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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Vom 7. Juni 2005

Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Vom 7. Juni 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 527)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 200501.07.2005
Eingangsformel01.07.2005
§ 101.07.2020
§ 201.07.2005
Auf Grund von § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 964), und Nummern 18 und 21 der Weiterübertragungsverordnung-Prozessrecht vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 234), geändert am 10. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 61), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Geschäfte der Personalverwaltung und Dienstaufsicht
1.
als Dienstvorgesetzter
1.1
im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Befugnis
1.1.1
zur Übertragung des Richteramtes,
1.1.2
zur Einweisung in die Planstelle,
1.1.3
zur Erteilung von Dienstleistungsaufträgen,
1.1.4
zur Verlängerung der Probezeit von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten,
1.1.5
zur Unterzeichnung der Ernennungsvorschläge für Richterinnen und Richter,
1.1.6
zu Abordnungen und Versetzungen, soweit sie einen Bezug über den Geschäftsbereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hinaus haben,
1.1.7
Anträge an das Personalamt zu stellen, sofern die Entscheidung dem Landespersonalausschuss gemäß § 104 HmbBG vorbehalten ist,
1.1.8
zu Beschränkungen bei der Vornahme von Amtshandlungen nach § 64 HmbBG,
1.1.9
Sonderurlaub nach Nummern 11 und 13 der Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter vom 10. November 1998 (Mitteilungen der Verwaltung 1999 S. 202) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren,
1.1.10
zur Genehmigung von Nebentätigkeiten,
1.1.11
zuzustimmen, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt anzunehmen (§ 74 HmbBG),
1.1.12
zur Anerkennung von Dienstunfällen,
1.1.13
Diensterleichterungen bei Anwendung von § 77 Absatz 1 HmbBG zu genehmigen, sofern die Gesamtdauer von einem Jahr überschritten wird,
1.2
im Sinne von § 33 Absatz 2 des Hamburgischen Disziplinargesetzes (HmbDG) vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 32 Absätze 1 und 2, § 76 Absatz 1 sowie § 77 Absatz 1 HmbDG,
2.
als Arbeitgebervertreter unter Beschränkung darauf,
2.1
Dienstverträge mit Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern inhaltlich zu gestalten und abzuschließen,
2.2
arbeitsrechtliche Maßnahmen durchzuführen,
2.3
Kündigungen auszusprechen,
2.4
Nebentätigkeiten und Dienstreisen zu genehmigen,
2.5
Auflösungsverträge zu schließen,
werden, jeweils für und über die jeweiligen Angestellten, Arbeiterinnen bzw. Arbeiter, Beamtinnen bzw. Beamten und Richterinnen bzw. Richter seines Geschäftsbereichs sowie des Geschäftsbereichs des Präsidenten des Arbeitsgerichts, auf den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.
(2) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts kann die ihm übertragenen Geschäfte für und über die jeweiligen Angestellten, Arbeiterinnen bzw. Arbeiter, Beamtinnen bzw. Beamten und Richterinnen bzw. Richter des Geschäftsbereichs des Präsidenten des Arbeitsgerichts im Einzelfall oder allgemein durch den Präsidenten des Arbeitsgerichts wahrnehmen lassen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Hamburg, den 7. Juni 2005.
Die Justizbehörde
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