Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 20. Dezember 2016
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 20. Dezember 2016
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 20. Dezember 2016 | 01.01.2017 |
Eingangsformel | 01.01.2017 |
§ 1 - Aus- und Weiterbildungen | 01.01.2017 |
§ 2 - Verzeichnis der Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter | 01.01.2017 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.01.2017 |
Auf Grund von § 8 Nummern 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) vom 8. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 501) wird verordnet:
§ 1 Aus- und Weiterbildungen
Zu den Inhalten der Aus- und Weiterbildungen für psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter gemäß § 2 Absatz 2 AGPsychPbG zählen in der Regel folgende Punkte:
1.
Rechtliche Grundlagen
a)
Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens,
b)
Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren, beispielsweise die aktive Teilnahme und der Schutz vor Belastung, besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen,
c)
das Ermittlungsverfahren und die Strafanzeige,
d)
Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft,
e)
die Strafverteidigung,
f)
Rechtsbeistand und Nebenklage,
g)
aussagepsychologische Begutachtung,
h)
das Hauptverfahren,
i)
Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren,
j)
Möglichkeiten der Entschädigung, einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz, Schadensersatz und Schmerzensgeld, einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte,
k)
Täter-Opfer-Ausgleich,
l)
Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel Familien-, Zivilrecht, Gewaltschutzgesetz,
2.
Viktimologie
2.1
Viktimologische Grundlagen
a)
Theorien der Viktimisierung,
b)
Bedürfnisse von Opfern,
c)
Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern,
d)
sekundäre Viktimisierung,
e)
Umgang mit Scham und Schuld,
2.2
Wissen über spezielle Opfergruppen, beispielsweise
a)
Kinder und Jugendliche,
b)
Personen mit Behinderung,
c)
Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung,
d)
Betroffene von Sexualstraftaten,
e)
Betroffene von Menschenhandel,
f)
Betroffene von Gewalttaten mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei häuslicher Gewalt oder Stalking,
g)
Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität,
2.3
Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation,
3.
Psychologie und Psychotraumatologie
a)
Zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren,
b)
Aspekte der Aussagepsychologie,
c)
Trauma und Traumabehandlung,
d)
Stabilisierungstechniken,
4.
Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung
4.1
Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung,
4.2
Leistungen und Methoden, insbesondere
a)
die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens,
b)
Methodenkompetenz, beispielsweise adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation, Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht,
c)
Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit,
5.
Qualitätssicherung und Eigenvorsorge
5.1
Formen der Dokumentation,
5.2
Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld:
Möglichkeiten und Grenzen
a)
Methoden zur Selbstreflexion, beispielsweise kollegiale Beratung, Supervision,
b)
interdisziplinärer Austausch,
c)
Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe,
d)
Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferhilfe, beispielsweise Vermeidung von Überidentifikation, Burn-Out-Prävention.
§ 2 Verzeichnis der Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter
In das Verzeichnis nach § 6 AGPsychPbG werden Name, Erreichbarkeit, die Dauer der Befristung der Anerkennung und auf Antrag Informationen zum sachlichen Tätigkeitsschwerpunkt aufgenommen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen unter Beachtung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes erhoben und gespeichert und im Internet veröffentlicht werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Dezember 2016.
Feedback