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Hinterlegungsgesetz (HintG) Vom 25. November 2010

Hinterlegungsgesetz (HintG) Vom 25. November 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hinterlegungsgesetz (HintG) vom 25. November 201001.12.2010
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.12.2010
§ 1 - Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse01.12.2010
§ 2 - Übertragung der Aufgaben01.12.2010
§ 3 - Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle01.12.2010
§ 4 - Einsichtsrecht01.12.2010
§ 5 - Überprüfung von Entscheidungen01.12.2010
Abschnitt 2 - Begründung des Hinterlegungsverhältnisses, Annahme25.02.2015
§ 5a - Begründung des Hinterlegungsverhältnisses25.02.2015
§ 6 - Hinterlegungsfähige Gegenstände01.12.2010
§ 7 - Annahme zur Hinterlegung01.12.2010
§ 8 - Antrag der Hinterlegerin bzw. des Hinterlegers01.12.2010
§ 9 - Vollziehung der Hinterlegung, Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung25.02.2015
§ 10 - Einzahlungen oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages25.02.2015
Abschnitt 3 - Verwaltung der Hinterlegungsmasse01.12.2010
§ 11 - Zahlungsmittel01.12.2010
§ 12 - Verzinsung25.02.2015
§ 13 - Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten01.12.2010
§ 14 - Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung01.01.2023
Abschnitt 4 - Benachrichtigungen01.12.2010
§ 15 - Benachrichtigung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers01.01.2023
§ 16 - Benachrichtigung der Sparbuchausstellerin bzw. des Sparbuchausstellers01.12.2010
§ 17 - Benachrichtigung des Nachlassgerichts01.12.2010
§ 18 - Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts01.12.2010
§ 19 - Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft01.12.2010
§ 20 - Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen01.12.2010
Abschnitt 5 - Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses, Herausgabe25.02.2015
§ 20a - Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses25.02.2015
§ 21 - Herausgabeanordnung01.12.2010
§ 22 - Antrag auf Herausgabe, Vollziehung der Herausgabe, Nachweis der Berechtigung25.02.2015
§ 23 - Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung01.12.2010
§ 24 - Herausgabeersuchen von Behörden01.12.2010
§ 25 - Frist zur Klage01.12.2010
§ 26 - Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe01.12.2010
Abschnitt 6 - Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe01.12.2010
§ 27 - Einunddreißigjährige Frist01.12.2010
§ 28 - Dreißigjährige Frist01.01.2023
§ 29 - Erneuter Fristbeginn01.12.2010
§ 30 - Verfall der Hinterlegungsmasse01.12.2010
Abschnitt 7 - Hinterlegung in besonderen Fällen01.12.2010
§ 31 - Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung01.12.2010

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.
(2) Hinterlegungsstellen sind die hamburgischen Amtsgerichte. Die zuständige Behörde kann ein Amtsgericht für mehrere Gerichtsbezirke zur Hinterlegungsstelle bestimmen.
(3) Hinterlegungskasse ist die Justizkasse Hamburg.

§ 2 Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2476), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
(2) Ist die Miete oder Pacht bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Stelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 4 Einsichtsrecht

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakte zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen einer bzw. eines Beteiligten entgegenstehen.

§ 5 Überprüfung von Entscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hat sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich der dienstaufsichtführenden Richterin bzw. dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (BGBl. III 300-1), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470), in der jeweils geltenden Fassung statthaft.
(4) Ist durch die Entscheidung der dienstaufsichtführenden Richterin bzw. des dienstaufsichtführenden Richters ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen die Freie und Hansestadt Hamburg der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht Hamburg zuständig.

Abschnitt 2 Begründung des Hinterlegungsverhältnisses, Annahme

§ 5a Begründung des Hinterlegungsverhältnisses

Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstands angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.

§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 7 Annahme zur Hinterlegung

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:
1.
auf Antrag der Hinterlegerin bzw. des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
2.
auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

§ 8 Antrag der Hinterlegerin bzw. des Hinterlegers

(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nummer 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist in zwei Stücken einzureichen. Der Antrag soll enthalten:
1.
bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, andere die Hinterlegerin bzw. den Hinterleger deutlich kennzeichnende Merkmale, und, falls eine Vertreterin bzw. ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diese bzw. diesen; bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls Handelsregisternummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist,
2.
die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist, sowie gegebenenfalls, ob sich die Hinterlegung auf künftige oder wiederkehrende Leistungen bezieht,
3.
bei Hinterlegung von Geld den Betrag und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten,
4.
bei Hinterlegung von Wertpapieren:
a)
Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale,
b)
Angaben über die zu den Wertpapieren etwa gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden,
5.
bei Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den etwa angegebenen Wertbetrag,
6.
bei Hinterlegung von Kostbarkeiten Gattung, Stoff und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert.
Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.
(2) In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen. Wird zur Befreiung einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners von ihrer bzw. seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner die Gläubigerin bzw. der Gläubiger, für die bzw. den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über die Gläubigerin bzw. den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum die Schuldnerin bzw. der Schuldner ihre bzw. seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht der Gläubigerin bzw. des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person der Erblasserin bzw. des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen, zusätzlich sind das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz der Erblasserin bzw. des Erblassers anzugeben.
(3) In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG) vom 15. November 1940 (BGBl. III 403-4), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2726), in der jeweils geltenden Fassung ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
(4) Ist die antragstellende Person durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.
(5) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

§ 9 Vollziehung der Hinterlegung, Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung

(1) Die Hinterlegung wird vollzogen
1.
bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Hamburg,
2.
bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto,
3.
bei anderen Gegenständen durch Übergabe bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Hamburg.
(2) Die Hinterlegungsstelle hat die Hinterlegerin bzw. den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist die Hinterlegerin bzw. der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist unter Vorlegung der Nachricht entgeltfrei gemäß Absatz 1 einzuzahlen oder einzuliefern. Die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird. Die Zahlstelle des Amtsgerichts Hamburg ist in der Nachricht mit ihrer Adresse anzugeben. Im Fall einer Geld- oder Wertpapierhinterlegung ist die Hinterlegungskasse mit ihrer Bankverbindung anzugeben.
(3) In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.

§ 10 Einzahlungen oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages

(1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle der Einzahlerin bzw. dem Einzahler oder der Einlieferin bzw. dem Einlieferer zur Stellung des Antrages eine angemessene Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sachen zurückgesandt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.
(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.

Abschnitt 3 Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 11 Zahlungsmittel

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg über.
(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg über.

§ 12 Verzinsung

Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.

§ 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

(1) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
(2) Die Hinterlegungsstelle kann durch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt die Hinterlegerin bzw. der Hinterleger.

§ 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung

(1) Hinterlegte Wertpapiere sind einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als drei Monate dauern wird oder die Hinterlegungsstelle die Abgabe anordnet.
(2) Hat die Hinterlegung von Wertpapieren drei Monate angedauert, so erfolgt durch die Hinterlegungsstelle eine Verwaltung der Wertpapiere nach den folgenden Vorschriften. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag einer bzw. eines Beteiligten einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn die antragstellende Person für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbesondere einen drohenden Rechtsverlust, dartut. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, alsbald nachzuholen.
(3) Im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 werden während der Hinterlegung besorgt
1.
die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen,
2.
die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine,
3.
die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.
Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(4) Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt, wenn
1.
die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Bundesanzeiger oder einer von der Justizverwaltung bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder
2.
die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder
3.
eine Beteiligte oder ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat.
Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(5) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag einer Beteiligten oder eines Beteiligten
1.
eine von Absatz 3 abweichende Regelung treffen,
2.
anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist,
3.
anordnen, dass hinterlegtes Geld zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 240a Absatz 1 Nummer 1 BGB verwendet wird.
Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.

Abschnitt 4 Benachrichtigungen

§ 15 Benachrichtigung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers

(1) Ist zur Befreiung einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners von ihrer bzw. seiner Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle die Schuldnerin bzw. den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 BGB zu dem Nachweis auffordern, dass und wann die Gläubigerin bzw. der Gläubiger die in § 374 Absatz 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt die Schuldnerin bzw. der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in ihrem bzw. seinem Namen und auf ihre bzw. seine Kosten der Gläubigerin bzw. dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
(2) Die Aufforderung an die Schuldnerin bzw. den Schuldner soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an die Gläubigerin bzw. den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.
(3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) bekannt zu machen. Erscheint die Schuldnerin bzw. der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags persönlich, soll ihr bzw. ihm die Aufforderung sogleich nach § 174 ZPO zugestellt werden.

§ 16 Benachrichtigung der Sparbuchausstellerin bzw. des Sparbuchausstellers

Von der Hinterlegung eines Sparbuchs benachrichtigt die Hinterlegungsstelle die Ausstellerin bzw. den Aussteller des Sparbuchs.

§ 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinterlegungen nach § 1960 BGB das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person der Erblasserin bzw. des Erblassers mit.

§ 18 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts

Erfolgt die Hinterlegung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens oder für eine minderjährige Person, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das jeweils zuständige Gericht. Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für eine betreute oder minderjährige Person, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht.

§ 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft

Wird eine Sicherheit nach den §§ 116 und 116a der Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

§ 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt unverzüglich die Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen, Gesamtvollstreckungen und ähnlichen Veränderungen. Sie hat die Kasse auch von deren Erledigung zu benachrichtigen.

Abschnitt 5 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses, Herausgabe

§ 20a Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses

Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.

§ 21 Herausgabeanordnung

(1) Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).
(2) Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten nach § 10 Absatz 2 Nummer 5 des Landesjustizkostengesetzes vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 34-a), zuletzt geändert am 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614, 618), abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.

§ 22 Antrag auf Herausgabe, Vollziehung der Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

(1) Die Herausgabeanordnung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung der Empfängerin bzw. des Empfängers nachgewiesen ist.
(2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dabei soll, soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, eine Bankverbindung der Empfangsberechtigten bzw. des Empfangsberechtigten angegeben werden.
(3) Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen:
1.
wenn die Beteiligten die Herausgabe an die Empfängerin bzw. den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder einer Urkundsbeamtin bzw. eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder ihre bzw. seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben,
2.
wenn die Berechtigung der Empfängerin bzw. des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen die Freie und Hansestadt Hamburg festgestellt ist.
Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
(4) Die Vollziehung der Herausgabe erfolgt
1.
bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto der Empfängerin bzw. des Empfängers oder durch Auszahlung bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Hamburg,
2.
bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto der Empfängerin bzw. des Empfängers,
3.
im Übrigen durch Übergabe des hinterlegten Gegenstands an die Empfängerin bzw. den Empfänger bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Hamburg.
(5) Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil die Empfängerin bzw. der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeanordnung zu erlassen.
(6) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung zurücknehmen, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.

§ 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung

(1) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung einer bzw. eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.

§ 24 Herausgabeersuchen von Behörden

(1) Die Herausgabeanordnung nach § 21 Absatz 1 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.
(2) Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.

§ 25 Frist zur Klage

(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen derer sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von der antragstellenden Person weitere Nachweise zu verlangen.
(2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekannt zu geben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde unverzüglich der dienstaufsichtsführenden Richterin bzw. dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Die Entscheidung der dienstaufsichtführenden Richterin bzw. des dienstaufsichtführenden Richters des Amtsgerichts ist nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 5 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von der dienstaufsichtführenden Richterin bzw. dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zugelassen werden.
(5) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 26 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
(2) Nach der Herausgabe kann die Freie und Hansestadt Hamburg nur auf Grund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamtinnen bzw. Justizbeamten in Anspruch genommen werden.

Abschnitt 6 Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 27 Einunddreißigjährige Frist

(1) In den Fällen des § 382 BGB, des § 1171 Absatz 3 BGB, des § 67 SchRG und in den Fällen des § 117 Absatz 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) vom 24. März 1897 (BGBl. III 310-14), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2269), in der jeweils geltenden Fassung erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die Frist beginnt
1.
im Fall des § 382 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem die Gläubigerin bzw. der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung,
2.
in den Fällen des § 1171 Absatz 3 BGB sowie des § 67 SchRG mit dem Erlass des Beschlusses, durch den die Gläubigerin bzw. der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen,
3.
in den Fällen des § 117 Absatz 2 sowie der §§ 124 und 126 ZVG mit der Hinterlegung,
4.
in den Fällen der §§ 120 und 121 ZVG mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.

§ 28 Dreißigjährige Frist

(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1667, 1798, 1843, 1844 und 1888 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.

§ 29 Erneuter Fristbeginn

Hat eine Beteiligte oder ein Beteiligter in den Fällen des § 28 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.

§ 30 Verfall der Hinterlegungsmasse

Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse der Freien und Hansestadt Hamburg.

Abschnitt 7 Hinterlegung in besonderen Fällen

§ 31 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung

In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.
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