Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 2. April 1996
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 2. April 1996
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (HmbGVBl. S. 623) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 2. April 1996 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 05.12.2020 |
§ 2 | 18.09.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 152 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1079), zuletzt geändert am 16. Juni 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 818), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Angehörigen folgender Beschäftigtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
1.
Bundesfinanzverwaltung
1.1
Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsrätinnen und Regierungsräte
1)
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte
1)
Oberzollrätinnen und Oberzollräte
1)
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte
1)
Zollrätinnen und Zollräte
1)
Zollamtfrauen und Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre
2)
Zollsekretärinnen und Zollsekretäre
2)
Tarifbeschäftigte des Außendienstes mindestens der Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst
3)
1.2
Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsrätinnen und Regierungsräte
1)
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte
1)
Oberzollrätinnen und Oberzollräte
1)
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte
1)
Zollrätinnen und Zollräte
1)
Zollamtfrauen und Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre
2)
Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre
2)
Zollsekretärinnen und Zollsekretäre
2)
Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre
2)
2.
Landesfinanzverwaltung:
Tarifbeschäftigte des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg, soweit sie Aufgaben der Steuerfahndung in Strafverfahren wegen Steuerstraftaten wahrnehmen
3)
3.
Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst):
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte
Forstamtfrauen und Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre
2)
Forstsekretärinnen und Forstsekretäre
2)
Forstassistentinnen und Forstassistenten
2)
als Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamten im Außendienst
sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst - die, ohne Beamtinnen oder Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgabe einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen
2)
4.
Polizei
4.1
Kriminalpolizei:
Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare
Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister
4.2
Schutzpolizei (einschließlich Wasserschutzpolizei und Bereitschaftspolizei):
Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare
Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare
Polizeihauptmeisterinnen und Polizeikommissare
Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister
Polizeimeisterinnen und Polizeimeister
4.3
Tarifbeschäftigte der Polizei:
3)
- soweit Polizeivollzugsaufgaben übertragen worden sind -
Verwaltungsbeschäftigte des Landeskriminalamtes, der Direktion Einsatz, der Direktion Polizeikommissariate und Verkehr, des Dezernats Interne Ermittlungen und der Wasserschutzpolizei
Technikerinnen und Techniker sowie Technische Angestellte der Forensischen Informations- und Kommunikationstechnik
Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten Wirtschaftskriminalität (Funktionsebene der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt), Prüferinnen und Prüfer Wirtschaftskriminalität (Funktionsebene der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt) sowie Prüfungsassistentinnen und Prüfungsassistenten (Funktionsebene der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt) beim Landeskriminalamt
Beschäftigte mit Sonderarbeitsverträgen im Polizeivollzugsdienst
5.
Forstverwaltung
Forstdirektorinnen und Forstdirektoren
Forstoberrätinnen und Forstoberräte
Forsträtinnen und Forsträte
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte
Forstamtfrauen und Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren
sowie entsprechende Tarifbeschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder
3)
6.
Fischereiverwaltung
Amtsrätinnen und Amtsräte
Regierungsamtfrauen und Regierungsamtmänner
Regierungsoberinspektorinnen und Regierungsoberinspektoren
Regierungsinspektorinnen und Regierungsinspektoren
sowie entsprechende Tarifbeschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder
3)
7.
Pflanzenschutzamt
Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren
Regierungsoberrätinnen und Regierungsoberräte
Regierungsrätinnen und Regierungsräte
Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte
Amtsrätinnen und Amtsräte
Regierungsamtfrauen und Regierungsamtmänner
Regierungsoberinspektorinnen und Regierungsoberinspektoren
Regierungsinspektorinnen und Regierungsinspektoren
Regierungsamtsinspektorinnen und Regierungsamtsinspektoren
Regierungshauptsekretärinnen und Regierungshauptsekretäre
sowie entsprechende Tarifbeschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder
3)
8.
Bergverwaltung
Bergdirektorinnen und Bergdirektoren
1)
Bergoberrätinnen und Bergoberräte
1)
Bergrätinnen und Bergräte
Bergoberamtsrätinnen und Bergoberamtsräte
Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte
Bergamtfrauen und Bergamtmänner
Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren
Berginspektorinnen und Berginspektoren
an dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
9.
Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft
9.1
Beamtinnen und Beamte mindestens der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A des Besoldungsrechts
9.2
Tarifbeschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst beziehungsweise des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder
3)
(2) Ermittlungspesonen der Staatsanwaltschaft sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Bundesland als solche bezeichnet und berechtigt sind, in der Freien und Hansestadt Hamburg polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
Fußnoten
1)
Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
3)
Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2
Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.
§ 3
Die Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 332) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. April 1996.
Feedback