Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetschern und Übersetzern (Hamburgisches Dolmetschergesetz - HmbDolmG) vom 1. September 2005
Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetschern und Übersetzern (Hamburgisches Dolmetschergesetz - HmbDolmG) vom 1. September 2005
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 5 und 6 geändert, §§ 1, 2, 4 und 7 bis 11 neu gefasst durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 663)2) |
Fußnoten
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Artikel 5 des Gesetzes zur Deregulierung des Landesrechts vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377)
2)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Änderungsgesetzes gilt: ,,Personen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 öffentlich bestellt und allgemein vereidigt wurden, dürfen ihre bisherige Bezeichnung bis zum 31. Dezember 2026 weiter führen. “
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetschern und Übersetzern (Hamburgisches Dolmetschergesetz - HmbDolmG) vom 1. September 2005 | 01.01.2006 |
§ 1 - Anwendungsbereich; Voraussetzung für Bestellung und Vereidigung | 01.01.2023 |
§ 2 - Alternativer Befähigungsnachweis; gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie | 01.01.2023 |
§ 3 - Bestellung und Vereidigung | 01.01.2023 |
§ 4 - Bezeichnung und Dienstsiegel | 01.01.2023 |
§ 5 - Pflichten | 01.01.2023 |
§ 6 - Ruhen und Beendigung der Bestellung | 01.01.2023 |
§ 7 - Datenverarbeitung; Datenbank | 01.01.2023 |
§ 8 - Vorübergehende Dienstleistungen | 01.01.2023 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2023 |
§ 10 - Gemeinsame Ausführungsregelungen für das Gerichtsdolmetschergesetz und das Hamburgische Dolmetschergesetz | 01.01.2023 |
§ 11 - Übergangsbestimmung | 01.01.2023 |
§ 1 Anwendungsbereich; Voraussetzung für Bestellung und Vereidigung
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz nicht für gerichtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Sinne des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), in der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Eine Person wird auf ihren Antrag von der zuständigen Stelle als Übersetzerin oder Übersetzer zur schriftlichen Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke, als Dolmetscherin oder Dolmetscher zur mündlichen Sprachenübertragung für behördliche Zwecke oder als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher für die Übertragung zwischen mündlicher und Gebärdensprache für behördliche und gerichtliche Zwecke für eine oder mehrere Sprachen öffentlich bestellt und allgemein vereidigt, wenn sie
1.
volljährig ist,
2.
geeignet ist,
3.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
4.
zuverlässig ist und
5.
über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.
(3) Über die erforderlichen Fachkenntnisse nach Absatz 2 Nummer 5 verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
1.
im Inland für denjenigen Beruf, für dessen Ausübung eine öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung beantragt wird, die Prüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für diesen Beruf bestanden hat oder
2.
im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde.
Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nachgewiesen werden.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 wird eine Person auf ihren Antrag hin auch für die Ausübung mehrerer Sprachmittlungsarten im Sinne des Absatzes 2 öffentlich bestellt und allgemein vereidigt.
(5) Dem Antrag auf öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420, 3421), in der jeweils geltenden Fassung, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
3.
eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen die antragstellende Person verhängt worden ist,
4.
eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der antragstellenden Person das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder ob die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, sowie
5.
die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.
(6) Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der von der antragstellenden Person eingereichten Unterlagen und fordert diese gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen. Für die Dauer der Ermittlungen nach Satz 4 ist der Fristablauf nach Satz 2 gehemmt.
§ 2 Alternativer Befähigungsnachweis; gleichwertige Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie
(1) Die nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung besteht und
1.
für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angeboten wird oder
2.
es für eine nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Prüfung gibt.
(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise nachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen Sprache sowie der Sprache, auf die sich die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung beziehen soll, kommen insbesondere in Betracht:
1.
die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
2.
ein C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
3.
das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfte Übersetzerin oder Geprüfter Übersetzer nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159), geändert am 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153, 2430), in der jeweils geltenden Fassung oder
4.
der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse.
(3) Bei Personen, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 15. April 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16), als gleichwertig anerkannt wurde, ist die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 Nummer 5 nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung gestellt wurden. Personen, deren Qualifikation nicht im Sinne des Satzes 1 als gleichwertig anerkannt wurde, können die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ausgleichen, wenn die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig oder vergleichbar sind.
§ 3 Bestellung und Vereidigung
(1) Personen, die nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, werden von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt und allgemein vereidigt.
(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich meine Tätigkeit als Dolmetscherin für die .... Sprache treu und gewissenhaft ausüben und ausdrücklich darauf hinweisen werde, wenn ich mir hinsichtlich der Richtigkeit meiner Übertragung nicht sicher bin, so wahr mir Gott helfe“ oder „Ich schwöre, dass ich meine Tätigkeit als Dolmetscher für die .... Sprache treu und gewissenhaft ausüben und ausdrücklich darauf hinweisen werde, wenn ich mir hinsichtlich der Richtigkeit meiner Übertragung nicht sicher bin, so wahr mir Gott helfe“. Sofern die antragstellende Person für weitere oder andere Sprachmittlungstätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 2 öffentlich bestellt und allgemein vereidigt wird, sind auch diese neben der Bezeichnung „Dolmetscherin“ oder „Dolmetscher“ oder alternativ zu dieser entsprechend in die Eidesformel aufzunehmen. Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Gibt die Person an, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat sie eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist die Person hinzuweisen.
(3) Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Die Bestellung wird durch die Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam.
(5) Die erstmalige Bestellung erfolgt für fünf Jahre. Eine Wiederbestellung erfolgt auf Antrag der öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Person und erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Eine erneute Wiederbestellung ist zulässig. Dem Antrag auf Wiederbestellung ist ein Führungszeugnis nach § 1 Absatz 5 Nummer 2 beizufügen. Vor der Wiederbestellung erfolgt die Vereidigung durch die zuständige Stelle.
(6) Bei Bestellung und Wiederbestellung kann die zuständige Stelle die Vorlage eines Identitätsnachweises und der Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlangen.
§ 4 Bezeichnung und Dienstsiegel
(1) Personen, die nach diesem Gesetz öffentlich bestellt und allgemein vereidigt wurden, führen bei ihrer Tätigkeit für die Gerichte und Behörden je nach Art der Sprachmittlungstätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2, für die die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung erfolgt ist, die Bezeichnung „Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherin für die .... Sprache“, „Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherin für die Gebärdensprache“ oder „Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Übersetzerin für die .... Sprache“, bzw. „Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Dolmetscher für die .... Sprache“, „Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Dolmetscher für die Gebärdensprache“ oder „Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Übersetzer für die .... Sprache“.
(2) Personen, die nach § 1 Absatz 4 für die Ausübung mehrerer Sprachmittlungsarten im Sinne des § 1 Absatz 2 öffentlich bestellt und allgemein vereidigt wurden, führen eine Bezeichnung, die sich aus den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen zusammensetzt, die der jeweils erfolgten öffentlichen Bestellung und allgemeinen Vereidigung entsprechen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen führen bei der schriftlichen Wahrnehmung ihrer nach diesem Gesetz bestehenden Aufgaben ein Dienstsiegel, das auf ihre Kosten von der zuständigen Behörde beschafft wird.
§ 5 Pflichten
(1) Nach diesem Gesetz öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Personen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Bestellung verpflichtet,
1.
die ihnen von hamburgischen Gerichten und Behörden erteilten Aufträge zu übernehmen und persönlich auszuführen,
2.
Verhinderungen so rechtzeitig anzuzeigen, dass der erteilte Auftrag im Sinne von Nummer 1 anderweitig vergeben werden kann,
3.
die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
4.
Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,
5.
die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten Urkunden und sonstigen Schriftstücke sorgsam aufzubewahren, von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnisse zu geben und sie einschließlich der Übersetzungen nur der auftraggebenden Person oder deren Bevollmächtigten auszuhändigen,
6.
einer Übersetzung, sofern es sich um eine Sprache handelt, für die die Bestellung besteht, unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Ausführung der Übersetzung folgende Beglaubigungsformel beizufügen: „Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung wird beglaubigt.“; dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden,
7.
das Siegel nur für Übersetzungen in der Sprache zu verwenden, für die die Bestellung und Vereidigung besteht und es stets so aufzubewahren, dass es nicht von Unbefugten benutzt werden kann,
8.
der zuständigen Stelle Siegel und Bestellungsurkunde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
(2) Die nach diesem Gesetz öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Personen haben der zuständigen Stelle unverzüglich
1.
jede Änderung des Namens, der ladungsfähigen Anschrift und der sonstigen Erreichbarkeiten,
2.
die Verhängung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung gegen sie,
3.
die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Privat- und Geschäftsvermögen und
4.
den Verlust der Bestellungsurkunde oder des Siegels
anzuzeigen.
(3) Die zuständige Stelle übt die Aufsicht über die nach diesem Gesetz öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Personen aus; sie überwacht insbesondere, dass die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten werden.
(4) Wird der zuständigen Stelle ein Verstoß gegen die Pflichten der Absätze 1 und 2 bekannt, so stellt sie dies nach erfolgter Anhörung gegenüber der betreffenden Person fest.
§ 6 Ruhen und Beendigung der Bestellung
(1) Die nach § 3 öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Personen können ihre Bestellung durch Anzeige bei der zuständigen Stelle ruhen lassen. Während dieser Zeit dürfen sie keine Aufträge annehmen; von der Pflicht des § 5 Absatz 1 Nummer 1 sind sie in dieser Zeit befreit; sie werden während des Ruhens der Bestellung aus der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank nach § 7 gestrichen. Das Siegel ist in dieser Zeit der zuständigen Stelle zu übergeben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Bestellung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht darf nicht zur Unzeit erklärt werden; laufende Aufträge der Gerichte und Behörden sind fortzuführen.
(3) Die Bestellung kann außer nach den Vorschriften des § 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. März 2020 (HmbGVBl. S. 171), in der jeweils geltenden Fassung auch bei Verstößen gegen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder § 5 Absätze 1 und 2 sowie bei wiederholt mangelhafter Übertragung widerrufen werden.
(4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummern 4 und 5 bestehen auch nach dem Ende der Bestellung fort.
(5) Soweit sich eine nach diesem Gesetz erfolgte öffentliche Bestellung auf die Zuziehung nach § 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982, 1983), auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in einer Gerichtsverhandlung bezieht, erlischt dieser Teil der Bestellung mit Wirkung zum 1. Januar 2027. Die Wirksamkeit der Bestellung im Übrigen bleibt unberührt. Die Rückgabe der Bestellungsurkunde gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 8 ist insoweit nicht erforderlich.
§ 7 Datenverarbeitung; Datenbank
Die zuständige Stelle darf die für die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Sie darf Daten in automatisierte Abrufverfahren einstellen und veranlasst die Veröffentlichung der Daten der nach diesem Gesetz öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Personen in elektronischer Form in einer Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet. Die Daten dürfen auch in einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank verarbeitet werden. Veröffentlicht werden
1.
Name, ladungsfähige Anschrift, Berufsbezeichnung,
2.
Sprache, für die öffentlich bestellt und allgemein vereidigt wurde; hierbei ist hervorzuheben, dass die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung nach diesem Gesetz erfolgt ist.
Mit Einwilligung der nach diesem Gesetz öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Person können weitere Daten, wie Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen und weitere Daten in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingestellt werden.
§ 8 Vorübergehende Dienstleistungen
(1) Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen oder Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Ausübung einer in § 1 genannten oder damit vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit wie eine in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank nach § 7 eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat.
(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der zuständigen Stelle in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den nach § 7 in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:
1.
eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 1 genannten oder damit vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
ein Berufsqualifikationsnachweis,
3.
sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat und
4.
die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.
(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und eine Vereidigung nach Maßgabe des § 3 Absätze 2 bis 4 vorgenommen wurde, nimmt die zuständige Stelle mit der Aufnahme in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank nach § 7 eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor.
(5) Vorübergehende Dienstleistungen der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Gebärdensprachdolmetscherin, des Gebärdensprachdolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 4 Absätze 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Dienstsiegel im Sinne des § 4 Absatz 3 oder ein Siegel führt, das einem Dienstsiegel zum Verwechseln ähnlich ist, ohne entsprechend § 1 öffentlich bestellt und allgemein vereidigt zu sein.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig als öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Person im Sinne von § 4 bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder eine Bezeichnung führt, die mit einer Bezeichnung nach § 4 verwechselt werden kann.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis 5000 Euro und in Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro geahndet werden.
§ 10 Gemeinsame Ausführungsregelungen für das Gerichtsdolmetschergesetz und das Hamburgische Dolmetschergesetz
(1) Das mit der Bestellung und Vereidigung nach diesem Gesetz zusammenhängende Verwaltungsverfahren kann mit Ausnahme des Vereidigungsvorgangs über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e HmbVwVfG. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich des mit der allgemeinen Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz zusammenhängenden Verwaltungsverfahrens entsprechend.
(2) Eine staatliche Prüfung im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative des Gerichtsdolmetschergesetzes hat auch diejenige Person bestanden, die an dem Eignungsfeststellungsverfahren im Sinne der bisherigen Fassungen dieses Gesetzes und der Hamburgischen Dolmetscherverordnung für denjenigen Beruf teilgenommen hat, für den die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung oder die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz beantragt wird.
(3) Die von der Universität Hamburg durchgeführte Prüfung gemäß der Neufassung der Ordnung für das weiterbildende Studium „Dolmetschen und Übersetzen an Gerichten und Behörden“ vom 18. Dezember 2008 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Hamburg Nummer 1 vom 27. Januar 2009) in der jeweils geltenden Fassung wird im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative und im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative des Gerichtsdolmetschergesetzes staatlich anerkannt. Die staatliche Anerkennung bezieht sich auch auf die vor dem 1. Januar 2023 angebotenen und durchgeführten Prüfungen im Sinne von Satz 1.
§ 11 Übergangsbestimmung
Vor dem 1. Januar 2023 erfolgte öffentliche Bestellungen und allgemeine Vereidigungen von Übersetzerinnen, Übersetzern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetschern, Dolmetscherinnen, Dolmetschern für behördliche und gerichtliche Zwecke bleiben in Kraft, sofern dies nicht in Widerspruch zu § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes steht oder dieses G nicht etwas anderes bestimmt. Soweit diese nach Satz 1 in Kraft bleiben, gelten für sie die Bestimmungen dieses Ges mit Ausnahme des § 1 Absatz 1 Satz 2.
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