Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz (HmbJAG) Vom 11. Juni 2003
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz (HmbJAG) Vom 11. Juni 2003
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 48a eingefügt durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 656) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz (HmbJAG) vom 11. Juni 2003 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2023 |
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2004 |
§ 1 - Aufgaben der juristischen Ausbildung | 01.01.2023 |
§ 2 - Ausbildungsgang und Prüfungen | 01.01.2004 |
Teil 2 - Studium und erste Prüfung | 01.01.2004 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2004 |
§ 3 - Studienzeiten | 01.01.2023 |
§ 4 - Zwischenprüfung | 01.01.2004 |
§ 5 - Praktische Studienzeiten | 01.01.2004 |
§ 6 - Zweck der ersten Prüfung | 01.01.2004 |
§ 7 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 01.01.2004 |
§ 8 - Durchführung der ersten Prüfung | 01.01.2004 |
Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung | 01.01.2004 |
§ 9 - Leitung des Prüfungsamtes | 01.01.2004 |
§ 10 - Mitglieder des Prüfungsamtes | 01.04.2023 |
§ 11 - Dauer der Berufung | 01.10.2007 |
§ 12 - Prüfungsgegenstände | 01.01.2023 |
§ 13 - Zulassungsvoraussetzungen | 02.10.2019 |
§ 14 - Zulassungsantrag | 02.10.2019 |
§ 15 - Aufsichtsarbeiten | 01.01.2023 |
§ 16 - Anfertigung der Aufsichtsarbeiten | 07.06.2017 |
§ 17 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten | 01.01.2004 |
§ 18 - Zulassung zur mündlichen Prüfung | 02.10.2019 |
§ 19 - Allgemeine Vorschriften zur mündlichen Prüfung | 01.01.2004 |
§ 20 - Inhalt und Gang der mündlichen Prüfung | 01.01.2004 |
§ 21 - Bewertung der mündlichen Prüfung | 01.01.2004 |
§ 22 - Staatliche Endnote | 01.01.2004 |
§ 23 - Niederschrift | 01.01.2004 |
§ 24 - Täuschung | 01.01.2004 |
§ 25 - Rücktritt | 01.04.2022 |
§ 26 - Freiversuch | 02.03.2022 |
§ 27 - Notenverbesserung | 20.02.2021 |
§ 28 - Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung | 01.01.2004 |
§ 29 - Einsicht in die Prüfungsakten | 01.01.2004 |
Dritter Abschnitt - Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung | 01.01.2004 |
§ 30 - Allgemeine Vorschriften zur Schwerpunktbereichsprüfung | 01.01.2023 |
§ 31 - Schwerpunktbereiche | 01.01.2022 |
§ 32 - Prüfungsleistungen | 01.04.2022 |
§ 33 - Universitäre Endnote | 02.10.2019 |
§ 34 - Prüfungsbescheinigung | 01.01.2004 |
Vierter Abschnitt - Gesamtnote der ersten Prüfung | 01.01.2004 |
§ 35 - Zeugnis | 01.01.2004 |
Teil 3 - Vorbereitungsdienst | 01.01.2004 |
§ 36 - Aufnahme | 01.01.2004 |
§ 37 - Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis | 07.06.2017 |
§ 37a - Nebentätigkeit | 07.06.2017 |
§ 38 - Ziele und Grundsätze | 01.01.2004 |
§ 39 - Leitung der Ausbildung | 01.01.2004 |
§ 40 - Dauer und Einteilung | 10.04.2021 |
§ 40a - Ableistung in Teilzeit | 01.01.2023 |
§ 41 - Pflichtstationen | 01.01.2004 |
§ 42 - Wahlstationen und Schwerpunktbereich | 01.01.2004 |
§ 43 - Stationsfolge | 01.01.2004 |
§ 44 - Zuweisung zu den Ausbildungsstellen | 01.01.2004 |
§ 45 - Ausbildung in anderen Bezirken | 01.01.2004 |
§ 46 - Arbeitsgemeinschaften | 01.01.2004 |
§ 47 - Ausbildungslehrgänge | 01.01.2004 |
§ 48 - Stationszeugnisse | 01.01.2004 |
§ 48a - Ergänzungsvorbereitungsdienst | 01.01.2023 |
Teil 4 - Schlussvorschriften | 01.01.2004 |
§ 49 - Übergangsregelungen | 01.01.2004 |
§ 50 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsverzeichnis | |
TEIL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN | |
§ 1 | Aufgaben der juristischen Ausbildung |
§ 2 | Ausbildungsgang und Prüfungen |
TEIL 2 STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG | |
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften | |
§ 3 | Studienzeiten |
§ 4 | Zwischenprüfung |
§ 5 | Praktische Studienzeiten |
§ 6 | Zweck der ersten Prüfung |
§ 7 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 8 | Durchführung der ersten Prüfung |
Zweiter Abschnitt: Die staatliche Pflichtfachprüfung | |
§ 9 | Leitung des Prüfungsamtes |
§ 10 | Mitglieder des Prüfungsamtes |
§ 11 | Dauer der Berufung |
§ 12 | Prüfungsgegenstände |
§ 13 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 14 | Zulassungsantrag |
§ 15 | Aufsichtsarbeiten |
§ 16 | Anfertigung der Aufsichtsarbeiten |
§ 17 | Bewertung der Aufsichtsarbeiten |
§ 18 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 19 | Allgemeine Vorschriften zur mündlichen Prüfung |
§ 20 | Inhalt und Gang der mündlichen Prüfung |
§ 21 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 22 | Staatliche Endnote |
§ 23 | Niederschrift |
§ 24 | Täuschung |
§ 25 | Rücktritt |
§ 26 | Freiversuch |
§ 27 | Notenverbesserung |
§ 28 | Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung |
§ 29 | Einsicht in die Prüfungsakten |
Dritter Abschnitt: Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung | |
§ 30 | Allgemeine Vorschriften zur Schwerpunktbereichsprüfung |
§ 31 | Schwerpunktbereiche |
§ 32 | Prüfungsleistungen |
§ 33 | Universitäre Endnote |
§ 34 | Prüfungsbescheinigung |
Vierter Abschnitt: Gesamtnote der ersten Prüfung | |
§ 35 | Zeugnis |
TEIL 3 VORBEREITUNGSDIENST | |
§ 36 | Aufnahme |
§ 37 | Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis |
§ 37a | Nebentätigkeit |
§ 38 | Ziele und Grundsätze |
§ 39 | Leitung der Ausbildung |
§ 40 | Dauer und Einteilung |
§ 40a | Ableistung in Teilzeit |
§ 41 | Pflichtstationen |
§ 42 | Wahlstationen und Schwerpunktbereich |
§ 43 | Stationsfolge |
§ 44 | Zuweisung zu den Ausbildungsstellen |
§ 45 | Ausbildung in anderen Bezirken |
§ 46 | Arbeitsgemeinschaften |
§ 47 | Ausbildungslehrgänge |
§ 48 | Stationszeugnisse |
§ 48a | Ergänzungsvorbereitungsdienst |
TEIL 4 SCHLUSSVORSCHRIFTEN | |
§ 49 | Übergangsregelungen |
§ 50 | Inkrafttreten |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben der juristischen Ausbildung
(1) Die juristische Ausbildung dient der Vorbereitung auf alle juristischen Berufe.
(2)
1
Die Ausbildung soll gründliche Kenntnisse der rechtlichen Regelungen, ihrer Entstehung und ihrer systematischen Zusammenhänge sowie den Gebrauch rechtswissenschaftlicher Methoden vermitteln.
2
Die Ausbildung berücksichtigt die rechtsprechende, verwaltende, rechtsberatende und rechtsgestaltende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.
3
Die universitäre Ausbildung berücksichtigt zudem die ethischen Grundlagen des Rechts und fördert die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts, auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur.
(3) Die Erfordernisse der fortschreitenden europäischen Einigung und der wachsenden Bedeutung des internationalen Rechtsverkehrs sind zu berücksichtigen.
§ 2 Ausbildungsgang und Prüfungen
(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein Hochschulstudium und den Vorbereitungsdienst.
(2)
1
Das Hochschulstudium wird mit der ersten Prüfung abgeschlossen.
2
Sie besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(3)
1
Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen.
2
Durch das Bestehen der zweiten Staatsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung »Assessorin« bzw. »Assessor« zu führen.
(4) Das Hochschulstudium und der Vorbereitungsdienst berücksichtigen einander wechselseitig in ihrem Inhalt und ihrer Arbeitsweise.
Teil 2 Studium und erste Prüfung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 3 Studienzeiten
(1)
1
Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
2
Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entfallen.
(2)
1
Auf die Studienzeit kann ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst, der die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz oder in einer anderen förderlichen Laufbahnfachrichtung vermittelt, bis zur Dauer von einem Jahr angerechnet werden.
2
Der Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 14 bei dem Prüfungsamt (§ 8 Absatz 1) zu stellen.
3
Dieses entscheidet über die Anrechnung und deren Umfang unter Berücksichtigung der von dem Prüfling in der anrechenbaren Ausbildung, einer darauf bezogenen Berufstätigkeit und im Studium erbrachten Leistungen.
4
Mit der Anrechnung wird entschieden, ob die praktischen Studienzeiten nach § 5 ganz oder teilweise erlassen werden.
(3) Die Regelstudienzeit einschließlich aller Prüfungsleistungen beträgt zehn Semester oder fünfzehn Trimester.
§ 4 Zwischenprüfung
(1)
1
Durch die Zwischenprüfung wird festgestellt, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche fachliche Qualifikation besteht.
2
Die Zwischenprüfung wird nach einer Prüfungsordnung der Hochschule abgelegt, die im Rahmen der Absätze 2 bis 5 ergeht und abweichend von § 108 Absatz 1 Satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf.
3
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Prüfungsordnung nicht gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Studienstandes den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 12 zu entnehmen.
(3) Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgenommen.
(4)
1
Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in einer bestimmten Anzahl der in den ersten beiden Studienjahren in jedem der drei Pflichtfächer nach den Absätzen 2 und 3 angebotenen Leistungsnachweise jeweils mindestens die Punktzahl 4,0 nach § 7 erreicht.
2
Die zu erbringende Anzahl an Leistungsnachweisen bestimmt die Hochschule unter Berücksichtigung von Absatz 5.
(5)
1
Abweichend von § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 HmbHG stellt die Hochschule sicher, dass je Pflichtfach doppelt so viele Möglichkeiten zum Erwerb eines Leistungsnachweises angeboten werden, wie nach Absatz 4 Satz 1 zu erbringen sind.
2
Dabei bietet die Hochschule für Studierende, die bis zum Ende des zweiten Studienjahres nicht die nach Absatz 4 Satz 1 erforderliche Anzahl an Leistungsnachweisen erworben haben, im fünften Semester beziehungsweise siebten Trimester in jedem der Pflichtfächer die Möglichkeit zum Erwerb eines Leistungsnachweises an, der sich auf Lehrinhalte des zweiten Studienjahres bezieht.
(6) Wer die geforderten Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund bis zum Ende des fünften Semesters oder siebten Trimesters nicht erbracht hat, hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 5 Praktische Studienzeiten
(1) Die Studierenden haben in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten im In- oder Ausland teilzunehmen; mindestens ein Monat soll bei einer Ausbildungsstelle in der Freien und Hansestadt Hamburg absolviert werden.
(2)
1
Die praktischen Studienzeiten können bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einer Notarin, einem Notar oder bei einem Unternehmen, einem Verband oder jeder anderen Stelle absolviert werden, die geeignet sind, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei denen eine Betreuung durch eine Juristin oder einen Juristen erfolgt.
2
Die praktischen Studienzeiten haben sich auf mindestens zwei der Bereiche Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu beziehen.
(3) Zu Beginn der praktischen Studienzeiten werden die Studierenden nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert am 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4)
1
Die Ausbildungsstelle erteilt den Studierenden eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit, die den Zeitraum der praktischen Studienzeit und das Rechtsgebiet nach Absatz 2 Satz 2 ausweist.
2
Das Nähere regelt das Prüfungsamt.
§ 6 Zweck der ersten Prüfung
1
Die erste Prüfung hat den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.
2
Das ist der Fall, wenn der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt.
§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung und der ersten Prüfung richtet sich nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Durchführung der ersten Prüfung
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt für die staatliche Pflichtfachprüfung (Prüfungsamt) abgenommen.
(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von der Hochschule abgenommen.
Zweiter Abschnitt Die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 9 Leitung des Prüfungsamtes
1
Eine Leiterin oder ein Leiter führt die Geschäfte des Prüfungsamtes.
2
Sie oder er wirkt in Inhalt und Verfahren der die staatliche Pflichtfachprüfung betreffenden Fragen auf einen möglichst umfassenden Meinungsaustausch mit den Angehörigen der zuständigen Lehrkörper hin.
§ 10 Mitglieder des Prüfungsamtes
(1) Das Prüfungsamt besteht neben der Leiterin oder dem Leiter aus der erforderlichen Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(2)
1
Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes wird durch die zuständige Behörde ernannt.
2
Die übrigen Mitglieder werden durch die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes in ihr Amt berufen.
(3) Als Mitglied des Prüfungsamtes kann nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(4)
1
Die Mitglieder des Prüfungsamtes sind in der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
2
Sie werden als Prüferin oder Prüfer tätig, soweit sie mit dem Gebiet des Prüfungsgegenstandes vertraut sind.
(5)
1
Die Prüferinnen und Prüfer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung.
2
Auf Antrag erhält jede Prüferin und jeder Prüfer in mündlichen Prüfungen für in ihrem oder seinem Haushalt lebende Kinder, die nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, eine Kinderbetreuungspauschale.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Vergütung und zur Kinderbetreuungspauschale zu regeln; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
§ 11 Dauer der Berufung
(1)
1
Die Berufung in das Prüfungsamt erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Jahren und erstreckt sich gegebenenfalls auch darüber hinaus bis zum Abschluss eines innerhalb dieses Zeitraumes begonnenen Prüfungsverfahrens.
2
Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.
(2)
1
Außer durch Zeitablauf endet die Mitgliedschaft im Prüfungsamt mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Richterinnen oder Richtern und Beamtinnen oder Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Hochschulangehörigen mit der Entpflichtung oder ihrem Ausscheiden aus dem Lehrkörper, dem sie bei ihrer Berufung angehört haben, bei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten mit dem Erlöschen oder der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie bei Notarinnen und Notaren mit ihrer Entlassung aus dem Amt.
2
Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes kann die Mitgliedschaft im Einzelfall bis zum Ablauf des Berufungszeitraums (Absatz 1 Satz 1) verlängern und die Berufung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 einmal erneuern.
§ 12 Prüfungsgegenstände
(1)
1
Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze.
2
Er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(2)
1
Die staatliche Pflichtfachprüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer.
2
Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts, der europa- und völkerrechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden, der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen unter Berücksichtigung der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis sowie der ethischen Grundlagen des Rechts und seiner kritischen Reflexion.
(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
§ 13 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird zugelassen, wer
1.
die Studienzeit nach § 3 Absatz 1 absolviert hat,
2.
in dem Studienjahr, das der Zulassung zur Prüfung vorausging, in der Freien und Hansestadt Hamburg an einer Hochschule im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben war,
3.
an den praktischen Studienzeiten nach § 5 teilgenommen hat und
4.
die Zwischenprüfung nach § 4 bestanden hat.
(2)
1
Die Zulassung setzt ferner die erfolgreiche Teilnahme voraus an
1.
einer Lehrveranstaltung, in der die Methoden der Rechtsanwendung, rechtsphilosophische und rechtstheoretische Grundlagen oder die geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts oder die Grundlagen des (Staats-) Kirchenrechts behandelt werden,
2.
einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs,
3.
einer Lehrveranstaltung, in der aus Sicht der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis der Lehrstoff exemplarisch aufbereitet wird oder einer Lehrveranstaltung zur exemplarischen Vermittlung der in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Schlüsselqualifikationen und
4.
je einer auf die Leistungsnachweise der Zwischenprüfung aufbauenden Lehrveranstaltung im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.
2
Die erfolgreiche Teilnahme ist durch mindestens eine schriftliche oder mündliche Leistung nachzuweisen; im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist der Nachweis in der Fremdsprache zu erbringen.
3
In den Lehrveranstaltungen nach Satz 1 Nummer 4 sind jeweils mindestens eine häusliche Arbeit und eine Aufsichtsarbeit zu fertigen.
4
Leistungen müssen jeweils mindestens mit der Note »ausreichend« nach § 7 bewertet worden sein.
(3) Sofern die in Absatz 1 Nummer 2 benannte Hochschule in der von ihr gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 erlassenen Prüfungsordnung die vorherige Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung vorsieht, setzt die Zulassung ferner voraus, dass der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nach § 8 Absatz 2 bestanden hat.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Sprachkurs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann durch einen mindestens ein Semester dauernden Studienaufenthalt an einer ausländischen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Fakultät ersetzt werden.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Prüflings durch das Prüfungsamt als gleichwertig anerkannt worden ist.
(6) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kann durch die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation oder an einem Programm zur ehrenamtlichen Rechtsberatung ersetzt werden, sofern diese die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder 7 erfüllen. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Sprachkurs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann durch die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation ersetzt werden, sofern diese die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt.
(7) Das Prüfungsamt kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 sowie dem Absatz 2 zulassen.
§ 14 Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist bei dem Prüfungsamt zu stellen.
(2)
1
Dem Antrag sind beizufügen
1.
Bescheinigungen einer Hochschule über die Erfüllung der in § 13 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen,
2.
Bescheinigungen über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten nach § 5 Absatz 4,
3.
eine mit einem Lichtbild versehene tabellarische Darstellung des Lebenslaufes,
4.
die Erklärung, dass der Prüfling bisher bei keinem anderen Prüfungsamt die Zulassung beantragt hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist und
5.
in den Fällen des § 13 Absatz 3 die Prüfbescheinigung nach § 34 Absatz 1 oder ein vergleichbarer Nachweis.
2
Dem Antrag können sonstige Zeugnisse und Unterlagen beigefügt werden, die sich auf die fachliche Qualifikation des Prüflings beziehen.
(3) Wenn der Prüfling die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen kann, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
§ 15 Aufsichtsarbeiten
(1)
1
Der schriftliche Teil besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, in denen der Prüfling zeigen soll, dass er in der Lage ist, eine Aufgabe zu lösen und ein Ergebnis sachgerecht zu begründen.
2
Dem Prüfling stehen für jede Aufsichtsarbeit, die an je einem Tag zu bearbeiten ist, fünf Stunden zur Verfügung.
3
Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Prüfungsamt dem Prüfling einen angemessenen Nachteilsausgleich gewähren.
4
Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkungen auf die Prüfung enthalten muss.
5
Auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verzichtet werden, wenn die Beeinträchtigungen und die damit einhergehenden Erschwernisse bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten offensichtlich sind.
(2)
1
Die Aufgaben sind unter Berücksichtigung des § 12 zu entnehmen:
1.
drei aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts,
2.
zwei aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts und
3.
eine aus dem Bereich des Strafrechts.
2
Die Aufsichtsarbeiten können auch rechtsberatende oder rechtsgestaltende Fragestellungen enthalten.
3
In diesen Fällen sollen sie einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling Gelegenheit gibt, seine Fähigkeiten zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.
(3)
1
Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben, den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten.
2
Es gewährleistet, dass regelmäßig Aufsichtsarbeiten parallel mit anderen Ländern geschrieben werden.
3
Die Aufgaben sind in ihrem Schwierigkeitsgrad auf die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel abzustimmen.
4
Das Prüfungsamt bestimmt zugleich die zulässigen Hilfsmittel, die der Prüfling selbst zu stellen hat.
5
Handkommentare sind nicht zugelassen.
§ 16 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestimmt die bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten Aufsicht führenden Personen.
(2)
1
Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtführende oder den Aufsichtführenden abzugeben.
2
Er versieht sie mit der ihm vom Prüfungsamt zugeteilten Kennzahl; die Aufsichtsarbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf seine Person enthalten.
(3)
1
Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.
2
In den Fällen eines Ordnungsverstoßes oder eines Täuschungsversuches nach § 24 Absatz 1 fertigt die oder der Aufsichtführende über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk, den sie oder er nach Abschluss der jeweiligen Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zur Entscheidung vorlegt.
§ 17 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Erscheint ein Prüfling zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder liefert er eine Aufsichtsarbeit nicht ab, ohne dass die Prüfung aus wichtigem Grund nach § 25 Absatz 2 Satz 1 unterbrochen ist, so wird die Aufsichtsarbeit mit der Note »ungenügend« nach § 7 gewertet.
(2)
1
Jede Aufsichtsarbeit wird durch zwei Mitglieder des Prüfungsamtes begutachtet und nach § 7 bewertet.
2
Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsamtes bestimmt die beiden Mitglieder und legt fest, welches Mitglied das Erstvotum und welches das Zweitvotum anfertigt.
3
Mindestens eine Bewertung aller Aufsichtsarbeiten derselben Aufgabe wird durch ein Mitglied vorgenommen; werden mehr als vierzig solcher Arbeiten abgeliefert, muss ein Mitglied wenigstens zwanzig von ihnen bewerten.
(3)
1
Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der auf die zweite Dezimalstelle nach dem Komma errechnete Durchschnitt als Punktzahl.
2
Bei größeren Abweichungen sind die Prüferinnen und Prüfer gehalten, ihre Bewertungen gemeinsam zu überprüfen.
3
Einigen sich die Prüferinnen und Prüfer nicht auf eine einheitliche Punktzahl, so setzt die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsamtes die Punktzahl mit einer der von den Prüferinnen und Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischen liegenden Punktzahl fest.
(4)
1
Mitteilungen über die Identität des Prüflings dürfen den seine Leistungen bewertenden Mitgliedern des Prüfungsamtes, Mitteilungen über die Identität dieser Mitglieder dürfen dem Prüfling erst nach Abschluss aller Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten gemacht werden.
2
Kenntnisse über die Identität des Prüflings, die ein Mitglied des Prüfungsamtes durch seine Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.
§ 18 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer
1.
in den Aufsichtsarbeiten eine durchschnittliche Punktzahl nach § 7 von mindestens 3,8 und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat und
2.
die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat; dies weist der Prüfling binnen einer Frist von zwölf Monaten beginnend mit dem Tag der letzten schriftlichen Aufsichtsarbeit nach § 15 durch die Prüfungsbescheinigung nach § 34 Absatz 1 oder einem vergleichbaren Nachweis gegenüber dem Prüfungsamt nach; die Frist beträgt 18 Monate, wenn der Prüfling den Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung wenigstens sechs Monate vor dem nach § 26 maßgeblichen Termin gestellt hat.
(2) Erfüllt der Prüfling die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgemäß, so hat er die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.
(3)
1
Die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 wird auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund an dem fristgemäßen Nachweis der bestandenen universitären Schwerpunktprüfung gehindert war.
2
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
1.
der Prüfling nach den Maßstäben der jeweiligen Prüfungsordnung nach § 30 Absatz 3 an der Erbringung einer Prüfungsleistung aus wichtigem Grund gehindert war,
2.
die jeweilige Hochschule in dem gewählten Schwerpunktbereich einen Prüfungsbestandteil seit Fristbeginn nicht in der Weise angeboten hat, dass die reguläre Abgabe oder Einreichungszeit mindestens zwölf Wochen vor Fristablauf lag,
3.
die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung bei Fristablauf nicht vorliegt obwohl seit der Einreichung oder Abgabe der Prüfungsleistung zwölf Wochen vergangen sind oder
4.
der Prüfling eine Prüfungsleistung abgelegt hat und hinsichtlich dieser nach der Prüfungsordnung der Hochschule zur Wiederholung berechtigt ist, sofern der Prüfling die übrigen Prüfungsleistungen mit Erfolg erbracht hat, es sei denn auch hinsichtlich dieser Prüfungsleistungen liegen die Gründe des ersten Halbsatzes oder der Nummern 1 bis 3 vor.
3
Über die Voraussetzungen des Satzes 2 erteilt die Hochschule auf Antrag des Prüflings eine Bescheinigung, die dem Antrag auf Verlängerung der Frist beizufügen ist.
4
Über die Verlängerung der Frist entscheidet das Prüfungsamt.
5
Die Frist kann mehrfach verlängert werden.
§ 19 Allgemeine Vorschriften zur mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung schließt sich an die Aufsichtsarbeiten an.
(2) Dem Prüfling werden in angemessener Frist, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung, die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sowie die Namen der Prüferinnen und Prüfer für die mündliche Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(3) Die mündliche Prüfung wird von einer einschließlich der oder des Vorsitzenden aus drei Prüferinnen und Prüfern bestehenden Prüfungskommission abgenommen.
(4) Zu einer Prüfung werden nicht mehr als vier Prüflinge geladen.
(5)
1
Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung werden den Mitgliedern der Prüfungskommission die Namen der Prüflinge, die Ergebnisse ihrer Aufsichtsarbeiten sowie die Endpunktzahl ihrer universitären Schwerpunktbereichsprüfung mitgeteilt.
2
Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat das Recht, die Aufsichtsarbeiten der Prüflinge sowie die Bewertungen einzusehen.
§ 20 Inhalt und Gang der mündlichen Prüfung
(1)
1
Die mündliche Prüfung ist in erster Linie eine Verständnisprüfung.
2
Sie bezieht sich auf die Prüfungsgegenstände nach § 12.
3
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Vortrag und einem Prüfungsgespräch.
4
Den Prüflingen werden die erforderlichen Gesetzestexte zur Verfügung gestellt.
(2)
1
Durch den Vortrag, mit dem die mündliche Prüfung beginnt, werden insbesondere die Schlüsselqualifikationen geprüft.
2
Die Aufgabenstellung für den Vortrag ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben.
3
Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde; Prüflingen mit Behinderungen kann die Zeit auf Antrag verlängert werden.
4
Die Dauer des Vortrages darf 10 Minuten nicht überschreiten; anschließende Rückfragen sind möglich.
5
Das Nähere regelt das Prüfungsamt.
(3)
1
Das Prüfungsgespräch besteht aus je einem Abschnitt, der sich auf die drei Pflichtfächer nach § 12 Absatz 2 Satz 2 bezieht.
2
Es soll für jeden Prüfling insgesamt nicht weniger als 30 Minuten dauern und ist durch mindestens eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(4)
1
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung, achtet darauf, dass ein sachgerechtes Prüfungsgespräch geführt wird und beteiligt sich an diesem.
2
Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(5)
1
Die mündliche Prüfung ist für Studierende der Rechtswissenschaft und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, öffentlich.
2
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 21 Bewertung der mündlichen Prüfung
(1)
1
Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über die Bewertung der mündlichen Leistungen.
2
Die Beratung ist nicht öffentlich.
(2)
1
Für jeden der vier Prüfungsabschnitte wird eine Punktzahl nach § 7 festgesetzt.
2
Findet für einen Prüfungsabschnitt keine der von den Mitgliedern der Prüfungskommission vorgeschlagenen Punktzahlen eine absolute Mehrheit, so wird sie in entsprechender Anwendung des § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt.
3
Dabei zählt die Stimme des jeweiligen Fachprüfers wie zwei Stimmen.
§ 22 Staatliche Endnote
(1)
1
Im Anschluss an die Bewertung der mündlichen Leistungen berät die Prüfungskommission über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und setzt die Endpunktzahl sowie die Endnote der staatlichen Pflichtfachprüfung (staatliche Endnote) nach § 7 fest.
2
Die staatliche Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die staatliche Endnote »ausreichend« nach § 7 erreicht hat.
(2)
1
Im Rahmen der staatlichen Endnote wird der schriftliche Prüfungsteil mit 75 vom Hundert, der mündliche mit 25 vom Hundert gewichtet.
2
Bezogen auf die staatliche Endnote wird jede der sechs Aufsichtsarbeiten mit 12,5 vom Hundert gewichtet.
3
Jeder der vier Abschnitte der mündlichen Prüfung fließt mit 6,25 vom Hundert in die staatliche Endnote ein.
4
Dabei sind die Punktzahlen der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu Grunde zu legen.
5
Die Punktzahl der staatlichen Endnote ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu errechnen.
(3)
1
Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von dem rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis abweichen, wenn die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat und auf Grund des Gesamteindrucks der Mehrheit der Mitglieder den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet; dabei sind insbesondere die aktenkundigen Leistungen des Prüflings entsprechend ihrem Aussagewert für die juristische Befähigung oder der Gesamteindruck der Prüfungsleistungen zu berücksichtigen.
2
Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überschreiten.
(4) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission werden die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung, das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie das Gesamtergebnis der ersten Prüfung den Prüflingen in Abwesenheit der Öffentlichkeit verkündet und auf Wunsch des Prüflings durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich begründet.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Prüfungsamt dies dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit.
§ 23 Niederschrift
(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung und der Beratungen nach den §§ 21 und 22 ist eine Niederschrift anzufertigen, in der
1.
die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
2.
die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten,
3.
die Berechnungen nach § 22 Absatz 2,
4.
die Entscheidung nach § 22 Absatz 3 und
5.
die Feststellung der staatlichen Endnote nach § 22 Absatz 1 Satz 1
festgehalten werden.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.
§ 24 Täuschung
(1)
1
Stört ein Prüfling während der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit andere Prüflinge, so kann er von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt.
2
Ein Prüfling, der einen Täuschungsversuch unternimmt, kann die Aufsichtsarbeit fortsetzen.
(2) Stört ein Prüfling in der mündlichen Prüfung das Prüfungsgespräch, so kann er von der Prüfungskommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt.
(3)
1
Ist ein Prüfling von der Fortsetzung einer Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen worden, so wird diese Arbeit als ungenügend bewertet.
2
Ist er von der weiteren mündlichen Prüfung nach Absatz 2 ausgeschlossen worden, sind seine Leistungen in der mündlichen Prüfung als ungenügend zu bewerten.
3
§ 7 findet Anwendung.
(4)
1
Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die von dem Versuch betroffene Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« nach § 7 zu bewerten.
2
In schweren Fällen, insbesondere bei Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(5)
1
Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung begangenen Täuschungsversuchs entscheidet die Prüfungskommission, in den übrigen Fällen die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.
2
Vor der Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6)
1
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung bekannt, so kann das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung, jedoch nicht mehr nach Bestehen der zweiten Staatsprüfung, die Prüfung für nicht bestanden erklären.
2
Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
3
Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 25 Rücktritt
(1)
1
Tritt ein Prüfling nach Zulassung zur Prüfung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2
Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung insgesamt fern oder gibt er weniger als drei Aufsichtsarbeiten nach § 15 Absatz 1 oder keine Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ab, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.
(2)
1
Aus wichtigem Grund ist auf Antrag des Prüflings die Prüfung zu unterbrechen.
2
Der Antrag ist auch dann abzulehnen, wenn der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt des wichtigen Grundes gestellt wird.
(3)
1
Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn die Prüfungsunfähigkeit begründet und unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
2
Das Prüfungsamt kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling prüfungsunfähig ist.
(4)
1
Erfolgt die Unterbrechung während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten Prüfungstermin erneut an sämtlichen Aufsichtsarbeiten teil.
2
Erfolgt die Unterbrechung während der mündlichen Prüfung, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten Prüfungstermin an einer vollständigen neuen mündlichen Prüfung teil.
(5)
1
Wird der Antrag nach Absatz 2 abgelehnt, so kann die Prüfung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 18 Absatz 1 erfüllt oder noch erfüllbar sind, auf Antrag des Prüflings fortgesetzt werden.
2
Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(6) Die Entscheidung über eine Unterbrechung trifft das Prüfungsamt.
§ 26 Freiversuch
(1)
1
Hat ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft seinen Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung spätestens einen Monat vor Ende des achten Semesters oder einen Monat vor Ende des zwölften Trimesters an das Prüfungsamt gerichtet, so gilt die Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch).
2
§ 25 findet Anwendung.
3
Für die folgende Prüfung gilt § 28 Absatz 3 entsprechend.
(2)
1
Bei der Berechnung der Semester- beziehungsweise Trimesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt
1.
bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, in denen der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im fremdsprachigen Ausland nachweislich ausländisches Recht studiert und in denen er mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat,
2.
Zeiten, in denen der Prüfling aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer amtsärztlich nachgewiesenen schweren Erkrankung, an der Ausübung seines Studiums gehindert war; über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Prüfungsamt,
3.
bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, wenn der Prüfling wegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) im Studienfortschritt erheblich beeinträchtigt war; die Schwerbehinderung ist grundsätzlich durch einen Ausweis gemäß § 152 Absatz 5 SGB IX, Art und Umfang der körperlichen Behinderung sowie Dauer der dadurch verursachten Verzögerung im Studienfortschritt sind durch ein Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes nachzuweisen,
4.
Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn Teilleistungen erbracht werden,
5.
bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war, wobei der Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 9 angewendet wird, sowie der Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 10 angewendet wird, sowie der Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 11 angewendet wird, unberücksichtigt bleibt,
6.
vier bis sechs Monate, wenn der Prüfling an einer internationalen fremdsprachigen Verfahrenssimulation im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule teilgenommen hat, sofern eine Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes bescheinigt oder bestätigt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüflings während dieses Zeitraums dargestellt hat und weder die Verfahrenssimulation noch Teile hiervon in anderer Weise als nach § 13 Absatz 6 zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der ersten juristischen Prüfung oder als Prüfungsbestandteile verwendet werden; die Entscheidung über die Anrechnungsfreiheit trifft das Prüfungsamt,
7.
bis zu sechs Monate, wenn der Prüfling mindestens ein Jahr an einem Programm einer Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur vertieften praxisorientierten Aus- und Fortbildung für eine ehrenamtliche Rechtsberatung teilgenommen sowie in diesem Rahmen mindestens über ein Semester ehrenamtliche Rechtsberatung geleistet hat, sofern die Hochschule bescheinigt, dass die Teilnahme an diesem Programm einen erheblichen Teil des Studienaufwands des Prüflings während dieses Zeitraums dargestellt hat und weder die Teilnahme an dem Programm noch Teile hiervon in anderer Weise als nach § 13 Absatz 6 Satz 1 zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der ersten juristischen Staatsprüfung oder als Prüfungsbestandteile verwendet werden; die Entscheidung über die Anrechnungsfreiheit trifft das Prüfungsamt; Inhalt und Umfang von Programmen im Sinne des ersten Halbsatzes bedürfen der Genehmigung des Prüfungsamtes und werden der zuständigen Behörde bekannt gegeben und
8.
ein Semester oder eineinhalb Trimester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden hat,
9.
die Zeit zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. März 2021 für Studierende, die während dieser Zeiträume an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit die genannten Zeiträume zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4 oder 6 unberücksichtigt bleiben, oder wenn am 1. April 2020 unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 8 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorlagen,
10.
die Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. September 2021 für Studierende, die ihr Studium im Herbst 2020 oder im Frühjahr 2021 aufgenommen haben und während dieses Zeitraums an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4, 6 oder 7 unberücksichtigt bleibt,
11.
die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. März 2022 für Studierende, die während dieses Zeitraums an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4 oder 6 unberücksichtigt bleibt oder wenn am 1. Oktober 2021 unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 10 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorlagen.
2
Mit Ausnahme der Zeiten nach Satz 1 Nummern 2, 3, 4, 9, 10 und 11 sowie einer Fristverlängerung nach Satz 1 Nummer 8 können insgesamt nicht mehr als vier Semester oder sechs Trimester unberücksichtigt bleiben.
§ 27 Notenverbesserung
(1)
1
Wer die Prüfung unter den Voraussetzungen des § 26 bestanden hat, darf sie auf Antrag zur Verbesserung der staatlichen Endnote einmal wiederholen (Notenverbesserung).
2
Der Antrag muss spätestens vier Monate nach dem mündlichen Prüfungstermin der ersten Ablegung an das Prüfungsamt gerichtet werden.
3
Die Frist für den Antrag nach Satz 2 beträgt zehn Monate, wenn die Anmeldung zur Prüfung nach Satz 1 vor dem 13. März 2020 erfolgt ist und die Prüfung anschließend abgelegt wurde.
4
§ 13 Absatz 7 gilt entsprechend.
5
Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
6
§ 25 findet Anwendung.
7
Erreicht der Prüfling in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Punktzahl, so erteilt das Prüfungsamt hierüber ein neues Zeugnis.
8
Das Zeugnis der zuerst bestandenen Prüfung wird eingezogen; die Rechtswirkungen der zuerst abgelegten Prüfung gelten fort.
(2)
1
Ist der Prüfling in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden, so ist die Notenverbesserung ausgeschlossen.
2
Eine begonnene Notenverbesserungsprüfung wird in diesem Fall nicht fortgesetzt.
3
Dies gilt nicht, wenn der schriftliche Teil der Notenverbesserungsprüfung abgeschlossen wurde, bevor der Prüfling in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wird.
§ 28 Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung
(1) Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.
(2) Wer die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund den Wechsel rechtfertigt und das Prüfungsamt des anderen Landes dem Wechsel zustimmt.
(3) Wer der Prüfungskommission der nicht bestandenen Prüfung angehört hat, wird in der mündlichen Prüfung der Wiederholungsprüfung nicht eingesetzt.
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsniederschriften zu gewähren.
(2)
1
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung beim Prüfungsamt einzureichen.
2
§ 60 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Die Einsicht erfolgt unter Aufsicht des Prüfungsamtes.
Dritter Abschnitt Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
§ 30 Allgemeine Vorschriften zur Schwerpunktbereichsprüfung
(1)
1
Die Hochschule hat die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung sowohl im Verhältnis der einzelnen Schwerpunktbereiche untereinander als auch im Verhältnis der Schwerpunktbereichsprüfung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu gewährleisten.
2
Insbesondere § 15 Absatz 1 Sätze 3 und 4 und § 25 Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) Falls die Hochschule von der Möglichkeit nach § 13 Absatz 3 keinen Gebrauch macht, stellt sie sicher, dass in jedem Semester beziehungsweise in jeden zwei aufeinanderfolgenden Trimestern in jedem angebotenen Schwerpunktbereich sämtliche erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht werden können.
(3)
1
Die Hochschule erlässt eine Prüfungsordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung.
2
Sie bedarf abweichend von § 108 Absatz 1 Satz 3 HmbHG der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
3
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung insgesamt oder in Teilen
1.
gegen Rechtsvorschriften verstößt oder
2.
die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder Gleichwertigkeit der Ausbildung oder Abschlüsse nicht gewährleistet.
§ 31 Schwerpunktbereiche
(1)
1
Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.
2
Sie werden von der Hochschule gebildet und eingerichtet und von den Studierenden gewählt.
(2)
1
Jeder Schwerpunktbereich umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von vierzehn Semesterwochenstunden.
2
Die Schwerpunktbereiche sollen auf Grund ihres Stoffzuschnitts einen Überblick über einen wesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft ermöglichen.
(3) In geeigneten Schwerpunktbereichen können Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten werden.
§ 32 Prüfungsleistungen
(1)
1
Es sind drei Prüfungsleistungen, davon höchstens eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen.
2
Die weiteren Prüfungsleistungen bestimmt die Hochschule; sie können aus mehreren studienbegleitenden Aufsichtsarbeiten bestehen.
3
In rechtsgebietsübergreifenden Schwerpunktbereichen müssen die Prüfungsleistungen in ihrer Gesamtheit alle Rechtsgebiete des Schwerpunktbereichs abdecken.
4
In Fällen des § 31 Absatz 3 können Prüfungsleistungen auch in englischer Sprache abgenommen werden.
(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann abweichend von § 65 Absatz 1 Satz 1 HmbHG nur einmal wiederholt werden.
§ 33 Universitäre Endnote
(1)
1
Die Hochschule setzt die Endpunktzahl sowie die Endnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (universitäre Endnote) nach § 7 fest.
2
Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die universitäre Endnote »ausreichend« erreicht hat.
(2)
1
Die Gewichtung der Prüfungsleistungen bestimmt die Hochschule.
2
Dabei dürfen die Leistungen aus Aufsichtsarbeiten für die Bildung der Gesamtnote das Gewicht einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 22 Absatz 2 Satz 2 nicht unterschreiten und die Leistungen aus der mündlichen Prüfung ein Drittel des Gewichts der universitären Endnote nicht überschreiten.
3
Bestimmt die Hochschule, dass die zu erbringenden Prüfungsleistungen
nur eine Aufsichtsarbeit nach § 32 Absatz 1 Satz 1 umfassen, muss diese im Umfang einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und im Gewicht für die Bildung der Gesamtnote mindestens dem einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 22 Absatz 2 Satz 2 entsprechen.
§ 34 Prüfungsbescheinigung
(1) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule eine Bescheinigung, die
1.
die Hochschule, an der die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt wurde,
2.
die Endpunktzahl und universitäre Endnote nach § 33 Absatz 1,
3.
die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktbereiches und
4.
die Art der universitären Prüfungsleistungen, die jeweils erzielten Einzelpunktzahlen und ihre Gewichtung bezogen auf die Gesamtnote der ersten Prüfung
ausweist.
(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, teilt dies die Hochschule dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit.
Vierter Abschnitt Gesamtnote der ersten Prüfung
§ 35 Zeugnis
(1)
1
Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat.
2
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung oder die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden hat, hat die erste Prüfung nicht bestanden.
(2)
1
Aus den Endpunktzahlen der staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 22 Absatz 1 sowie der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 33 Absatz 1 wird die Gesamtpunktzahl der ersten Prüfung errechnet.
2
Die Gesamtpunktzahl wird aus der Summe der Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung zu 70 vom Hundert und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert gebildet.
3
Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote der ersten Prüfung nach § 7.
(3) Das Zeugnis über die erste Prüfung weist für die staatliche Pflichtfachprüfung die Angaben nach § 22 Absatz 1, für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung die Angaben nach § 34 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie für die erste Prüfung die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 3 aus.
(4)
1
Das Prüfungsamt berechnet die Gesamtnote nach Absatz 2 und erstellt das Zeugnis nach Absatz 3, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung in der Freien und Hansestadt Hamburg bestanden wurde.
2
In diesem Fall setzt das Prüfungsamt auf Grund der Endpunktzahl nach § 22 Absatz 1 für jeden Prüfling desselben Prüfungstermins eine Platznummer fest, die dem Prüfling auf Antrag in einer gesonderten Bescheinigung mitgeteilt wird.
3
Die Bescheinigung weist aus, wie viele Prüflinge desselben Prüfungstermins an der Prüfung teilgenommen haben und wie viele Prüflinge die Prüfung bestanden haben.
4
Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleiche Platznummer.
Teil 3 Vorbereitungsdienst
§ 36 Aufnahme
(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts nimmt auf Antrag erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der ersten Prüfung in den Vorbereitungsdienst auf und beruft sie in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
2
Sie führen die Bezeichnung »Referendarin« oder »Referendar«.
(2)
1
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist.
2
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
in einem Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
2.
einer Betreuung unterstellt ist,
3.
bereits in einem anderen Land den Vorbereitungsdienst vollständig durchlaufen hat oder von ihm ausgeschlossen worden ist oder
4.
sich bereits in einem anderen Land in dem Vorbereitungsdienst befindet.
(3)
1
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zurückzustellen, wenn die Zahl der die Aufnahmevoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt.
2
Das Nähere zum Aufnahmeverfahren bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung insbesondere unter Beachtung der Auswahlkriterien der Leistung, der Wartezeit und der Fälle, in denen eine besondere Härte besteht.
3
Er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
§ 37 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
(1) Die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 4 Absätze 3, 4 und 7 sowie der §§ 47 und 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 570, 571), in der jeweils geltenden Fassung finden für Referendarinnen und Referendare entsprechende Anwendung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2)
1
Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe.
2
Die Unterhaltsbeihilfe dient der Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
3
Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert am 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211, 1240), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung, wobei die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall abweichend von § 4 Absätze 1 bis 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in voller Höhe der Unterhaltsbeihilfe erfolgt.
4
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln und dabei eine Anrechnung von anderweitigem Einkommen vorzusehen; eine Anrechnung von Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft nach dem Hamburgischen Abgeordnetengesetz findet nicht statt.
5
Er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen und vorsehen, dass diese zum Erlass der Rechtsverordnung der Zustimmung der für die Finanzen zuständigen Behörde bedarf.
6
Referendarinnen und Referendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährt.
§ 37a Nebentätigkeit
(1)
1
Die Referendarinnen und Referendare haben Nebentätigkeiten schriftlich anzuzeigen.
2
Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen.
(2)
1
Die Anzeige nach Absatz 1 muss Angaben über Gegenstand, Auftraggeberin bzw. Auftraggeber und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit (Stundenzahl in der Woche) sowie darüber enthalten, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn für die Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.
2
Bei Nebentätigkeiten für Stellen im Sinne von § 41 Absatz 1 Nummer 4 und § 42 Absatz 2 ist darüber hinaus eine schriftliche Vereinbarung mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Nebentätigkeit für die Auftrag gebende Stelle außerhalb der Ausbildung ausgeübt wird und von dieser klar abgrenzbar ist; werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist von einer Zuweisung zu der besagten Ausbildungsstelle abzusehen.
(3) Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen oder einzuschränken, sofern sie mit dem Vorbereitungsdienst und dessen Ausbildungszweck nicht vereinbar ist.
(4) Die Voraussetzung nach Absatz 3 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten 19,5 Stunden in der Woche überschreitet.
(5)
1
Unterhaltsbeihilfe und eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 in angemessener Höhe können nebeneinander bestehen.
2
Für die Ausgestaltung der Nebentätigkeit und die Beachtung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorgaben sind allein die Parteien des Nebentätigkeitsverhältnisses verantwortlich.
3
Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung und § 49 HmbBG sind zu beachten.
§ 38 Ziele und Grundsätze
(1)
1
Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der praktischen Tätigkeit vertiefen und in der beruflichen Praxis anwenden lernen.
2
Dabei sollen sie insbesondere lernen, entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen, zu strukturieren und darauf aufbauend zu beraten, zu schlichten, zu verhandeln und zu entscheiden.
(2)
1
Den Referendarinnen und Referendaren ist in möglichst weitem Umfang die eigenverantwortliche Tätigkeit zu ermöglichen.
2
Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Arbeiten.
(3) In den Pflichtstationen nach § 41 sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, die richterlichen und staatsanwaltlichen Aufgaben, sowie die Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Anwaltschaft eigenverantwortlich wahrzunehmen.
(4) Die Ausbildung in den Wahlstationen nach § 42 dient der Vertiefung und der Ergänzung der Ausbildung sowie der Berufsfindung und der Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen der beruflichen Tätigkeit, die die Referendarin oder der Referendar anstrebt.
§ 39 Leitung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst leitet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
(2) Die Leitung der Ausbildung umfasst insbesondere
1.
den Erlass von Richtlinien für die Stationsausbildung sowie die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften nach § 46 Absätze 1 und 2,
2.
die Ausgestaltung der Schwerpunktbereiche nach § 42 Absatz 3,
3.
die Zuweisung der Referendarinnen und Referendare zu den Ausbildungsstellen nach § 44 Absatz 1 Satz 1,
4.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Absatz 2 Sätze 3 und 4,
5.
die Gewährung von Urlaub nach § 44 Absatz 3 und
6.
die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften nach § 46 Absätze 1 und 2.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts richtet einen Ausbildungsausschuss ein, der bei der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Vorbereitungsdienstes mitwirkt.
§ 40 Dauer und Einteilung
(1)
1
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
2
Er ist in Pflichtstationen nach § 41 mit einer Gesamtdauer von 18 Monaten und zwei Wahlstationen nach § 42 mit einer Dauer von jeweils drei Monaten eingeteilt.
3
Der Vorbereitungsdienst endet mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung. Zum gleichen Zeitpunkt endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.
(2)
1
Die regelmäßige Präsenzzeit der Referendarinnen und Referendare innerhalb der von ihnen abzuleistenden Ausbildungsstationen soll wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres 28,5 Stunden nicht überschreiten.
2
Die Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften sowie die individuellen Vor- und Nachbereitungszeiten bleiben hiervon unberührt.
3
Im Übrigen ist es Angelegenheit der Referendarin bzw. des Referendars, sich in geeigneter Weise auf die Abschlussprüfungen vorzubereiten.
(3)
1
Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts verlängert den jeweiligen Ausbildungsabschnitt und damit die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes um die Zeit der Erkrankung der Referendarin oder des Referendars, wenn diese innerhalb des Ausbildungsabschnitts insgesamt länger als drei Wochen dauert.
2
Die Zeit nach Satz 1 kann jedoch ganz oder teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn dadurch der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Erkrankung des eigenen Kindes der Referendarin oder des Referendars, wenn keine andere Person das Kind betreuen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist; insoweit findet Absatz 4 keine Anwendung.
4
Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars ist eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um zwei Monate durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts auch möglich als Ausgleich für eine Mitgliedschaft im Personalrat der Referendarinnen und Referendare.
(3a) Absatz 3 Satz 3 ist auch anzuwenden, wenn von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
1.
Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, insbesondere Schulen und Kindertagesstätten, vorübergehend geschlossen werden,
2.
die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,
3.
der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
4.
das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung oder Anordnung die Einrichtungen nach Nummern 1 bis 3 nicht besuchen kann.
(4) Erholungsurlaub und anderer unter Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe gewährter Urlaub werden auf die jeweilige Station angerechnet.
(5)
1
Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
2
Der Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen mit dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen.
3
Über Gewährung und Umfang der Anrechnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts insbesondere unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in der ersten Prüfung erbrachten Leistungen.
4
Dabei wird zugleich bestimmt, auf welchen oder welche der Ausbildungsabschnitte die Anrechnung erfolgt.
§ 40a Ableistung in Teilzeit
(1) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu bewilligen im Falle
1.
der tatsächlichen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
der tatsächlichen Pflege einer laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegattin, Lebenspartnerin oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder einer bzw. eines in gerader Linie Verwandten oder
3.
einer Schwerbehinderung oder einer der Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung im Sinne des § 2 Absätze 2 und 3 SGB IX oder
4.
des Vorliegens sonstiger besonderer persönlicher Gründe, die in Art und Umfang den in Nummern 1 bis 3 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen.
(2)
1
Eine Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist jeweils nur für den Zeitraum ab dem ersten, siebten, dreizehnten oder siebzehnten Monat des Vorbereitungsdienstes möglich.
2
Der Antrag auf Ableistung in Teilzeit ist in Textform mit der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst oder zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit zu stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 schriftlich zu belegen.
3
Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
(3)
1
Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert.
2
Die regelmäßige Präsenzzeit im Sinne des § 40 Absatz 2 soll wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres 22,8 Stunden nicht überschreiten.
3
Im Gegenzug verlängert sich der Vorbereitungsdienst um
1.
sechs Monate, wenn er insgesamt in Teilzeit abgeleistet wird,
2.
viereinhalb Monate bei Teilzeit ab dem siebten Monat des Vorbereitungsdienstes,
3.
drei Monate bei Teilzeit ab dem dreizehnten Monat des Vorbereitungsdienstes,
4.
zwei Monate bei Teilzeit ab dem siebzehnten Monat des Vorbereitungsdienstes.
4
Die Teilnahme an den Pflichtarbeitsgemeinschaften bleibt hiervon unberührt.
5
Die Verlängerung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts angemessen auf die Pflichtstationen verteilt.
(4)
1
Nach Ableistung der Pflichtstationen ist eine Fortführung in Vollzeit nicht mehr möglich.
2
Im Übrigen entscheidet bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 oder bei einem Antrag auf Wechsel von Teilzeit in Vollzeit die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der Vorbereitungsdienst in Teilzeit oder in Vollzeit fortzuführen ist.
3
Der Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist von der Referendarin bzw. dem Referendar unverzüglich der Personalstelle anzuzeigen.
§ 41 Pflichtstationen
(1) Während der Pflichtstationen werden die Referendarinnen und Referendare bei folgenden Stellen ausgebildet:
1.
drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen (Strafstation),
2.
drei Monate bei einem Amts- oder Landgericht in Zivilsachen (Zivilstation),
3.
drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde (Verwaltungsstation) und
4.
neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsstation).
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 4 kann mit einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin, einem Notar stattfinden oder bei einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei denen eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
(3) Die Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann teilweise oder vollständig auf die Pflichtstation nach Absatz 1 Nummer 4 angerechnet werden, wenn sie im Rahmen der Wahlstation I nach § 42 Absatz 1 nicht ermöglicht werden kann.
(4) Von der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 4 und nach Absatz 2 können höchstens insgesamt sechs Monate bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten stattfinden.
§ 42 Wahlstationen und Schwerpunktbereich
(1)
1
Die Referendarinnen und Referendare werden nach ihrer Wahl drei Monate bei einer der in § 41 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Ausbildungsstellen, bei einem sonstigen nationalen Gericht oder an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer ausgebildet (Wahlstation I).
2
Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 41 Absatz 1 Nummer 3) kann bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen stattfinden.
(2)
1
Die Referendarinnen und Referendare ergänzen und vertiefen ihre Ausbildung in einer weiteren, drei Monate dauernden Wahlstation bei einer Ausbildungsstelle, die eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet (Wahlstation II).
2
Die Ausbildung kann bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten stattfinden.
(3)
1
Die Ausbildung im Rahmen einer der beiden Wahlstationen berücksichtigt einen Schwerpunkt, der an den juristischen Tätigkeitsfeldern auszurichten ist.
2
Schwerpunktbereiche sind insbesondere die Gebiete der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltung und die rechtsberatende Praxis.
3
Die Ausbildung berücksichtigt auch die jeweiligen Bezüge zum internationalen Recht sowie dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union.
§ 43 Stationsfolge
(1) Die Referendarinnen und Referendare bestimmen die zeitliche Abfolge der Pflicht- und Wahlstationen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2)
1
Die Ausbildung beginnt mit der Strafstation, an die sich die Zivilstation anschließt.
2
Die Verwaltungsstation darf nicht unmittelbar vor der Wahlstation II liegen, die vom 22. bis zum 24. Ausbildungsmonat stattfindet.
3
Eine abweichende Reihenfolge der Ausbildungsstationen kann in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden.
4
Eine Unterbrechung der Rechtsanwaltstation kann zugelassen werden, wenn eine Ausbildung bei der Europäischen Kommission oder anderen internationalen Organisationen im Rahmen der Wahlstationen sonst nicht ermöglicht werden kann.
(3) Die Ausbildung bei derselben Ausbildungsstelle soll nicht weniger als drei Monate betragen.
§ 44 Zuweisung zu den Ausbildungsstellen
(1)
1
Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen erfolgt auf Antrag der Referendarin oder des Referendars, der spätestens sechs Wochen vor Beginn der Station zu stellen ist.
2
Die Zuweisung bedarf im Fall der Verwaltungsstation stets und im Fall der Wahlstation I und Wahlstation II dann der Zustimmung der zuständigen Behörde, wenn sie an eine Behörde der Bundes- oder Landesverwaltung oder an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erfolgt.
3
In dem Antrag auf Zuweisung zu der Wahlstation I oder der Wahlstation II ist der gewählte Schwerpunkt anzugeben.
(2) Dem Antrag muss ein sachgerechter Ausbildungsplan zugrunde liegen.
(3) Urlaub wird auf Antrag der Referendarin oder des Referendars gewährt; dabei ist eine sachgerechte Ausbildung sicherzustellen.
§ 45 Ausbildung in anderen Bezirken
Die Referendarin oder der Referendar kann mit Zustimmung der beteiligten Oberlandesgerichtspräsidentinnen oder -präsidenten als Gast in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk in Deutschland ausgebildet werden.
§ 46 Arbeitsgemeinschaften
(1)
1
Während der Pflichtstationen nimmt die Referendarin oder der Referendar an Arbeitsgemeinschaften teil, die jeweils im Zusammenhang mit den Stationen nach § 41 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 stehen (Pflichtarbeitsgemeinschaften).
2
Die Pflichtarbeitsgemeinschaften dienen in erster Linie der Einführung in die Praxisausbildung und ihrer Vertiefung, ferner der Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung.
3
Sie können als Block- oder als Begleitkurse ausgestaltet sein.
(2)
1
Die Referendarin oder der Referendar nimmt ferner an mindestens einer Wahlpflichtarbeitsgemeinschaft teil, die in der Regel als Begleitkurs ausgestaltet ist.
2
Die Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften dienen der Vertiefung der Kenntnisse in einem gewählten Schwerpunktbereich unter Einschluss der Vermittlung und Übung praktischer Fähigkeiten der Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung.
(3)
1
Die Arbeitsgemeinschaften sollen nicht mehr als fünfundzwanzig Referendarinnen oder Referendare umfassen.
2
Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor.
3
Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Einzelfall.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften werden - auf dem Gebiet der rechtsberatenten Tätigkeit auf Vorschlag der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer oder der Hamburgischen Notarkammer, auf dem Gebiet der Verwaltung auf Vorschlag der zuständigen Behörde - von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt.
§ 47 Ausbildungslehrgänge
In der Pflichtstation nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 sowie in den Wahlstationen nach § 42 Absätze 1 und 2 kann die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten gestattet werden.
§ 48 Stationszeugnisse
(1) Für jede Ausbildungsstelle ist ein Zeugnis über den Inhalt der Ausbildung sowie die Fähigkeiten und Leistungen der Referendarin oder des Referendars gemessen an den Zielen und Grundsätzen der Ausbildung nach § 38 zu erstellen.
(2) In dem Zeugnis ist die Gesamtleistung der Referendarin oder des Referendars mit einer Punktzahl und der entsprechenden Note nach § 7 zu bewerten.
(3) Bei Streitigkeiten, die sich aus der Vergabe der Stationszeugnisse ergeben, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
§ 48a Ergänzungsvorbereitungsdienst
(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die zweite Staatsprüfung beim ersten Versuch nicht bestanden, findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 statt.
(2)
1
Ist die Referendarin oder der Referendar bereits von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wird die laufende Ausbildung mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Ausschluss unterbrochen und der Vorbereitungsdienst als Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung fortgesetzt.
2
Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert mindestens drei Monate und längstens bis zum Beginn des nächstmöglichen Prüfungstermins nach Ablauf der dreimonatigen Ausbildung.
3
Im Ergänzungsvorbereitungsdienst ist ein auf drei Monate berechnetes besonderes Ausbildungsprogramm zu absolvieren; eine Stationsausbildung findet nicht statt.
4
Die Referendarin oder der Referendar hat an dem nächstmöglichen Prüfungstermin nach Ablauf der dreimonatigen Ausbildung teilzunehmen.
5
Im Anschluss an die Fertigung der Aufsichtsarbeiten wird die zuvor unterbrochene Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt; eine zuvor unterbrochene Stationsausbildung im Ausland kann auch im Inland fortgesetzt werden.
(3)
1
Hat die Referendarin oder der Referendar die zweite Staatsprüfung im Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht bestanden, so hat sie oder er an dem übernächsten Prüfungstermin teilzunehmen.
2
Bis zu diesem Termin findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung statt.
3
In ihm ist ein besonderes Ausbildungsprogramm zu absolvieren; eine Stationsausbildung findet nicht statt.
4
Im Anschluss an die Fertigung der Aufsichtsarbeiten wird der Vorbereitungsdienst bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung fortgesetzt.
(4) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach den Absätzen 2 und 3 kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts verkürzt werden.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts erlässt Richtlinien für die Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst und die Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst.
(6) Referendarinnen oder Referendare, die die zweite Staatsprüfung auch in der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, werden nicht mehr in einen Vorbereitungsdienst oder Ergänzungsvorbereitungsdienst und in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen, auch wenn sie eine zweite Wiederholung der Prüfung unternehmen.
(7)
1
Der Ergänzungsvorbereitungsdienst findet auch dann nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 6 statt, wenn die Referendarin oder der Referendar gegen die Entscheidung des Prüfungsamtes Widerspruch eingelegt hat.
2
Widerspruch und Anfechtungsklage haben insoweit keine aufschiebende Wirkung.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 49 Übergangsregelungen
(1)
1
Für Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet haben, finden die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften der Juristenausbildungsordnung (JAO) vom 10. Juli 1972 (HmbGVBl. S. 133, 148, 151), zuletzt geändert am 3. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 122, 176), zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung Anwendung.
2
Abweichend von Satz 1 findet § 12 Absatz 3 Satz 3 JAO nur bis zum 30. Juni 2004 Anwendung.
3
Bei Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.
4
Satz 3 gilt nicht, wenn die erneute Meldung nicht bis zum 1. Juli 2008 erfolgt.
5
Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Studium aufgenommen haben und sich nicht bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden § 4 und § 13 Absatz 1 Nummer 4 keine Anwendung.
6
Das Landesjustizprüfungsamt nach den Vorschriften der Juristenausbildungsordnung nimmt bis zur Bildung des Prüfungsamtes nach diesem Gesetz, längstens bis zum 30. Juni 2004, dessen Aufgaben wahr.
(2)
1
Für Referendarinnen und Referendare, die den Vorbereitungsdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
2
Referendarinnen und Referendare, die den Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, können ihn nach dem bisherigen Recht zum Inhalt und Ablauf des Vorbereitungsdienstes beenden, wenn sie bis zum 30. Juni 2006 die Prüfung begonnen haben.
3
Können sie nach dem bisherigen Recht nicht mehr sachgerecht ausgebildet werden, kann die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Ausbildung im Einzelfall regeln.
(3) Die Verordnung über die Prüfungsgegenstände der Ersten Juristischen Staatsprüfung vom 5. Oktober 1993 (HmbGVBl. S. 273), die Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216) und die Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216) gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.
§ 50 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Juristenausbildungsordnung vom 10. Juli 1972 (HmbGVBl. S. 133, 148, 151) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 11. Juni 2003.
Der Senat
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