Alsterfleet-Verordnung Vom 3. April 1959
Alsterfleet-Verordnung Vom 3. April 1959
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 aufgehoben durch Verordnung vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 528) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Alsterfleet-Verordnung vom 3. April 1959 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Anlage | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 938) und des § 20 a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1954 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 155) wird verordnet:
§ 1
Diese Verordnung gilt für das Alsterfleet zwischen Schleusenbrücke und Heiligengeistbrücke und seine Umgebung innerhalb der auf dem anliegenden Plan angegebenen Grenzen.
§ 2
(1) Innerhalb des in § 1 bezeichneten Gebietes dürfen Werbemittel nur senkrecht oder waagerecht und gleichlaufend mit der Hauswand und nur in der Höhe des Erdgeschosses, des ersten Obergeschosses und des zweiten Obergeschosses sowie an den Hauswänden und Schaufenstern innerhalb der Arkaden angebracht werden.
(2) Es darf nur weißes Licht verwendet werden; innerhalb der Arkaden sind jedoch als Leuchtschrift auch schwache Farbtöne zulässig.
§ 3
Die zuständige Behörde kann auf Antrag von den Vorschriften dieser Verordnung Befreiung gewähren, wenn durch die geplanten Maßnahmen das Bild des Alsterfleets und seiner Umgebung nicht beeinträchtigt wird.
Anlage
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