Verordnung über Rattenbekämpfung Vom 30. Juli 1963
Verordnung über Rattenbekämpfung Vom 30. Juli 1963
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Rattenbekämpfung vom 30. Juli 1963 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
§ 7 | 01.01.2004 |
§ 8 | 01.01.2004 |
§ 9 | 01.01.2004 |
§ 10 | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 13 Absatz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt I Seite 1012) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen, Hafenanlagen, schwimmenden Geräten und Wasserfahrzeugen mit Ausnahme von Seeschiffen, aber einschließlich Wohnschiffen, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Rattenbefall nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft diejenigen, die die tatsächliche Gewalt ausüben oder die Pflichten der Eigentümer in deren Auftrag erfüllen, sowie bei den Wohnungseigentumsgemeinschaften die nach den §§ 20 und 26 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 175) bestellten Verwalter.
§ 2
¹Das Auftreten von Ratten ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2
Sofern anzunehmen ist, dass Ratten von Nachbargrundstücken oder sonstigen anderen Stellen zugewandert sind, ist darauf in der Anzeige besonders hinzuweisen.
§ 3
(1) Als Rattenbekämpfungsmittel sind nur Mittel zu verwenden, die von der zuständigen Behörde geprüft sind.
(2) Die Vorschriften über den Handel mit Giften und den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln bleiben unberührt.
§ 4
(1)
1
Das Gift ist so auszulegen, dass Unfälle vermieden werden.
2
Im Freien und in unverschlossenen Räumen sind Giftköder so zu sichern, dass Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden können.
(2)
1
Auf die Auslegung des Giftes muss durch an auffälliger Stelle angebrachte, deutlich sichtbare Warnzettel hingewiesen werden.
2
Die Warnzettel müssen das angewandte Präparat und den Wirkstoff angeben und das bei einer Vergiftung von Menschen und Haustieren anwendbare Gegenmittel bezeichnen.
(3) Beauftragt der nach § 1 Verpflichtete ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen oder einen anderen Dritten mit der Auslegung des Giftes, so darf dieses nur in Gegenwart des Verpflichteten oder seines Beauftragten erfolgen, es sei denn, dass die Giftköder durch das Schädlingsbekämpfungsunternehmen oder den Dritten auch entfernt werden.
§ 5
(1)
1
Fünf Tage nach jeder Giftauslegung sind die ausgelegten Giftköder restlos zu entfernen und zu verbrennen.
2
Giftköder, die als Giftstoff lediglich Cumarin-Abkömmlinge enthalten oder deren Auslegestellen ständig überwacht werden, dürfen höchsens zwei Wochen liegen.
(2)
1
Giftköderreste, die Thalliumverbindungen enthalten, darf nur entfernen und unschädlich machen, wer sie ausgelegt hat oder wer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt worden ist.
2
Sie dürfen nicht verbrannt, sondern müssen mindestens einen halben Meter tief vergraben werden.
(3) Nach Enfernung der Giftköder sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen und Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall verhindern.
§ 6
¹Bei einem erheblichen Rattenbefall in einem zusammenhängenden Teil oder im gesamten Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg kann die zuständige Behörde auch für die nicht von Ratten befallenen Grundstücke in dem betroffenen Gebiet eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen anordnen.
2
In der Bekanntmachung ist das betroffene Gebiet zu kennzeichnen.
§ 7
(1)
1
Um Rattenbefall zu vermeiden, sind Abfallstoffe, Küchen- und Futterabfälle in gut verschließbaren Behältern aufzubewahren.
2
Alle der Ansiedlung und Anlockung von Ratten dienenden Ansammlungen von Müll und Gerümpel auf den Grundstücken sind zu vermeiden oder von den nach § 1 Verpflichteten zu beseitigen.
(2) Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe haben die der Aufbewahrung von Verarbeitungsprodukten, Erzeugnissen und Handelswaren dienenden Plätze und Räume so einzurichten und zu benutzen, dass die Ansiedlung und Anlockung von Ratten vermieden wird.
(3) Wenn Rattenbefall festgestellt worden ist, sind unverzüglich bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten in Gebäude erleichtern, zu beseitigen, Keller- und Dachluken durch engmaschige Gitter zu sichern, Lücken und Löcher im Mauerwerk abzudichten sowie schadhafte Sielleitungen instand zu setzen.
§ 8
Die nach § 1 Verpflichteten haben den Beauftragten der zuständigen Behörde die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen das Betreten der Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Hafenanlagen, schwimmenden Geräte und Wasserfahrzeuge zu gestatten.
§ 9
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 4 Absätze 2 und 3 sowie des § 7 Absatz 1 zulassen.
§ 10
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis 5, 7 und 8 dieser Verordnung können auf Grund des § 69 des Bundes-Seuchengesetzes mit Geldbußen geahndet werden.
§ 11
Die Verordnung über Rattenbekämpfung vom 24. Februar 1940 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 2127-c) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 30. Juli 1963.
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