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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona Vom 13. November 1956

Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona Vom 13. November 1956
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 aufgehoben durch Verordnung vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 195601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2004
§ 2 - Gestaltung der Baukörper01.01.2004
§ 3 - Freiflächen01.01.2004
§ 4 - Werbeanlagen01.01.2004
§ 5 - Ergänzende Vorschriften01.01.2004
§ 6 - Befreiungen01.01.2004
Anlage 101.01.2004
Anlage 201.01.2004
Auf Grund des § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 936), des § 6 der Baupflegesatzung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. September 1936 (Hamburgisches Verordnungsblatt Seite 146) und des § 20 a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1954 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 155) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das aus dem anliegenden Plan (Anlage I) ersichtliche Aufbaugebiet Neu-Altona.

§ 2 Gestaltung der Baukörper

(1)
1
Die Bauten sind bei gleichartiger Gestaltung aller Außenwände in hell gefugtem Ziegelrohbau auszuführen.
2
In der Farbe sind sie aufeinander abzustimmen.
3
Dies gilt auch für einzelne Bauteile.
4
Balkone und Loggien dürfen in anderen Baustoffen ausgeführt werden.
5
Bei Bauten, die nicht Wohnzwecken dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.
(2)
1
Alle Wohnbauten bis zu vier Geschossen müssen Satteldächer mit Giebeln haben.
2
Die Dächer sind mit einer Neigung von 35 Grad auszuführen und mit braunen oder grauen Pfannen zu decken.
3
Für zusammenhängende Baugruppen können Dächer mit geringerer Neigung zugelassen werden.
(3)
1
Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 und 2 gelten auch für ein- und zweigeschossige Bauten, die nicht Wohnzwecken dienen.
2
Es können Dächer mit geringerer Neigung zugelassen werden.
(4) Alle übrigen Bauten müssen flache Dächer haben.
(5)
1
Dachaus- und Dachaufbauten sind unzulässig.
2
Schornsteine, Entlüftungs- und Abzugskanäle sind zusammengefasst aus der Dachhaut, bei Satteldächern am First, herauszuführen.
3
Radio- und Fernsehantennen sind als Sammelantennen anzulegen.
(6) In den im anliegenden Plan (Anlage II) besonders gekennzeichneten Gebieten sind die Bauten in Bezug auf den Werkstoff, die Farbe ihrer Außenwände und die Dächer so zu gestalten, dass sie städtebaulich geschlossene Gruppen bilden.

§ 3 Freiflächen

(1)
1
Freiflächen in Wohngebieten sind innerhalb der einzelnen zusammenhängenden Baugruppen gärtnerisch nach einheitlichen Gesichtspunkten anzulegen und zu unterhalten.
2
Grenzen Freiflächen an öffentliche Grünflächen, so sind sie so zu gestalten, dass sie sich den öffentlichen Grünflächen harmonisch anpassen.
3
Die Freiflächen dürfen nicht eingefriedigt werden; jedoch können Hecken bis zu 50 cm Höhe zugelassen werden.
(2) Grenzen Freiflächen von Geschäfts- oder Gewerbegrundstücken an Freiflächen von Wohngrundstücken, so ist auf dem Geschäfts- oder Gewerbegrundstück eine 2 m hohe Mauer gegen das Wohngrundstück zu errichten.
(3) Teppichklopfstangen, Kinderspiel-, Ruhe-, Wäschetrockenplätze und Plätze für die Unterbringung von Müllgefäßen sind so anzulegen, dass sie sich der Gesamtgestaltung der Freiflächen einwandfrei einfügen.

§ 4 Werbeanlagen

(1) In Wohngebieten dürfen Werbemittel und Lichtzeichen (Werbeanlagen) nur an den Gebäuden in der Höhe des Erdgeschosses angebracht werden.
(2) In Geschäfts- und Gewerbegebieten sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe nur zulässig bei Gebäuden bis zu zwei Geschossen mit einer Dachneigung unter 10 Grad.

§ 5 Ergänzende Vorschriften

(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) Soweit nicht in § 2 Absatz 6 in Verbindung mit der Anlage II für die dort mit g gekennzeichneten Flächen besondere Bestimmungen getroffen worden sind, bleibt die Verordnung zur Gestaltung der Palmaille vom 9. September 1952 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 171) unberührt.

§ 6 Befreiungen

Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann, auch für zusammenhängende Baugruppen, Befreiung gewährt werden.

Anlage 1

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Anlage 2

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