HeilBerGerG HA
    DE - Landesrecht Hamburg

    Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972

    Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972
    1)
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560)
    Fußnoten
    1)
    Bekannt gemacht auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. 3. 1972 (HmbGVBl. S. 55)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 197201.01.2004
    Inhaltsverzeichnis01.01.2004
    ABSCHNITT 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2004
    § 1 - Persönlicher Geltungsbereich08.02.2020
    § 2 - Ahndung von Berufsvergehen08.02.2020
    § 3 - Berufsgerichtliche Maßnahmen08.02.2020
    § 4 - Verfolgungsverjährung14.09.2005
    ABSCHNITT II - Verfassung der Berufsgerichte01.01.2004
    § 5 - Berufsgerichte01.01.2004
    § 6 - Mitglieder08.02.2020
    § 7 - Ausschließung, Erlöschen des Amtes07.11.2020
    § 8 - Ablehnung01.01.2004
    § 9 - Besetzung01.01.2004
    § 9 a - Vertretung bei Beschlussunfähigkeit des Berufsgerichtshofes01.01.2004
    § 10 - Präsidien, Geschäftsverteilung01.01.2004
    § 1101.01.2004
    § 12 - Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt01.01.2004
    ABSCHNITT III - Das berufsgerichtliche Verfahren01.01.2004
    1. Allgemeines01.01.2004
    § 13 - Rechtsanwendung14.09.2005
    § 14 - Verhältnis zu anderen Verfahren01.01.2004
    § 15 - Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte01.01.2004
    2. Vorverfahren01.01.2004
    § 16 - Vorverfahren01.01.2004
    3. Verfahren vor dem Berufsgericht01.01.2004
    § 17 - Einleitung des Verfahrens01.01.2004
    § 18 - Anschuldigungsschrift01.01.2004
    § 19 - Eröffnung des Verfahrens01.01.2004
    § 20 - Beschlussverfahren08.02.2020
    § 21 - Vorbereitung der Hauptverhandlung01.01.2004
    § 22 - Ausschluss der Öffentlichkeit01.01.2004
    § 23 - Beweisaufnahme01.01.2004
    § 24 - Urteil01.01.2004
    4. Rechtsmittel01.01.2004
    § 25 - Beschwerde01.01.2004
    § 26 - Berufung01.01.2004
    § 27 - Entscheidung durch Beschluss01.01.2004
    § 28 - Berufungsverfahren01.01.2004
    § 29 - Entscheidung durch Urteil01.01.2004
    5. Wiederaufnahme01.01.2004
    § 30 - Zulässigkeit01.01.2004
    § 31 - Wiederaufnahmeantrag01.01.2004
    § 32 - Entscheidung über den Antrag01.01.2004
    § 33 - Erneute Hauptverhandlung und Urteil01.01.2004
    6. Verfahrenskosten01.01.2004
    § 34 - Kostenentscheidung08.02.2020
    § 35 - Notwendige Auslagen des Beschuldigten01.01.2004
    7. Vollstreckung und Tilgung01.01.2004
    § 36 - Vollstreckung01.01.2004
    § 37 - Tilgung08.02.2020
    ABSCHNITT IV - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2004
    § 38 - Kosten und Einnahmen der Berufsgerichtsbarkeit01.01.2004
    § 39 - Wiederaufnahme früherer Verfahren01.01.2004
    Inhaltsübersicht
    ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften
    § 1Persönlicher Geltungsbereich
    § 2Ahndung von Berufsvergehen
    § 3Berufsgerichtliche Maßnahmen
    § 4Verfolgungsverjährung
    ABSCHNITT II Verfassung der Berufsgerichte
    § 5Berufsgerichte
    § 6Mitglieder
    § 7Ausschließung, Erlöschen des Amtes
    § 8Ablehnung
    § 9Besetzung
    § 9 a Vertretung bei Beschlussunfähigkeit des Berufsgerichtshofes
    § 10Präsidien, Geschäftsverteilung
    § 11(gestrichen)
    § 12Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt
    ABSCHNITT III Das berufsgerichtliche Verfahren
    1. Allgemeines
    § 13Rechtsanwendung
    § 14Verhältnis zu anderen Verfahren
    § 15Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte
    2. Vorverfahren
    § 16Vorverfahren
    3. Verfahren vor dem Berufsgericht
    § 17Einleitung des Verfahrens
    § 18Anschuldigungsschrift
    § 19Eröffnung des Verfahrens
    § 20Beschlussverfahren
    § 21Vorbereitung der Hauptverhandlung
    § 22Ausschluss der Öffentlichkeit
    § 23Beweisaufnahme
    § 24Urteil
    4. Rechtsmittel
    § 25Beschwerde
    § 26Berufung
    § 27Entscheidung durch Beschluss
    § 28Berufungsverfahren
    § 29Entscheidung durch Urteil
    5. Wiederaufnahme
    § 30Zulässigkeit
    § 31Wiederaufnahmeantrag
    § 32Entscheidung über den Antrag
    § 33Erneute Hauptverhandlung und Urteil
    6. Verfahrenskosten
    § 34Kostenentscheidung
    § 35Notwendige Auslagen des Beschuldigten
    7. Vollstreckung und Tilgung
    § 36Vollstreckung
    § 37Tilgung
    ABSCHNITT IV Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 38Kosten und Einnahmen der Berufsgerichtsbarkeit
    § 39Wiederaufnahme früherer Verfahren

    ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

    § 1 Persönlicher Geltungsbereich

    1
    Dieses Gesetz gilt für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Berufsangehörige).
    2
    Es gilt nicht für Berufsangehörige, die Beamte oder Soldaten sind, soweit ihr Verhalten ein Dienstvergehen ist.

    § 2 Ahndung von Berufsvergehen

    (1) Schuldhafte Verstöße eines Berufsangehörigen gegen seine Berufspflichten (Berufsvergehen) werden nach diesem Gesetz berufsgerichtlich geahndet, wenn sie
    1.
    in der Freien und Hansestadt Hamburg begangen worden sind oder
    2.
    außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg begangen worden sind und der Berufsangehörige der Ärztekammer Hamburg, der Zahnärztekammer Hamburg, der Hamburgischen Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, der Tierärztekammer Hamburg oder der Apothekerkammer Hamburg angehört oder von einer dieser Kammern vertreten wird.
    (2) Die bei Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens begründete Zuständigkeit des Berufsgerichts wird durch eine spätere Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht berührt.

    § 3 Berufsgerichtliche Maßnahmen

    (1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
    a)
    Verweis,
    b)
    Geldbuße,
    c)
    Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben.
    (2) Verweis und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden, ebenso Geldbuße und Feststellung der Berufsunwürdigkeit.
    (3)
    1
    Mit dem Verweis oder der Geldbuße kann die Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts für die Dauer von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren verbunden werden.
    2
    Mit dem Verlust des passiven Berufswahlrechts scheidet der Beschuldigte aus allen Organen seiner Kammer aus, die nicht aus allen Berufsangehörigen bestehen.
    (4) Geldbuße kann bis zu einem Betrag von 50 000 Euro verhängt werden. Beruht die Handlung, wegen der ein Berufsangehöriger verurteilt wird, auf Gewinnsucht, so kann über die Höchstgrenze nach Satz 1 hinaus, auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils, höchstens jedoch auf 100 000 Euro erkannt werden.
    (5)
    1
    Die Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben, hat den dauernden Verlust des aktiven und passiven Berufswahlrechts zur Folge.
    2
    Nach mindestens fünf Jahren kann es dem Verurteilten auf seinen Antrag und nach Anhörung der zuständigen Kammer durch Beschluss des Berufsgerichts wieder zuerkannt werden.
    (6) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung in dem für die Kammer des Beschuldigten bestimmten Mitteilungsblatt erkannt werden.

    § 4 Verfolgungsverjährung

    (1) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf
    Jahren.
    (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Verfehlung
    begangen worden ist.
    (3) Die Verjährung ruht für insgesamt längstens fünf Jahre während der Dauer des berufsgerichtlichen
    Verfahrens, beginnend mit der Stellung des Antrages auf Einleitung des Verfahrens
    (§ 17), während der Dauer eines strafgerichtlichen oder anderen gerichtlichen Verfahrens (§ 14) sowie während der Dauer eines
    staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens.

    ABSCHNITT II Verfassung der Berufsgerichte

    § 5 Berufsgerichte

    (1) Die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe wird durch
    unabhängige Gerichte ausgeübt.
    (2)
    1
    Berufsgerichte sind das Hamburgische Berufsgericht für die Heilberufe und der Hamburgische Berufsgerichtshof
    für die Heilberufe.
    2
    Sie bestehen aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.
    (3)
    1
    Das Berufsgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Hamburg errichtet.
    2
    Für jede der fünf Berufsgruppen besteht eine Abteilung.
    3
    Das Berufsgericht besteht aus dem geschäftsleitenden Vorsitzenden, den weiteren
    Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern in erforderlicher Anzahl.
    (4)
    1
    Der Berufsgerichtshof wird bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht errichtet.
    2
    Er besteht aus dem Präsidenten, Berufsrichtern als Beisitzern und ehrenamtlichen
    Richtern in erforderlicher Anzahl.
    (5) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Berufsgericht
    errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Berufsgerichts
    wahr.

    § 6 Mitglieder

    (1) Die Berufsrichter müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein.
    (2)
    1
    Die ehrenamtlichen Richter müssen dem Personenkreis des § 1 angehören, das 35. Lebensjahr vollendet haben und dürfen weder bei einer Kammer angestellt sein noch einem Kammerorgan angehören, das nicht aus allen Berufsangehörigen besteht.
    2
    Die von den Kammern zur Erfüllung besonderer Aufgaben gebildeten Ausschüsse sind keine Kammerorgane im Sinne des Satzes 1.
    (3)
    1
    Die Mitglieder der Berufsgerichte werden von der Aufsichtsbehörde auf vier Jahre bestellt, die ehrenamtlichen Richter auf Vorschlag der Berufskammern.
    2
    Die Wiederbestellung ist zulässig.
    (4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für ihren Rest ein Nachfolger bestellt.
    (5)
    1
    Die Kammern regeln einheitlich die angemessene Entschädigung für die ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichtsbarkeit.
    2
    Die Kosten trägt die Kammer, deren Fachbereich das jeweilige Verfahren zuzuordnen ist; diese ist auch für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens zuständig.
    3
    Die Entschädigungsregelung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
    (6) Für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung der ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichtsbarkeit und das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

    § 7 Ausschließung, Erlöschen des Amtes

    (1) Vom Amt des Richters eines Berufsgerichts ist ausgeschlossen, wer
    a)
    im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder
    b)
    im förmlichen Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt worden ist,
    c)
    durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
    (2) Vom Amt des Richters eines Berufsgerichts ist ferner ausgeschlossen, wer
    a)
    Mitglied des Bundestages oder der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ist,
    b)
    Beamter ist.
    (3) Tritt bei einem Mitglied des Berufsgerichts nachträglich einer der Umstände der Absätze 1 und 2 ein oder entfällt eine Bestellungsvoraussetzung, so erlischt sein Amt.
    (4) Ein Mitglied des Berufsgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein Berufsgerichtsverfahren eröffnet wird oder gegen das wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage erhoben wird, ist für die Dauer des Verfahrens von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
    (5) Wird einem Berufsrichter die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 21 Absatz 3, § 30 Absatz 1 Nummern 1 und 2 oder § 34 des Deutschen
    Richtergesetzes vorläufig untersagt, so ist er während der Dauer des Verbots von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
    (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Ausschließung der Gerichtspersonen sinngemäß.

    § 8 Ablehnung

    (1) Die Bestellung zum ehrenamtlichen Richter dürfen ablehnen
    a)
    Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
    b)
    Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
    c)
    Personen, denen in besonderen Härtefällen die richterliche Tätigkeit nicht zugemutet werden kann.
    (2)
    1
    Auf seinen Antrag kann ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt entbunden werden, wenn er im Laufe der
    Amtszeit einen Ablehnungsgrund nach Absatz 1 geltend macht.
    2
    Über den Antrag entscheidet der Berufsgerichtshof durch Beschluss.
    (3) Für die Ablehnung von Mitgliedern der Berufsgerichte
    in einem einzelnen berufsgerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der
    Strafprozessordnung über die Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß.

    § 9 Besetzung

    (1) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung
    mit einem Vorsitzenden und zwei der Berufsgruppe des Beschuldigten angehörenden
    ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern.
    (2) Der Berufsgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung
    mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei der Berufsgruppe
    des Beschuldigten angehörenden ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern.
    (3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung
    wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit, soweit in diesem Gesetz nichts
    anderes bestimmt ist.

    § 9 a Vertretung bei Beschlussunfähigkeit des Berufsgerichtshofes

    (1) Ist der Berufsgerichtshof wegen Verhinderung von Berufsrichtern
    beschlussunfähig, werden Mitglieder des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
    als Vertreter herangezogen.
    (2)
    1
    Das Präsidium des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt mindestens drei Vertreter nach
    Absatz 1.
    2
    Das Präsidium des Berufsgerichtshofes regelt die Reihenfolge ihrer Heranziehung.

    § 10 Präsidien, Geschäftsverteilung

    (1) Das Präsidium des Berufsgerichtshofes besteht aus dem
    Präsidenten und den weiteren Berufsrichtern.
    (2) Das Präsidium des Berufsgerichts besteht aus dem geschäftsleitenden
    und den weiteren Vorsitzenden.
    (3)
    1
    Die Präsidien entscheiden mit Stimmenmehrheit.
    2
    Bei Stimmengleichheit gibt beim Berufsgerichtshof die Stimme des Präsidenten, beim Berufsgericht
    die Stimme des geschäftsleitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
    (4) Die Präsidien bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres,
    nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen
    sind und einander im Verhinderungsfalle vertreten.
    (5) Die Bestimmung nach Absatz 4 darf im Laufe des Geschäftsjahres
    nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung
    oder langdauernder Verhinderung eines Mitgliedes erforderlich wird.
    (6) Der Vorsitzende bestimmt den Berichterstatter.

    § 11

    (gestrichen)

    § 12 Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt

    Der ehrenamtliche Richter hat bei der Verpflichtung auf sein
    Amt nach § 45 des Deutschen Richtergesetzes den Eid oder das Gelöbnis nach § 3 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 des Hamburgischen Richtergesetzes zu sprechen.

    ABSCHNITT III Das berufsgerichtliche Verfahren

    1. Allgemeines

    § 13 Rechtsanwendung

    1
    Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.
    2
    Ergänzend sind die Bestimmungen des Hamburgischen Disziplinargesetzes über das
    Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden, soweit nicht die Eigenart
    des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht.

    § 14 Verhältnis zu anderen Verfahren

    (1)
    1
    Wird gegen einen Berufsangehörigen, der einer Verletzung seiner Berufspflichten beschuldigt wird, wegen desselben
    Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben,
    so kann gegen ihn bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ein
    berufsgerichtliches Verfahren nicht eröffnet werden.
    2
    Ein bereits eröffnetes Verfahren ist bis zur Beendigung des strafgerichtlichen
    Verfahrens auszusetzen.
    (2) Ein berufsgerichtliches Verfahren kann ausgesetzt werden,
    wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage
    zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen
    Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
    (3) Wird der Berufsangehörige im strafgerichtlichen Verfahren
    oder im Bußgeldverfahren durch ein Gericht rechtskräftig freigesprochen,
    kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der Entscheidung sind, ein berufsgerichtliches
    Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen,
    ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift
    zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.
    (4) Ist durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig
    eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer
    berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Sachverhalts abzusehen, wenn nicht
    wegen besonderer Umstände eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich
    erforderlich ist, um den Berufsangehörigen zur Erfüllung seiner
    Berufspflichten anzuhalten.
    (5)
    1
    Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen
    eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren,
    auf denen die Entscheidung beruht, bindend.
    2
    Das Berufsgericht hat jedoch zugunsten des Berufsangehörigen die nochmalige
    Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit
    seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; das Ergebnis der nochmaligen
    Prüfung darf nicht zum Nachteil des Berufsangehörigen verwendet
    werden.
    (6)
    1
    Solange gegen einen Berufsangehörigen wegen desselben Verhaltens ein Verfahren bei einem anderen Berufsgericht anhängig
    ist, kann ein berufsgerichtliches Verfahren nach diesem Gesetz nicht eröffnet
    werden.
    2
    Ist ein Berufsangehöriger von einem anderen Berufsgericht verurteilt oder freigesprochen worden, so
    kann wegen desselben Verhaltens ein berufsgerichtliches Verfahren nach diesem
    Gesetz nicht mehr eröffnet oder fortgesetzt werden.

    § 15 Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte

    (1) Beteiligte im Verfahren vor den Berufsgerichten sind die zuständige
    Behörde, die Kammer der Berufsgruppe des Beschuldigten und der Beschuldigte.
    (2) Die zuständige Behörde und die Kammer können sich vor den Berufsgerichten durch Verfahrensbevollmächtigte vertreten
    lassen.
    (3)
    1
    Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen
    Rechtsanwalts, eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule oder eines
    Angehörigen seiner Berufsgruppe als Verteidiger bedienen.
    2
    Die Berufsgerichte können auch andere geeignete Personen als Verteidiger
    zulassen.
    (4) Der Beschuldigte, der Verteidiger und die übrigen Verfahrensbevollmächtigten
    sind berechtigt, die dem Gericht vorliegenden Akten einzusehen.

    2. Vorverfahren

    § 16 Vorverfahren

    (1)
    1
    Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so führt die zuständige
    Kammer die erforderlichen Ermittlungen durch.
    2
    Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten, deren Erfüllung
    nicht von der zuständigen Kammer zu überwachen ist, so werden die
    Ermittlungen von der zuständigen Behörde oder mit ihrer Zustimmung
    von der zuständigen Kammer durchgeführt.
    3
    Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zu allen ihm zur Last gelegten
    Tatsachen zu äußern.
    (2)
    1
    Im Rahmen der Ermittlungen ist die zuständige Kammer beziehungsweise die zuständige Behörde
    berechtigt, zur Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei öffentlichen
    Stellen zu erheben und zu verarbeiten.
    2
    Diese Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
    3
    Patientenbezogene Daten sind vor der Erhebung oder
    sobald der Ermittlungszweck es zulässt zu anonymisieren.
    (3) Rechtfertigen die Tatsachen sowohl den Verdacht eines Berufsvergehens
    als auch den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, so dürfen
    Ermittlungen nur eingeleitet oder fortgeführt werden, wenn die für
    die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständige Stelle
    ihre Ermittlungen abgeschlossen hat oder ohne Ermittlungen von einer Verfolgung
    absieht.
    (4) Hat die Kammer die Ermittlungen durchgeführt und hat
    sich der Verdacht eines Berufsvergehens nicht als offensichtlich unbegründet
    herausgestellt, so unterrichtet die Kammer die zuständige Behörde
    über das Ermittlungsergebnis und die von ihr beabsichtigte weitere Behandlung
    der Angelegenheit.

    3. Verfahren vor dem Berufsgericht

    § 17 Einleitung des Verfahrens

    (1) Das Berufsgericht wird auf Antrag tätig.
    (2) Berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen
    Verfahrens zu stellen, sind die Kammer der Berufsgruppe des Beschuldigten
    und die zuständige Behörde.
    (3)
    1
    Die Kammer stellt den Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen den Verdacht eines Berufsvergehens
    für begründet hält und ihr nach pflichtgemäßem Ermessen
    die berufsgerichtliche Ahndung geboten erscheint.
    2
    Das Gleiche gilt für die zuständige Behörde, wenn die Kammer davon
    abgesehen hat, einen Antrag zu stellen, oder wenn die Ermittlungen nicht von
    der Kammer durchgeführt worden sind.
    (4) Berufsangehörige können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um den Verdacht
    eines Berufsvergehens zu entkräften.

    § 18 Anschuldigungsschrift

    (1) Der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens
    wird im Falle des § 17 Absatz 2 durch die Einreichung einer Anschuldigungsschrift gestellt.
    (2)
    1
    Die Anschuldigungsschrift hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, das wesentliche
    Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel geordnet darzustellen.
    2
    Zuungunsten des Beschuldigten dürfen die ermittelten
    Tatsachen dabei nur insoweit verwertet werden, als er zu ihnen gehört
    worden ist.
    (3) Im Falle des § 17 Absatz 4 wird der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen
    Verfahrens durch die Einreichung einer Schrift gestellt, in der die für
    den Verdacht eines Berufsvergehens sprechenden und die entlastenden Tatsachen
    sowie die Beweismittel geordnet darzustellen sind.
    (4) Wird ein Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 gestellt, so übersendet
    die zuständige Kammer oder die zuständige Behörde dem Berufsgericht
    ihre Ermittlungsakten.

    § 19 Eröffnung des Verfahrens

    (1)
    1
    Die Anschuldigungsschrift wird dem Beschuldigten zugestellt.
    2
    Zugleich erhält er Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu ihrem
    Inhalt zu erklären.
    (2)
    1
    Nach Ablauf der Erklärungsfrist entscheidet das Berufsgericht durch Beschluss über die Eröffnung
    des Verfahrens.
    2
    Vor der Entscheidung kann es die Kammer der Berufsgruppe des Beschuldigten oder die zuständige
    Behörde ersuchen, weiter zu ermitteln und die Anschuldigungsschrift zu
    ergänzen.
    (3) Im Falle des § 17 Absatz 4 kann das Berufsgericht vor der Entscheidung über
    die Eröffnung des Verfahrens die Kammer der Berufsgruppe des Antragstellers
    oder die zuständige Behörde ersuchen, Ermittlungen anzustellen und
    zu dem Inhalt der Schrift des Antragstellers sowie zu dem Ermittlungsergebnis
    Stellung zu nehmen.
    (4) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen,
    ist unanfechtbar.
    (5)
    1
    Der Beschluss, durch den die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt wird, ist
    zu begründen.
    2
    Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung eine erneute Entscheidung
    des Berufsgerichts unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter beantragen.
    3
    Diese Entscheidung ist endgültig.
    (6)
    1
    Im Übrigen kann das Berufsgericht das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen,
    wenn sich das Berufsvergehen als geringfügig erweist.
    2
    Zur Einstellung ist die Zustimmung des Beschuldigten und der Kammer, die den Antrag
    auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, oder,
    wenn die zuständige Behörde den Antrag gestellt hat, deren Zustimmung
    erforderlich.
    3
    Die Einstellung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte binnen eines Monats einen
    vom Berufsgericht festzusetzenden Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
    Einrichtung zahlt.

    § 20 Beschlussverfahren

    (1) Das Berufsgericht kann ohne Eröffnung des Verfahrens und ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße bis zu 5 000 Euro erkennen.
    (2) Den Beteiligten ist vor der Entscheidung im Beschlussverfahren Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    (3)
    1
    Binnen zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses können die Beteiligten beantragen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen.
    2
    Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluss als nicht erlassen, andernfalls wirkt der Beschluss als rechtskräftiges Urteil.

    § 21 Vorbereitung der Hauptverhandlung

    (1) Ist das berufsgerichtliche Verfahren durchzuführen, so
    bestimmt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung.
    (2)
    1
    Zur Hauptverhandlung lädt er die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten sowie die Zeugen
    und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für
    erforderlich hält.
    2
    Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens eine Woche.
    3
    Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden.
    (3)
    1
    Die Beteiligten können sich durch ihre Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen.
    2
    Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten anordnen.
    (4)
    1
    Es kann auch verhandelt werden, wenn der Beschuldigte unentschuldigt ausbleibt.
    2
    Hierauf ist er in der Ladung hinzuweisen.

    § 22 Ausschluss der Öffentlichkeit

    (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.
    (2)
    1
    Berufsangehörige können der Verhandlung beiwohnen.
    2
    Der Vorsitzende kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.
    (3)
    1
    Die Anwesenden nach Absatz 2 können auf Antrag eines Beteiligten vom Vorsitzenden ausgeschlossen
    werden.
    2
    Vor der Verkündung eines Urteils sind die Berufsangehörigen wieder zuzulassen.

    § 23 Beweisaufnahme

    (1)
    1
    Das Berufsgericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme.
    2
    Es kann auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige
    eidlich vernehmen oder vernehmen lassen sowie die Herbeischaffung anderer
    Beweismittel anordnen.
    (2)
    1
    Von der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die im Ermittlungsverfahren der zuständigen
    Kammer oder der zuständigen Behörde oder in einem anderen gesetzlich
    geordneten Verfahren gegen den Beschuldigten in derselben Sache vernommen
    worden sind, kann das Berufsgericht mit Zustimmung des Beschuldigten absehen.
    2
    Ohne seine Zustimmung kann von der Vernehmung nur abgesehen werden, wenn der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich
    am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder es ihm wegen großer
    Entfernung nicht zugemutet werden kann.
    (3) Niederschriften über frühere Vernehmungen von Zeugen
    und Sachverständigen in einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verfahren
    müssen, wenn sie der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden sollen, durch
    Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.
    (4)
    1
    Nach Schluss der Beweisaufnahme erhalten die Beteiligten Gelegenheit, Ausführungen zu machen und Anträge
    zu stellen.
    2
    Der Beschuldigte hat das letzte Wort.

    § 24 Urteil

    (1) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung
    des Verfahrens.
    (2)
    1
    Das berufsgerichtliche Verfahren ist einzustellen, wenn die Bestallung oder Erlaubnis des Beschuldigten
    unanfechtbar zurückgenommen oder auf sie rechtswirksam verzichtet worden
    ist oder wenn ein sonstiges Verfahrenshindernis besteht.
    2
    Vor Beginn der Hauptverhandlung ist es in diesen Fällen durch Beschluss einzustellen.
    (3)
    1
    Das schriftlich abgefasste, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wird den Beteiligten
    zugestellt.
    2
    Ist der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, so wird diesem eine Urteilsabschrift übersandt.

    4. Rechtsmittel

    § 25 Beschwerde

    (1)
    1
    Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts ist die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zulässig,
    soweit dieses Gesetz nicht eine andere Regelung trifft.
    2
    Der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen sind jedoch nur beschwerdefähig,
    wenn sie eine Straffestsetzung betreffen oder eine dritte Person beschweren.
    (2)
    1
    Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung
    einzulegen.
    2
    Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Berufsgerichtshof eingelegt
    wird.
    (3)
    1
    Das Berufsgericht kann der Beschwerde abhelfen.
    2
    Andernfalls entscheidet der Berufsgerichtshof durch Beschluss.

    § 26 Berufung

    (1) Den Beteiligten steht gegen das Urteil des Berufsgerichts
    die Berufung an den Berufsgerichtshof zu.
    (2)
    1
    Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder
    zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen und
    zu begründen.
    2
    Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Berufsgerichtshof
    eingelegt und begründet wird.
    (3)
    1
    Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
    2
    In der Begründung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird,
    welche Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet
    werden.
    3
    Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
    (4) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.
    (5) Nach Eingang der Berufung legt das Berufsgericht die Berufungsschrift
    mit den Akten und Beiakten dem Berufsgerichtshof vor.
    (6) Hat sich der Berufungsführer bei Einlegung der Berufung
    ihre Begründung vorbehalten, so kann der Vorsitzende des Berufsgerichtshofes
    auf Antrag die Frist zur Begründung über die Frist des Absatzes
    2 hinaus angemessen verlängern.

    § 27 Entscheidung durch Beschluss

    (1)
    1
    Der Berufsgerichtshof kann nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss
    1.
    die Berufung als unzulässig verwerfen, wenn sie sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet oder verspätet
    eingelegt worden oder mangels Begründung unvollständig ist,
    2.
    das Urteil aufheben und die Sache an das Berufsgericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen,
    wenn er eine weitere Aufklärung für erforderlich hält oder
    wenn schwere Verfahrensmängel vorliegen,
    3.
    das Urteil aufheben und das Verfahren einstellen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Absatz 2 vorliegen.
    2
    Der Beschluss ist zu begründen.
    (2) Im Falle der Zurückverweisung (Absatz 1 Nummer 2) ist
    das Berufsgericht an die rechtliche Beurteilung des Berufsgerichtshofes gebunden.

    § 28 Berufungsverfahren

    (1) Für das Berufungsverfahren gelten im übrigen § 19 Absatz 6 sowie die §§ 21 bis 23 sinngemäß,
    soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
    (2) Werden vor dem Berufsgerichtshof im Wege der Nachtragsanschuldigung
    neue Beschuldigungen erhoben, so kann darüber nur verhandelt und entschieden
    werden, wenn der Beschuldigte nach ausdrücklichem Hinweis zustimmt.

    § 29 Entscheidung durch Urteil

    (1) Hält der Berufsgerichtshof die Berufung für begründet,
    so hebt er das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache
    selbst.
    (2) Stellt sich in der Hauptverhandlung das Vorliegen eines der
    Fälle des § 27 Absatz 1 heraus, so wird die dort vorgesehene Entscheidung durch Urteil getroffen.

    5. Wiederaufnahme

    § 30 Zulässigkeit

    (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zulässig gegenüber
    einer rechtskräftigen berufsgerichtlichen Entscheidung,
    a)
    in der auf Geldbuße oder Feststellung der Berufsunwürdigkeit erkannt ist, mit dem Ziel einer Aufhebung
    oder Milderung des Urteils,
    b)
    in der auf Verweis erkannt ist, mit dem Ziel einer Aufhebung des Urteils,
    c)
    in der nicht auf Feststellung der Berufsunwürdigkeit erkannt ist, mit dem Ziel, ein auf diese berufsgerichtliche
    Maßnahme lautendes Urteil herbeizuführen,
    wenn
    1.
    neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen
    Beweisen geeignet erscheinen, eine andere Entscheidung zu begründen,
    2.
    die Entscheidung auf dem Inhalt einer fälschlich angefertigten oder verfälschten Urkunde oder auf
    einem falschen Zeugnis oder Gutachten beruht,
    3.
    ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das berufsgerichtliche Urteil beruht,
    durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
    4.
    der Beschuldigte nachträglich ein Berufsvergehen glaubhaft eingestanden hat, das in dem ersten Verfahren
    nicht festgestellt werden konnte,
    5.
    ein Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht
    schuldig gemacht hat
    oder
    6.
    bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes
    ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für einen gesetzlichen
    Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.
    (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Absatz 1 Nummern 2
    und 5 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige
    Verurteilung ausgesprochen worden ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren
    aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder
    nicht durchgeführt werden kann.

    § 31 Wiederaufnahmeantrag

    (1) Zu Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrages.
    (2) Der Antrag kann von allen Beteiligten des früheren Verfahrens
    gestellt werden, im Falle des § 30 Absatz 1 Buchstabe c jedoch nicht vom Beschuldigten (Verurteilten).
    (3) Der Wiederaufnahmeantrag ist beim Berufsgericht schriftlich
    oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen.
    (4) Für den Inhalt der Antragsschrift gilt § 26 Absatz 3 entsprechend.

    § 32 Entscheidung über den Antrag

    (1) Über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages
    entscheidet das Berufsgericht ohne mündliche Verhandlung.
    (2)
    1
    Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen der §§ 30 und 31, so erhebt das Berufsgericht die Beweise,
    soweit das notwendig ist.
    2
    Es kann einen Berufsrichter mit der Beweiserhebung beauftragen.
    3
    Die Beteiligten erhalten nach Schluss der Beweisaufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme.
    (3)
    1
    Das Berufsgericht verwirft den Antrag als unbegründet, wenn sich die in der Antragsschrift aufgestellten
    Behauptungen nicht hinreichend bestätigen.
    2
    Andernfalls ordnet es die Wiederaufnahme des Verfahrens an.
    (4)
    1
    Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Berufsgericht durch Beschluss die frühere Entscheidung aufheben
    und den Verurteilten ohne mündliche Verhandlung sofort freisprechen,
    wenn genügende Beweise bereits vorliegen.
    2
    Diese Entscheidung ist unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu treffen.

    § 33 Erneute Hauptverhandlung und Urteil

    (1) Für die erneute Hauptverhandlung gelten die §§ 21 bis 23 entsprechend.
    (2) In dem Urteil nach der erneuten Hauptverhandlung ist entweder
    das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit
    in der Sache zu erkennen.

    6. Verfahrenskosten

    § 34 Kostenentscheidung

    (1)
    1
    In jeder Entscheidung, die das Verfahren in der Instanz beendet, außer im Falle der Zurückverweisung, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
    2
    Sie bestehen aus Gebühren und Auslagen.
    (2)
    1
    Die Gebühr beträgt für jede Instanz zwischen 50 und 255 Euro, für das Beschlussverfahren nach §§ 3 Absatz 5 Satz 2, 20, 27 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 Absatz 3 Satz 1 sowie das Beschwerdeverfahren nach § 25 zwischen 25 und 100 Euro.
    2
    Sie entsteht nur im Falle der Verurteilung des Beschuldigten oder der ganzen oder teilweisen Erfolglosigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs.
    3
    Das Berufsgericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Sache sowie der Schwere des Berufsvergehens.
    4
    In ungewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Sachen können die in Satz 1 vorgesehenen Höchstsätze bis zum Doppelten überschritten werden.
    (3) Für die Auslagen gelten die Bestimmungen von Teil 9 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 156), zuletzt geändert am 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202, 1209), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
    (4)
    1
    Wird der Beschuldigte verurteilt, sind ihm die nach Absatz 2 festzusetzende Gebühr und - ganz oder teilweise - die Auslagen aufzuerlegen.
    2
    Die Auslagen können dem Beschuldigten auch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn das Verfahren nach § 19 Absatz 6 oder wegen Zurücknahme der Bestallung oder Erlaubnis eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens eine berufsgerichtliche Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre.
    3
    Andernfalls werden die Auslagen der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.
    (5)
    1
    Dem Beschuldigten, der ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf zurückgenommen oder erfolglos eingelegt hat, sind die durch den Gebrauch des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs entstandenen Kosten ganz aufzuerlegen.
    2
    Hatte das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf teilweise Erfolg, so kann das Berufsgericht dem Beschuldigten einen Teil der nach Absatz 2 festzusetzenden Gebühr auferlegen und die Auslagen angemessen verteilen.

    § 35 Notwendige Auslagen des Beschuldigten

    (1)
    1
    Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Kosten eines Verteidigers,
    können der Freien und Hansestadt Hamburg ganz oder teilweise auferlegt
    werden, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt
    wird.
    2
    Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn die Schuldlosigkeit des Beschuldigten erwiesen ist oder wenn ein anderer Beteiligter
    als der Beschuldigte ein Rechtsmittel zurückgenommen oder erfolglos eingelegt
    hat.
    (2) Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren.

    7. Vollstreckung und Tilgung

    § 36 Vollstreckung

    (1) Geldbußen vollstreckt der Vorsitzende des Berufsgerichts.
    (2) Alle anderen berufsgerichtlichen Maßnahmen gelten mit
    der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt.
    (3) Die Einziehung von Geldbußen und Kosten sowie die Erstattung
    der der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegten Auslagen des Beschuldigten
    einschließlich der Kosten seines Verteidigers richten sich nach den
    für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.
    (4) Das Erlöschen der Bestallung oder Erlaubnis des Verurteilten
    steht der Anwendung der Absätze 1 bis 3 nicht entgegen.

    § 37 Tilgung

    (1)
    1
    Eintragungen in den bei den zuständigen hamburgischen Kammern geführten Personalakten über einen Verweis, eine Geldbuße oder die Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts sind nach zehn Jahren zu tilgen.
    2
    Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
    (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
    (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den betroffenen Berufsangehörigen ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein Verfahren auf Rücknahme der Bestallung schwebt, bei einer anderen berufsgerichtlichen Maßnahme die Tilgung nicht zulässig ist oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
    (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Berufsangehörige als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen die von der Tilgung erfassten berufsgerichtlichen Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

    ABSCHNITT IV Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 38 Kosten und Einnahmen der Berufsgerichtsbarkeit

    (1) Die Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sowie die der Freien
    und Hansestadt Hamburg nach § 34 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 oder nach § 35 Absatz 1 auferlegten Auslagen sind, soweit sie in
    ihrer Gesamtheit nicht durch die Summe der Einnahmen gedeckt werden, der Freien
    und Hansestadt Hamburg am Schluss eines jeden Kalenderjahres von den Kammern
    zu erstatten.
    (2)
    1
    Die zuständige Behörde setzt die von den Kammern zu erstattenden Beträge fest.
    2
    Dabei werden die festen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit nach dem zahlenmäßigen
    Verhältnis der jeder Kammer angehörenden oder von ihr vertretenen
    Berufsangehörigen und die übrigen Kosten, die nach Absatz 1 zu erstattenden
    Auslagen und die Einnahmen der Berufsgerichtsbarkeit nach dem zahlenmäßigen
    Verhältnis der eingegangenen Berufsgerichtssachen, die die Angehörigen
    der jeweiligen Berufsgruppen betreffen, auf die einzelnen Kammern verteilt.
    3
    Die zuständige Behörde kann vierteljährliche Abschlagszahlungen auf die am Ende des Rechnungsjahres zu erwartenden Erstattungsbeträge
    anfordern.
    (3) Übersteigen die Einnahmen der Berufsgerichtsbarkeit die
    nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und Auslagen, wird der Überschuss
    nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der eingegangenen Berufsgerichtssachen,
    die die Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppen betreffen, an die Kammern
    ausgekehrt.

    § 39 Wiederaufnahme früherer Verfahren

    Soweit die Berufsgerichte nach diesem Gesetz zuständig
    sind, entscheiden sie auch in Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren,
    die vor den bisher zuständigen Berufsgerichten rechtskräftig abgeschlossen
    worden sind.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren