StAHiBV HA 1996
    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 2. April 1996

    Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 2. April 1996
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (HmbGVBl. S. 623)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 2. April 199601.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 105.12.2020
    § 218.09.2004
    § 301.01.2004
    Auf Grund von § 152 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1079), zuletzt geändert am 16. Juni 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 818), wird verordnet:

    § 1

    (1) Die Angehörigen folgender Beschäftigtengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
    1.
    Bundesfinanzverwaltung
    1.1
    Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
    Regierungsrätinnen und Regierungsräte
    1)
    Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte
    1)
    Oberzollrätinnen und Oberzollräte
    1)
    Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte
    1)
    Zollrätinnen und Zollräte
    1)
    Zollamtfrauen und Zollamtmänner
    Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren
    Zollinspektorinnen und Zollinspektoren
    Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren
    Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre
    Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre
    2)
    Zollsekretärinnen und Zollsekretäre
    2)
    Tarifbeschäftigte des Außendienstes mindestens der Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst
    3)
    1.2
    Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:
    Regierungsrätinnen und Regierungsräte
    1)
    Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte
    1)
    Oberzollrätinnen und Oberzollräte
    1)
    Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte
    1)
    Zollrätinnen und Zollräte
    1)
    Zollamtfrauen und Zollamtmänner
    Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren
    Zollinspektorinnen und Zollinspektoren
    Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren
    Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren
    Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre
    Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre
    2)
    Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre
    2)
    Zollsekretärinnen und Zollsekretäre
    2)
    Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre
    2)
    2.
    Landesfinanzverwaltung:
    Tarifbeschäftigte des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg, soweit sie Aufgaben der Steuerfahndung in Strafverfahren wegen Steuerstraftaten wahrnehmen
    3)
    3.
    Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst):
    Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte
    Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte
    Forstamtfrauen und Forstamtmänner
    Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren
    Forstinspektorinnen und Forstinspektoren
    Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren
    Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre
    Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre
    2)
    Forstsekretärinnen und Forstsekretäre
    2)
    Forstassistentinnen und Forstassistenten
    2)
    als Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamten im Außendienst
    sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst - die, ohne Beamtinnen oder Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgabe einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen
    2)
    4.
    Polizei
    4.1
    Kriminalpolizei:
    Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare
    Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare
    Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare
    Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare
    Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister
    Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister
    4.2
    Schutzpolizei (einschließlich Wasserschutzpolizei und Bereitschaftspolizei):
    Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare
    Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare
    Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare
    Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare
    Polizeihauptmeisterinnen und Polizeikommissare
    Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister
    Polizeimeisterinnen und Polizeimeister
    4.3
    Tarifbeschäftigte der Polizei:
    3)
    - soweit Polizeivollzugsaufgaben übertragen worden sind -
    Verwaltungsbeschäftigte des Landeskriminalamtes, der Direktion Einsatz, der Direktion Polizeikommissariate und Verkehr, des Dezernats Interne Ermittlungen und der Wasserschutzpolizei
    Technikerinnen und Techniker sowie Technische Angestellte der Forensischen Informations- und Kommunikationstechnik
    Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten Wirtschaftskriminalität (Funktionsebene der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt), Prüferinnen und Prüfer Wirtschaftskriminalität (Funktionsebene der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt) sowie Prüfungsassistentinnen und Prüfungsassistenten (Funktionsebene der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt) beim Landeskriminalamt
    Beschäftigte mit Sonderarbeitsverträgen im Polizeivollzugsdienst
    5.
    Forstverwaltung
    Forstdirektorinnen und Forstdirektoren
    Forstoberrätinnen und Forstoberräte
    Forsträtinnen und Forsträte
    Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte
    Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte
    Forstamtfrauen und Forstamtmänner
    Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren
    Forstinspektorinnen und Forstinspektoren
    sowie entsprechende Tarifbeschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder
    3)
    6.
    Fischereiverwaltung
    Amtsrätinnen und Amtsräte
    Regierungsamtfrauen und Regierungsamtmänner
    Regierungsoberinspektorinnen und Regierungsoberinspektoren
    Regierungsinspektorinnen und Regierungsinspektoren
    sowie entsprechende Tarifbeschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder
    3)
    7.
    Pflanzenschutzamt
    Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren
    Regierungsoberrätinnen und Regierungsoberräte
    Regierungsrätinnen und Regierungsräte
    Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte
    Amtsrätinnen und Amtsräte
    Regierungsamtfrauen und Regierungsamtmänner
    Regierungsoberinspektorinnen und Regierungsoberinspektoren
    Regierungsinspektorinnen und Regierungsinspektoren
    Regierungsamtsinspektorinnen und Regierungsamtsinspektoren
    Regierungshauptsekretärinnen und Regierungshauptsekretäre
    sowie entsprechende Tarifbeschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder
    3)
    8.
    Bergverwaltung
    Bergdirektorinnen und Bergdirektoren
    1)
    Bergoberrätinnen und Bergoberräte
    1)
    Bergrätinnen und Bergräte
    Bergoberamtsrätinnen und Bergoberamtsräte
    Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte
    Bergamtfrauen und Bergamtmänner
    Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren
    Berginspektorinnen und Berginspektoren
    an dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
    9.
    Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft
    9.1
    Beamtinnen und Beamte mindestens der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A des Besoldungsrechts
    9.2
    Tarifbeschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst beziehungsweise des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder
    3)
    (2) Ermittlungspesonen der Staatsanwaltschaft sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Bundesland als solche bezeichnet und berechtigt sind, in der Freien und Hansestadt Hamburg polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
    Fußnoten
    1)
    Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
    Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
    Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
    Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
    Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
    Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
    Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
    Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
    Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
    Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
    Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
    Sofern sie nicht Leiterinnen oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind
    2)
    Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
    Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
    Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
    Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
    Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
    Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
    Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
    Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
    Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
    Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben
    3)
    Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    Sofern sie mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppe tätig gewesen sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

    § 2

    Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

    § 3

    Die Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 332) wird aufgehoben.
    Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. April 1996.
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