Grundbuchämter der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle maschinell die Grundbuchstelle sowie die Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung.
Hamburg, den 11. April 2011.
Die Justizbehörde
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