Wahlordnung für die Apothekerkammer Hamburg Vom 24. August 1971
Wahlordnung für die Apothekerkammer Hamburg Vom 24. August 1971
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Wahlordnung für die Apothekerkammer Hamburg vom 24. August 1971 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Abschnitt I - Wahlen zum Kammervorstand | 01.01.2004 |
§ 1 - Wahltermin | 01.01.2004 |
§ 2 - Wahlberechtigung | 01.01.2004 |
§ 3 - Wählbarkeit | 01.01.2004 |
§ 4 - Wählerliste | 01.01.2004 |
§ 5 - Wahlausschuss | 01.01.2004 |
§ 6 - Wahlvorschläge | 01.01.2004 |
§ 7 - Wahlaufsätze | 01.01.2004 |
§ 8 - Stimmabgabe | 01.01.2004 |
§ 9 - Wahlergebnis | 01.01.2004 |
§ 10 - Niederschrift | 01.01.2004 |
§ 11 - Ausscheiden Gewählter | 01.01.2004 |
§ 12 - Einsprüche gegen die Wahl | 01.01.2004 |
Abschnitt II - Wahlen zum Schlichtungsausschuss und zum Rechnungsprüfungsausschuss | 01.01.2004 |
§ 13 - Amtsdauer und Wahlverfahren | 01.01.2004 |
Abschnitt III - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2004 |
§ 14 - Veröffentlichungen | 01.01.2004 |
§ 15 - Aufhebung der Vorschriften | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 11 Absatz 2 Satz 2 des Apothekerkammergesetzes in
der Fassung vom 8. Juli 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 131) wird verordnet:
Abschnitt I Wahlen zum Kammervorstand
§ 1 Wahltermin
(1) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes findet alle vier
Jahre durch Briefwahl statt.
(2) Die Wahlzeit (Beginn und Ende der Stimmabgabe) wird von dem
Kammervorstand bestimmt und ist spätestens bis zur Auslegung der Wählerlisten
öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Wahlzeit soll so liegen, dass der neue Kammervorstand
unverzüglich nach Ablauf der Amtsdauer des alten Vorstandes die Amtsgeschäfte
übernehmen kann.
§ 2
1)
2)
Wahlberechtigung
(1)
1
Wahlberechtigt sind Apotheker,
die am Tage der Ausschreibung der Wahl (§ 1 Absatz 2) seit mindestens drei Monaten der Apothekerkammer
Hamburg angehören.
2
Wählen kann
nur, wer zur Wahlzeit in die Wählerliste eingetragen ist.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die
a)
entmündigt sind oder unter
vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft
stehen,
b)
infolge strafgerichtlicher Verurteilung
das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
nicht besitzen,
c)
nach den berufsgerichtlichen Bestimmungen
das Berufswahlrecht nicht besitzen,
d)
infolge gerichtlicher Anordnung
in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
(3) Das Wahlrecht ruht, solange ein Wahlberechtigter
a)
wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
b)
sich in Strafhaft befindet oder
infolge richterlicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird,
c)
zur Ausübung des Apothekerberufs
infolge Ruhens seiner Approbation nicht berechtigt ist.
Fußnoten
1)
Geändert 9. 12. 1974 (HmbGVBl. S. 381)
2)
Geändert 20. 12. 1977 (HmbGVBl. S. 421)
§ 3 Wählbarkeit
Wählbar sind alle Wahlberechtigten und an der Ausübung
ihres Wahlrechts nicht behinderten (§ 2 Absatz 3) Apotheker, es sei denn, dass sie
a)
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzen oder
b)
am Tage der Ausschreibung der Wahl
weniger als 24 Monate in Hamburg ihren Beruf ausüben.
§ 4 Wählerliste
(1)
1
Der Kammervorstand legt
eine Wählerliste an, in die sämtliche wahlberechtigten Apotheker
getrennt nach den fünf Gruppen eingetragen werden, die der Zusammensetzung
des Kammervorstandes nach § 6 Absatz 1 des Apothekerkammergesetzes entsprechen.
2
Die wählbaren Mitglieder sind hierbei als solche
zu kennzeichnen.
(2)
1
Die Wählerliste ist
mindestens sechs Wochen vor der Wahl für die Mitglieder der Apothekerkammer
zur Einsichtnahme auszulegen.
2
Zeit und Ort
der Auslegung sind unter Hinweis auf die Einspruchsfrist vorher öffentlich
bekannt zu machen.
(3)
1
Einsprüche gegen die
Wählerliste sind spätestens vier Wochen vor der Wahl beim Kammervorstand
einzulegen.
2
Über den Einspruch entscheidet
der Wahlausschuss binnen einer Woche.
(4)
1
Die Wählerliste soll
nach Ablauf der Einspruchsfrist oder, wenn Einsprüche erhoben worden
sind, nach deren Erledigung abgeschlossen werden.
2
Sie
muss spätestens eine Woche vor der Wahl abgeschlossen sein.
§ 5 Wahlausschuss
(1) Gleichzeitig mit der Ausschreibung der Wahl setzt der Kammervorstand
einen Wahlausschuss ein, der aus einem Wahlleiter, der nicht Apotheker sein
darf, und vier Apothekern als Wahlbeisitzern besteht.
(2)
1
Für alle Mitglieder
des Wahlausschusses sind Stellvertreter zu ernennen.
2
Kein
Ausschussmitglied und kein Stellvertreter darf zugleich Mitglied des Kammervorstandes
sein oder für die Wahl zum Kammervorstand kandidieren.
(3) Je ein Wahlbeisitzer und sein Stellvertreter müssen der
Gruppe der Inhaber oder Pächter einer Apotheke, der Mitarbeiter oder
Verwalter in öffentlichen Apotheken, der Krankenhausapotheker und der
Apotheker aus dem Bereich von Wissenschaft, Industrie oder Verwaltung angehören.
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter
sind vom Kammervorstand auf Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 6 Wahlvorschläge
(1) Beim Wahlausschuss können innerhalb einer Frist von drei
Wochen nach Ausschreibung der Wahl (§ 1 Absatz 2) Wahlvorschläge für den neuen Kammervorstand
eingereicht werden.
(2)
1
Ein Wahlvorschlag darf nur
einen Namen enthalten und muss von mindestens fünf wahlberechtigten Apothekern
unterzeichnet sein.
2
Vorgeschlagen werden
darf nur, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat und nach § 3 wählbar ist.
3
Aus
dem Wahlvorschlag muss ersichtlich sein, zu welcher Gruppe von Apothekern
der Vorgeschlagene gehört.
(3)
1
Jeder Apotheker kann nur
Wahlvorschläge für seine Gruppe unterzeichnen.
2
Für
jeden Wahlvorschlag ist ein Vertrauensmann für Verhandlungen mit dem
Wahlausschuss zu benennen.
(4)
1
Bis zu drei Tagen nach Ablauf
der Einreichungsfrist können Einsprüche wegen Fehlens der Voraussetzungen
des § 3 beim Kammervorstand
erhoben werden.
2
Über den Einspruch
entscheidet der Wahlausschuss binnen einer Woche.
(5)
1
Sind bis zum Ablauf der
Einreichungsfrist für eine Gruppe nicht mehr Wahlvorschläge eingereicht
als diese Gruppe Mitglieder im Kammervorstand hat, so kann die Einreichungsfrist
für diese Gruppe vom Kammervorstand verlängert und die Wahlzeit
entsprechend neu festgelegt werden.
2
§ 1 bleibt unberührt.
§ 7 Wahlaufsätze
(1)
1
Aus den Wahlvorschlägen
stellt der Wahlausschuss den nach Gruppen getrennten Wahlaufsicht auf, der
Namen und Vornamen der vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge
sowie deren Geburtsort und -datum und die berufliche Anschrift enthält.
2
Der Wahlaufsatz ist spätestens eine Woche vor
der Wahl öffentlich bekannt zu geben.
(2)
1
Der Wahlausschuss lässt
die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln mit dem Wahlaufsatz der jeweiligen
Gruppe und die dazu gehörigen Wahlumschläge herstellen.
2
Der Wahlumschlag wird mit der Aufschrift »Stimmzettel«
und der Gruppenbezeichnung gekennzeichnet.
(3) Der Wahlausschuss übersendet jedem Wähler mit der
Post einen Wahlschein, einen Stimmzettel der Gruppe, zu der der Wähler
gehört, einen Wahlumschlag und einen Briefumschlag mit der Anschrift
des Wahlausschusses.
§ 8 Stimmabgabe
(1)
1
Die Stimmabgabe erfolgt
durch Übersendung der Wahlbriefe an den Wahlausschuss durch die Post.
2
Der Wahlbrief kann auch bei dem Wahlausschuss abgegeben
werden.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler unter Angabe des Ortes
und Tages zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet
hat.
(3)
1
Der Wähler setzt auf
dem Stimmzettel hinter die Namen der Apotheker seiner Gruppe, die er wählen
will, ein Kreuz.
2
Er darf nicht mehr Bewerber
wählen, als Mitglieder des Kammervorstandes auf seine Gruppe entfallen.
(4)
1
Der Stimmzettel ist in den
Wahlumschlag mit der Aufschrift »Stimmzettel« einzustecken.
2
Der Umschlag ist zu verschließen und sodann
zusammen mit dem Wahlschein in den Umschlag zu legen, der die Anschrift des
Wahlausschusses trägt.
3
Auch dieser
Umschlag ist zu verschließen.
4
Der
Wahlbrief muss spätestens am letzten Tag der Wahlzeit bis 18 Uhr bei
dem Wahlausschuss eingehen.
(5) Stimmzettel, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht
entsprechen, insbesondere die Unterschrift des Wählers oder sonstige
nicht vorgesehene Zusätze tragen, nicht in dem vorgeschriebenen Wahlumschlag
oder in einem zwar vorgeschriebenen, aber unverschlossenen, beschrifteten
oder sonst gekennzeichneten Umschlag stecken, sind ungültig.
(6) Der Wahlausschuss vermerkt in der Wählerliste den Tag
und am letzten Tag der Wahlzeit außerdem die Uhrzeit des Eingangs der
Wahlbriefe.
(7) Bis zur Beendigung der Wahlzeit sind die Wahlbriefe ungeöffnet
in einer versiegelten Wahlurne unter Verschluss zu halten.
§ 9 Wahlergebnis
(1)
1
Nach Ablauf der Wahlzeit
werden die fristgemäß eingegangenen Wahlbriefe geöffnet und
die darin liegenden Wahlscheine entnommen.
2
Ein
Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
a)
der Wähler nicht in die Wählerliste
eingetragen ist,
b)
der Wahlschein nicht gültig
ist,
c)
Wahlschein und Wahlumschläge
nicht in dem vorgeschriebenen Umschlag mit der Anschrift des Wahlausschusses
übersandt worden sind,
d)
der äußere Umschlag
unverschlossen ist.
³Die Wahlumschläge, die nicht beanstandet werden, werden
ungeöffnet in die für die Gruppe jeweils maßgebliche Wahlurne
gelegt.
(2) Der Wahlausschuss zählt in öffentlicher Sitzung
die Stimmzettel aus und entscheidet über ihre Gültigkeit.
(3) Er ermittelt die Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden
Stimmen und stellt das Wahlergebnis für jede Gruppe gesondert fest.
(4)
1
Gewählt sind aus der
Gruppe der Inhaber von Apotheken die fünf Bewerber, aus der Gruppe der
Mitarbeiter oder Verwalter in öffentlichen Apotheken die vier Bewerber
und aus der Gruppe der Pächter von Apotheken, der Krankenhausapotheker
und der Apotheker aus dem Bereich von Wissenschaft, Industrie oder Verwaltung
jeweils der Bewerber mit den meisten Stimmen.
2
Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3
Ein
Gewählter, der die Wählbarkeit nicht mehr besitzt, gilt als nicht
gewählt.
(5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Wahl unverzüglich
bekannt.
§ 10 Niederschrift
¹Über die Wahl ist vom Wahlausschuss eine
Niederschrift aufzunehmen.
2
Die Niederschrift
und die abgegebenen Stimmzettel sowie die Wahlscheine sind bei der Apothekerkammer
Hamburg bis zum Ablauf der Wahlperiode aufzubewahren.
3
Bei
der Aufbewahrung ist die Geheimhaltung zu gewährleisten.
§ 11 Ausscheiden Gewählter
(1) Ein Mitglied des Kammervorstandes scheidet aus diesem vor
Ablauf der Wahlperiode aus:
a)
durch Tod;
b)
durch schriftlichen Verzicht,
der dem Kammervorstand gegenüber zu erklären ist;
c)
durch Wechsel der Gruppenzugehörigkeit;
d)
durch Beendigung der Mitgliedschaft
in der Apothekerkammer;
e)
durch Verlust oder Ruhen der Wählbarkeit;
f)
wenn der Kammervorstand feststellt,
dass das Mitglied länger als sechs Monate verhindert ist, an den Arbeiten
der Kammer teilzunehmen.
(2)
1
Für ein ausgeschiedenes
Mitglied des Kammervorstandes tritt der Bewerber aus der Gruppe des Ausgeschiedenen
ein, der bei der Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl nach dem letztgewählten
Mitglied der Gruppe erhalten hat.
2
Ist kein
solcher Bewerber vorhanden, findet in der Gruppe eine Ersatzwahl statt.
3
Ist das Mitglied im letzten Halbjahr der Amtsperiode
des Kammervorstandes ausgeschieden, bleibt der Sitz frei.
(3)
1
Der Kammervorstand schreibt
die Ersatzwahl aus und veranlasst das zu ihrer Durchführung Erforderliche
in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Wahlordnung und
unter angemessener Kürzung der vorgesehenen Fristen.
2
Der
in einer Ersatzwahl Gewählte ist bis zum Ablauf der Amtszeit des Kammervorstandes
(§ 1 Absatz 1) berufen.
§ 12 Einsprüche gegen die Wahl
(1)
1
Gegen die Gültigkeit
der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb einer Frist von einer Woche
nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch
einlegen.
2
Der Einspruch ist zu begründen.
(2)
1
Erklärt der Wahlausschuss
die Wahl einzelner Mitglieder für ungültig, so gilt § 11.
2
Erklärt
er die ganze Wahl oder die Wahl einer Gruppe für ungültig, hat innerhalb
einer Frist von einem Monat eine Neuwahl aller Mitglieder oder aller auf die
jeweilige Gruppe entfallenden Mitglieder des Kammervorstandes stattzufinden.
Abschnitt II Wahlen zum Schlichtungsausschuss und zum Rechnungsprüfungsausschuss
§ 13 Amtsdauer und Wahlverfahren
(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und des Ausschusses
zur Prüfung der seitens des Kammervorstandes zu legenden Rechnung werden
in der ersten Sitzung der Kammerversammlung des Geschäftsjahres für
zwei Jahre gewählt.
(2)
1
Die Wahl erfolgt schriftlich
in einzelnen Wahlgängen.
2
Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
3
Die
Wahl kann durch Zuruf erfolgen, wenn kein Einspruch dagegen erhoben wird.
Abschnitt III Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Veröffentlichungen
¹Alle die Wahlen betreffenden Veröffentlichungen
sollen im »Amtlichen Anzeiger« erfolgen, sofern nicht der Kammervorstand
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ein anderes Blatt hierfür bestimmt.
2
Eine solche Anordnung ist in der bisher üblichen
Form zu veröffentlichen.
§ 15 Aufhebung der Vorschriften
Die Wahlordnung für die Apothekerkammer Hamburg vom 17.
Januar 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21210-b-1)
in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg,
den 24. August 1971.
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