KultgSchG§§ 3u11V HA
    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Vom 7. Oktober 1958

    Verordnung über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Vom 7. Oktober 1958
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über das Antragsrecht gemäß §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 7. Oktober 195801.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    Auf Grund der §§ 3 und 11 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzblatt I Seite 501) wird verordnet:

    § 1

    Die Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut in das »Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes« und die Eintragung von Archiven, archivalischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das »Verzeichnis national wertvoller Archive« können von den Eigentümern und von den Besitzern der Gegenstände beantragt werden.

    § 2

    (1) Der Antrag ist bei der für die Eintragung zuständigen Behörde zu stellen,
    (2) Er bedarf der Schriftform und muss enthalten:
    a)
    ein Verzeichnis der Gegenstände, die eingetragen werden sollen,
    b)
    den Namen und die Anschrift des Eigentümers,
    c)
    die Angabe des Ortes, an dem sich die Gegenstände am 10. August 1955 befunden haben und an dem sie sich zur Zeit des Antrages befinden.
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