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Hamburgisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) Vom 8. Juli 1998

Hamburgisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) Vom 8. Juli 1998
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 205)1)
Fußnoten
1)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 erlischt eine bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Absatz 1 Satz 2 nach dem Hamburgischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung in seiner bis dahin geltenden Fassung erteilte Anerkennung nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die bislang als geeignet anerkannten Stellen eine neue Anerkennung in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung einzuholen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (HmbAGInsO) vom 8. Juli 199801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Geeignete Stellen und geeignete Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren13.06.2018
§ 2 - Aufgaben13.06.2018
§ 3 - Anerkennungsvoraussetzungen13.06.2018
§ 4 - Anerkennungsbehörde, Anerkennungsverfahren13.06.2018
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten13.06.2018
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Geeignete Stellen und geeignete Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren

1
Geeignete Personen im Sinne von § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 1817), sind Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater; geeignete Stellen sind die Schuldnerberatungsstellen der Freien und Hansestadt Hamburg.
2
Andere geeignete Stellen sind nur solche Stellen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 vorliegen und die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgabe der geeigneten Stelle oder Person ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die geeignete Stelle oder Person die Schuldnerinnen und Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihnen eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
(3) Die geeignete Stelle oder Person unterstützt die Schuldnerinnen und Schuldner auf Verlangen bei der Ausfüllung des Antragsvordrucks sowie der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Die geeignete Person oder ein Angehöriger einer geeigneten Stelle können die Schuldnerinnen und Schuldner gemäß § 305 Absatz 4 Satz 1 der Insolvenzordnung vor dem Insolvenzgericht vertreten und während des insolvenzrechtlichen Verfahrens beraten.

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn
1.
sie ihren Sitz, ihre Hauptniederlassung oder eine selbstständige Zweigniederlassung oder -stelle in der Freien und Hansestadt Hamburg hat,
2.
sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,
3.
sie auf Dauer angelegt ist,
4.
in ihr mindestens drei Personen tätig sind, von denen eine über ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügen muss,
5.
die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
6.
sie über ausreichende technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
(2) Sämtliche in der Stelle tätigen Beratungskräfte sollen über eine geeignete abgeschlossene Ausbildung
1.
in den Studiengängen Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik,
2.
als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,
3.
als Betriebswirtin oder Betriebswirt,
4.
im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst,
oder eine vergleichbare Ausbildung oder gemäß § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfügen. Sofern in der Stelle keine Person tätig ist, die über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verfügt, muss die nach Absatz 1 Nummer 5 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch die Justitiarin oder den Justitiar des Trägers der geeigneten Stellen oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.
(3) Die von einer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach § 1 anerkannten Stelle gleich. Ein Tätigwerden jener Stelle in der Freien und Hansestadt Hamburg setzt eine Anerkennung nach § 1 voraus.
(4) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Anerkennung wegen eines Verbrechens oder insbesondere wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen der Betreffenden das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sie auf Anordnung des Insolvenzgerichts gemäß § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung in das vom zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen sind. Satz 1 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 1 genannten Taten vergleichbar ist.
(5) Ausreichende praktische Erfahrungen nach Absatz 1 Nummer 4 liegen in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit in einer anerkannten Stelle vor.
(6) Eine Anerkennung als geeignete Stelle kommt nicht in Betracht, wenn neben der Schuldnerberatung auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.
(7) Die als geeignet anerkannte Stelle ist verpflichtet, der nach § 4 Absatz 1 zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die geeignete Stelle hat eine Statistik über Art und Umfang ihrer Tätigkeit in der Schuldnerberatung nach diesem Gesetz zu führen. Das Nähere bestimmt die nach § 4 Absatz 1 zuständige Behörde.
(8) Eine Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf Förderung durch die Freie und Hansestadt Hamburg.

§ 4 Anerkennungsbehörde, Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle wird von der zuständigen Behörde erteilt.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, dass die in § 3 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen.
(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann befristet und unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt
wird.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
die Durchführung der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Planes zur Erlangung der Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung anbietet, ohne zu den geeigneten Stellen oder geeigneten Personen nach § 1 Satz 1 zu gehören oder
2.
als anerkannte Stelle die Aufgaben nach § 2 neben dem gewerblichen Betreiben eines Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienstes wahrnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juli 1998.
Der Senat
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