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DE - Landesrecht Hamburg

Landesjustizkostengesetz Vom 18. Oktober 1957

Landesjustizkostengesetz Vom 18. Oktober 1957
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesjustizkostengesetz vom 18. Oktober 195701.01.2004
I. Abschnitt - Anwendung von Bundesrecht als Landesrecht01.01.2004
§ 113.09.2014
§ 201.01.2004
§ 313.09.2014
§ 4 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 501.01.2004
II. Abschnitt - Tatbestände für Justizverwaltungskosten01.01.2004
§ 6 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 713.09.2014
§ 813.09.2014
§ 901.01.2023
§ 1013.09.2014
III. Abschnitt - Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten01.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.12.2010
§ 1301.01.2004

I. Abschnitt Anwendung von Bundesrecht als Landesrecht

§ 1

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die hamburgischen Justizbehörden Kosten nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2708), in der jeweils geltenden Fassung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Fällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die Höhe der Dokumentenpauschale abweichend von Nummer 2000 der Anlage JVKostG niedriger festzusetzen.
(3) Nummer 2001 der Anlage JVKostG findet keine Anwendung.

§ 2

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 298) in der für die Justizbehörden des Bundes maßgebenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2677), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

II. Abschnitt Tatbestände für Justizverwaltungskosten

§ 6 (aufgehoben)

§ 7

(1)
1
Für die Lagerung von Sachen in dem Versteigerungsraum des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf wird eine Lagergebühr von 2/10 vom Hundert ihres Wertes für jeden Tag der Lagerung erhoben.
2
Angefangene Tage gelten als volle Tage.
3
Für die Lagerung von Pfandstücken beträgt die für den gesamten Zeitraum zu erhebende Gebühr mindestens 10 Euro, für die Lagerung von Räumungsgut die pro Tag zu erhebende Gebühr mindestens 2 Euro.
(2) Die Vorschriften des § 13 Absätze 1 und 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes gelten entsprechend.

§ 8

Für Feststellungserklärungen nach § 1059 a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird eine Gebühr von 35 bis 540 Euro erhoben.

§ 9

*)
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird eine Gebühr von 525 Euro erhoben.
(2)
1
Für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird eine Gebühr von 0,50 Euro je Eintragung, mindestens jedoch 17 Euro, erhoben.
2
Neben der Gebühr für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
(3)
1
Für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 4,50 Euro je übermitteltem Datensatz erhoben.
2
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die Schuldnerin oder den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft).
3
Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Führung einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 19 Absatz 1 und § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), in der jeweils geltenden Fassung benötigt wird.
Fußnoten
*)
Die Gebühren sind gemäß § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 520) nach bisherigem Recht zu erheben, wenn die Anträge das nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung fortzuführende Schuldnerverzeichnis betreffen.

§ 10

(1) In Hinterlegungssachen werden folgende Kosten erhoben:
1.
bei der Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht, eine Gebühr von 10 bis 340 Euro;
2.
für jede Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614) eine Gebühr von 10 Euro; daneben werden nur Auslagen nach Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3797), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
3.
für das Verfahren über die Beschwerde
a)
in den Fällen der Zurückweisung eine Gebühr von 10 bis 340 Euro;
b)
in den Fällen der Zurücknahme eine Gebühr von 10 bis 85 Euro;
4.
als Auslagen außer den Beträgen nach Teil 2 der Anlage JVKostG
a)
die Beträge, die bei der Umwechselung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder andere Stellen zu zahlen sind;
b)
die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.
(2) Für die Kosten in Hinterlegungssachen gilt abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:
1.
§ 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.
2.
Die Kosten werden auch in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
3.
Zur Zahlung der Kosten ist auch der Empfangsberechtigte, an den oder für dessen Rechnung die Herausgabe verfügt ist, sowie derjenige verpflichtet, in dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
4.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg übergegangen ist.
5.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
6.
Die Vorschriften in den Nummern 3 bis 5 sind auf Kosten, die für das Verfahren über die Beschwerde erhoben werden, nur anzuwenden, soweit derjenige, dem die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.
7.
Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund von § 116 Absatz 1 Nummer 4 und § 116 a der Strafprozessordnung hinterlegt ist, um einen Beschuldigten mit der Untersuchungshaft zu verschonen, und der Beschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
8.
Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Familien- oder Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt die Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 und die Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 1 zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 der Anlage 1 GNotKG entsprechend.
9.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert nicht, nach den Nummern 4 und 5 zu verfahren.
10.
Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach den Nummern 4 und 5.

III. Abschnitt Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten

§ 11

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Zivilgerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit
1.
Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
2.
Hochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
(2)
1
Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
2
Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen.
(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.

§ 12

(1)
1
Gerichtskosten, nach § 59 Absatz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4 a bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
2
Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch eine Erstattung oder Anrechnung bereits gezahlter Beträge zulässig.
(2) Absatz 1 gilt für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit entsprechend.

§ 13

Weitergehende Kostenfreiheitsvorschriften in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
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