JVorbDZulV HA 2004
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Aufnahmeverordnung) Vom 27. Januar 2004

Verordnung über die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Aufnahmeverordnung) Vom 27. Januar 2004
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 269)
Fußnoten
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Artikel 1 der Verordnung zur Regelung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst vom 27. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 35)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Aufnahmeverordnung) vom 27. Januar 200402.04.2004
Eingangsformel02.04.2004
§ 1 - Geltungsbereich02.04.2004
§ 2 - Ausbildungskapazität02.04.2004
§ 3 - Allgemeine Vorschriften für das Bewerbungs- und Aufnahmeverfahren04.07.2012
§ 4 - Aufnahmegrundsätze02.04.2004
§ 5 - Gewichtete Bewerbungsliste08.02.2012
§ 6 - Ranggleichheit02.04.2004
§ 7 - Härtefälle02.04.2004
§ 8 - Übergangsregelung02.04.2004
§ 9 - Inkrafttreten02.04.2004
Auf Grund von § 36 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Bewerbungs- und Aufnahmeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst.

§ 2 Ausbildungskapazität

Die Zahl der für den Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze bestimmt sich nach der Anzahl der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Stellen.

§ 3 Allgemeine Vorschriften für das Bewerbungs- und Aufnahmeverfahren

(1) Einstellungen werden zum Beginn der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember vorgenommen.
(2) Mit der Bewerbung sind einzureichen:
1.
Lebenslauf,
2.
ausgefüllter Personalbogen,
3.
Kopie der Geburtsurkunde,
4.
Kopie des Zeugnisses über das Bestehen der ersten Prüfung,
5.
Nachweise für das Vorliegen der Umstände nach § 5 Absatz 2 Nummern 1 bis 3.
Die Bewerbungsunterlagen nach Satz 1 Nummern 3 bis 5 sind in beglaubigter Form im Sinne von § 33des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537), einzureichen. Vor der Einstellung ist ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 14. März 2003 (BGBl. I S. 345, 350), das nicht älter als sechs Monate sein darf, einzureichen.
(3) Bewerbungen werden zu einem Einstellungstermin erstmalig berücksichtigt, wenn sie nach Bestehen der ersten Prüfung und mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der vorgeschriebenen Form eingegangen sind und mindestens die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 umfassen. Mit der Eingangsbestätigung sind die Bewerberinnen und Bewerber auf die erkennbare Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen, die Nichteinhaltung der durch Absatz 2 Satz 2 vor- geschriebenen Form sowie auf ihre Obliegenheiten nach dieser Verordnung und die Folgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht binnen der ihnen gesetzten Frist von zehn Tagen annehmen, bleiben zu dem anstehenden Einstellungstermin unberücksichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die einen angebotenen Ausbildungsplatz zum zweiten Mal nicht annehmen, werden aus dem laufenden Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Begehren sie weiterhin Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben. Die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze werden nach Fristablauf im Nachrückverfahren an die nächst anstehenden Bewerberinnen und Bewerber vergeben.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die noch keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, müssen jeweils im Laufe des Monats Januar und des Monats Juli eines Jahres schriftlich mitteilen, ob sie die Bewerbung aufrechterhalten. Bewerberinnen und Bewerber, die ihrer Mitteilungsobliegenheit nicht nachkommen, werden aus dem laufenden Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Begehren sie weiterhin Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben.
(6) Auf Antrag können Bewerberinnen und Bewerber bis zu drei Mal für einen bestimmten Zeitraum von der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zurückgestellt werden. Der Antrag ist jeweils spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin zu stellen. Die Gesamtdauer der Zurückstellung soll 36 Monate nicht überschreiten. Die Mitteilungsobliegenheit nach Absatz 5 entfällt in der Zeit der Zurückstellung.
(7) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber eine angebotene Stelle trotz vorheriger Annahme nicht an oder nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber weniger als zwei Wochen vor dem beabsichtigten Einstellungstermin die Bewerbung zurück, so besteht für eine erneute Bewerbung eine Sperrfrist von sechs Monaten beginnend mit dem nicht wahrgenommenen Einstellungstermin. In Härtefällen kann die Bewerbung vor Ablauf der Frist angenommen werden.

§ 4 Aufnahmegrundsätze

Die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach der gewichteten Bewerbungsliste nach § 5.

§ 5 Gewichtete Bewerbungsliste

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in eine gewichtete Bewerbungsliste aufgenommen. Grundlage für die Aufnahme ist die von ihnen erzielte Gesamtpunktzahl in der ersten Prüfung nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie die Gesamtnote „befriedigend“ oder besser erreicht haben. Bei den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern wird die Punktzahl 6,49 zugrunde gelegt. Die Punktzahl wird bei Vorliegen besonderer Umstände nach Absatz 2 angehoben.
(2) Als besondere Umstände werden mit je einem Punkt berücksichtigt:
1.
Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes, Tätigkeit von mindestens zwei Jahren im Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz, Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der bis zum 1. Juni 2008 geltenden Fassung oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der bis zum 1. Juni 2008 geltenden Fassung oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Kind oder mehreren Kindern, für das oder die die Bewerberin oder der Bewerber das Sorgerecht hat, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erste Prüfung in der Freien und Hansestadt Hamburg abgelegt hat,
3.
Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 3. April 2003 (BGBl. I S. 462), oder eine der Schwerbehinderung gleichgestellte Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 3 SGB IX, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erste Prüfung in der Freien und Hansestadt Hamburg abgelegt hat,
4.
Ablegung der ersten Prüfung in der Freien und Hansestadt Hamburg,
5.
je sechs Monate Wartezeit seit der Bewerbung nach § 3 Absatz 3 Satz 1.
(3) Die Wartezeit nach Absatz 2 Nummer 5 beginnt im Falle einer erfolgreichen Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung nach § 27 HmbJAG oder nach einer entsprechenden Vorschrift anderen Landesrechts mit der erforderlichen erneuten Bewerbung nach § 3 Absatz 3 Satz 1.
(4) Umstände nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3, die nicht bereits Bestandteil der Bewerbung nach § 3 Absatz 2 waren, werden erstmalig berücksichtigt, wenn sie mindestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin in beglaubigter Form nachgewiesen worden sind. Wartezeitpunkte nach Absatz 2 Nummer 5 werden berücksichtigt, wenn sie zwei Monate vor dem Einstellungstermin erreicht worden sind.

§ 6 Ranggleichheit

(1) Haben Bewerberinnen oder Bewerber denselben Rang, entscheidet für die Auswahl die Gesamtpunktzahl in der ersten Prüfung nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über eine Noten und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung.
(2) Verbleiben nach Anwendung des Absatzes 1 gleichstehende Bewerberinnen oder Bewerber, so entscheidet unter ihnen das höhere Lebensalter. Sind sie gleich alt, entscheidet das Los.

§ 7 Härtefälle

Bewerberinnen und Bewerber, für die die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Freien und Hansestadt Hamburg erst zu dem Einstellungstermin, der ihnen nach ihrem Rang in der gewichteten Bewerbungsliste zusteht, bei Anwendung eines strengen Maßstabes infolge von Umständen, die nicht bereits nach § 5 Absatz 2 Berücksichtigung finden, eine besondere, unzumutbare Härte bedeuten würde, können auf Antrag auf Grund einer Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu einem früheren Termin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie mindestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin in beglaubigter Form nachgewiesen worden sind. Werden Bewerberinnen oder Bewerber auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen, verringert sich die Zahl der nach § 5 für den Einstellungstermin zu berücksichtigenden Bewerberinnen oder Bewerber.

§ 8 Übergangsregelung

(1) Die Verordnung findet auf Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben, entsprechende Anwendung.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, deren nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vollständige Bewerbung vor dem 2. März 2004 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts eingegangen ist und die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 29. März 1988 (HmbGVBl. S. 38), geändert am 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 321), zu berücksichtigen waren, werden in einer ab dem 2. März 2004 geschlossenen Liste „Wartezeit nach altem Recht“ oder „Härtefälle nach altem Recht“ geführt. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden außerdem ohne Berücksichtigung der bisherigen Wartezeit in die gewichtete Bewerbungsliste nach § 5 aufgenommen. Ihnen ist unter Hinweis auf ihre Obliegenheiten nach dieser Verordnung und die Folgen ihrer Nichtbeachtung unverzüglich Gelegenheit zu geben, die Unterlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in beglaubigter Form einzureichen; im Übrigen gilt § 5 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbung erstmals nach § 3 Absatz 3 Satz 1 dieser Verordnung berücksichtigt wird, werden ausschließlich nach dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Übergangszeit abweichend von § 4 ausgewählt:
1.
für 65 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach der Wartezeitliste nach altem Recht,
2.
für 5 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach der Härtefallliste nach altem Recht,
3.
für 30 vom Hundert der Ausbildungsplätze nach dieser Verordnung.
(5) Sobald alle Bewerberinnen und Bewerber, die nach Absatz 4 Nummer 2 zu berücksichtigen sind, in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, beziehungsweise soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 4 Nummer 1 oder 2 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 4 Nummer 3 vergeben.
(6) Die Auswahl nach der Übergangsregelung endet, sobald alle nach Absatz 4 Nummern 1 und 2 zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind.

§ 9 Inkrafttreten

§ 3 dieser Verordnung tritt am 2. März 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am 2. April 2004 in Kraft.
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