NotV HA 2
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Verordnung zur Durchführung des § 9 Absatz 1 Satz 2 und des § 25 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung (Zweite Hamburgische Notarverordnung) Vom 11. November 2011

Verordnung zur Durchführung des § 9 Absatz 1 Satz 2 und des § 25 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung (Zweite Hamburgische Notarverordnung) Vom 11. November 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des § 9 Absatz 1 Satz 2 und des § 25 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung (Zweite Hamburgische Notarverordnung) vom 11. November 201126.11.2011
Eingangsformel26.11.2011
§ 126.11.2011
§ 226.11.2011
§ 326.11.2011
§ 426.11.2011
§ 526.11.2011
Auf Grund von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 25 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung vom 24. Februar 1961 (BGBl. III 303-1), zuletzt geändert am 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255), und Nummern 5 und 6 der Weiterübertragungsverordnung-Recht der Rechtsanwälte und Notare vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am 20. September 2011 (HmbGVBl. S. 413, 415), wird verordnet:

§ 1

Verbinden sich Notarinnen beziehungsweise Notare zur gemeinsamen Berufsausübung oder unterhalten sie gemeinsame Geschäftsräume, so haben sie ihre Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln. Die Vereinbarung sowie jede Änderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Der Antrag auf Genehmigung ist unter Vorlage der Vereinbarung zu begründen.

§ 2

(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1.
Vereinbarungen gegen gesetzliche Bestimmungen, den Grundsatz der Unveräußerlichkeit des Notaramtes oder die Richtlinien der Hamburgischen Notarkammer nach § 67 Absatz 2 BNotO in der zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden Fassung verstoßen,
2.
sich mehr als fünf Notarinnen beziehungsweise Notare zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Unterhaltung von Geschäftsräumen verbinden wollen, wobei eine Überschreitung der Höchstzahl um eine Notarin oder einen Notar für einen Übergangszeitraum von bis zu drei Jahren zulässig ist,
3.
die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einer Notarin oder eines Notars beeinträchtigt wird (§ 9 Absatz 3 BNotO) oder
4.
wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege dies in sonstiger Weise, insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten, erfordern.
(2) Vor der behördlichen Entscheidung ist die Hamburgische Notarkammer anzuhören.
(3) Wenn die in Absatz 1 genannten Versagungsgründe nicht vorliegen oder durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden können, ist die Genehmigung zu erteilen.

§ 3

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden, befristet oder unter Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichterfüllung einer Auflage erlassen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über den Widerruf und die Rücknahme unberührt.

§ 4

Notarinnen und Notare dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt der Bezirksnotarin beziehungsweise des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Juristin beziehungsweise Diplom-Jurist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde beschäftigen. Die Genehmigung ist schriftlich unter Vorlage des Anstellungsvertrages zu beantragen. Sie ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung nicht die persönliche Amtsausübung der Notarin beziehungsweise des Notars oder ihre beziehungsweise seine Unabhängigkeit gefährdet oder den Schein einer unzulässigen Berufsverbindung beziehungsweise -ausübung erweckt (§§ 9, 25 BNotO). Vor der Entscheidung ist die Hamburgische Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

§ 5

(1) Die Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 274) wird aufgehoben.
(2) Für bestehende Berufsverbindungen mit mehr als fünf Notarinnen beziehungsweise Notaren, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, gilt § 2 Absatz 1 Nummer 2 lediglich dann, wenn sie weitere Notarinnen oder Notare aufnehmen wollen.
Hamburg, den 11. November 2011.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
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