Gesetz über die Wohlfahrtsbehörde Vom 12. Mai 1920
Gesetz über die Wohlfahrtsbehörde Vom 12. Mai 1920
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Wohlfahrtsbehörde vom 12. Mai 1920 | 01.01.2004 |
§ 10 | 01.01.2004 |
§ 10
1)
1
Die Einkünfte des Spezialfonds der Wohlfahrtsbehörde dienen, wie bisher, der vorbeugenden Wohlfahrtspflege.
2
Gaben, die der Wohlfahrtsbehörde unter Lebenden oder von Todes wegen ohne besondere Zweckbestimmung zufließen, werden mit den außerhalb des Haushaltsplans angesammelten Kapitalien zu gesonderter Verwaltung und Verwendung im Sinne vorbeugender Fürsorge verschmolzen.
3
Wer über die Bewilligung von Unterstützung aus dem Spezialfonds zu beschließen hat, bestimmt die Wohlfahrtsbehörde.
Fußnoten
1)
Die Aufgaben der Wohlfahrtsbehörde werden jetzt wahrgenommen von der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
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