Bekanntmachung über Bebauungspläne
Bekanntmachung über Bebauungspläne
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Obwohl die Bekanntmachung keine Rechtsnorm ist, wird sie hier als allgemeiner Hinweis auf das System der Bebauungspläne in der Freien und Hansestadt Hamburg wiedergegeben.Bebauungspläne sind nicht Bestandteil der hier dokumentierten Sammlung des Landesrechts da siea) eine örtlich begrenzte Bedeutung haben, b) neben der textlichen Aussage im Allgemeinen aus einer Karte bestehen, die an Stelle einer Verkündung im HmbGVBl. beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt wird (vgl. § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung in der Fassung vom 4. 4. 1978 (HmbGVBl. S. 89)). Einsicht in Bebauungspläne kann beim Staatsarchiv genommen werden, bei dem das maßgebliche Stück verwahrt wird. Bei neueren Bebauungsplänen kann ein Abdruck des Bebauungsplans beim örtlich zuständigen Bezirksamt kostenfrei eingesehen werden. Dort können auch Abdrucke des Bebauungsplans, soweit zusätzliche Abdrucke zur Verfügung stehen, gegen Kostenerstattung erworben werden. Außerdem gibt die Stadtentwicklungsbehörde nach Bezirken geordnete Übersichtspläne über Bebauungspläne heraus, die beim örtlich zuständigen Bezirksamt erworben werden können.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Bekanntmachung über Bebauungspläne | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Bebauungspläne auf Grund des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzblatt I Seite 341) werden durch Angabe der Stadtteile und Beifügung von Ordnungsnummern gekennzeichnet. Die Entwürfe mit den Begründungen werden bei den örtlich zuständigen Bezirksämtern öffentlich ausgelegt, sofern die Auslegung nicht bereits nach bisherigem Recht vor dem 29. Juni 1961 abgeschlossen worden ist. Im Amtlichen Anzeiger wird bekanntgemacht, bei welchem Bezirksamt und während welcher Zeit die Entwürfe ausgelegt werden. Während der Auslegung können bei dem Bezirksamt Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Das Ergebnis der Prüfung teilt die Baubehörde mit. Die festgestellten Bebauungspläne und ihre Begründungen kann jedermann bei den örtlich zuständigen Bezirksämtern einsehen und dort auch Auskunft über ihren Inhalt verlangen.
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