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DE - Landesrecht Hamburg

Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen

Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen08.06.2012
Eingangsformel08.06.2012
Artikel 108.06.2012
Artikel 208.06.2012
Artikel 308.06.2012
Artikel 408.06.2012
Artikel 508.06.2012
Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Gleichstellung und Integration
und
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Senatorin für Justiz und Gleichstellung, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Die in § 120 Absätze 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2800), bezeichneten Aufgaben werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein übertragen. Dies gilt auch für Erweiterungen des in Satz 1 genannten Aufgabenbereichs durch künftiges Bundesrecht.

Artikel 2

Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg in Strafsachen, für die das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auf Grund von Artikel 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann sie, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, von dem Land Schleswig-Holstein Erstattung verlangen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt.

Artikel 3

Ist beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die öffentliche Klage beim Oberlandesgericht Schleswig erhoben, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 4

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
*)
.
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 8. Juni 2012 gemäß Bekanntmachung vom 2. August 2012 (HmbGVBl. S. 382)

Artikel 5

Der Staatsvertrag kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Hamburg, den 16. Februar 2012 Hamburg, den 16. Februar 2012
Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Gleichstellung und Integration gez. Emil Schmalfuß Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Die Senatorin für Justiz und Gleichstellung gez. Jana Schiedek
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