Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vom 14. Dezember 2022
Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vom 14. Dezember 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 14. Dezember 2022 | 01.01.2023 |
Eingangsformel | 01.01.2023 |
§ 1 | 01.01.2023 |
§ 2 | 01.01.2023 |
§ 3 | 01.01.2023 |
§ 4 | 01.01.2023 |
§ 5 | 01.01.2023 |
Auf Grund von § 37 Absatz 2 Satz 4 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 23. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 138), und Absatz 2 der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4), zuletzt geändert am 1. November 2022 (HmbGVBl. S. 577), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 1243,07 Euro und einem Kinderbetreuungszuschlag. Die Unterhaltsbeihilfe wird zum jeweils Monatsletzten eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, verringert sich der Grundbetrag um ein Fünftel.
(2) Den Kinderbetreuungszuschlag erhalten Referendarinnen und Referendare mit minderjährigen Kindern, sofern ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 143, 3177), zuletzt geändert am 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 765), in der jeweils geltenden Fassung zustehen würde. Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt bei einem Kind 380,36 Euro. Für das zweite Kind erhöht sich der Kinderbetreuungszuschlag um 133,64 Euro und für jedes weitere Kind jeweils um 380,36 Euro. Sind zwei Personen für dasselbe Kind oder dieselben Kinder anspruchsberechtigt, wird der Kinderbetreuungszuschlag nur an den Elternteil ausgezahlt, welchem Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht.
(3) Der Grundbetrag und der Kinderbetreuungszuschlag erhöhen sich jeweils um den gleichen Vomhundertsatz und zu demselben Zeitpunkt wie der nach den Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 63), in der jeweils geltenden Fassung gewährte Grundgehaltssatz einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13. Bei der Anpassung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
(4) Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und ein Kaufkraftausgleich werden nicht gewährt.
§ 2
Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.
§ 3
(1) Erhält die Referendarin oder der Referendar eine Vergütung für andere Tätigkeiten (Nebentätigkeiten), so wird die 587,63 Euro (Anrechnungsgrenzbetrag) übersteigende Vergütung zur Hälfte auf den Grundbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 2 angerechnet. Die Vergütung umfasst jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Die Anrechnung kann von der zuständigen Stelle bei Bedarf auch in einem Folgemonat durchgeführt werden.
(2) Für den in Absatz 1 genannten Anrechnungsgrenzbetrag gilt § 1 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung der Höhe des Grundgehaltssatzes nach § 1 Absatz 3 Satz 1 wirksam wird.
(3) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsteht nur insoweit, als nicht durch vorherige Anrechnung gemäß Absatz 1 ein Abzug erfolgt ist.
§ 4
(1) Referendarinnen und Referendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die empfangende Person ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann bei Beträgen bis 100 Euro ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Für Referendarinnen und Referendare, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen kindbezogenen Zuschlag gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare für ein volljähriges Kind erhalten, gilt diese Regelung fort.
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