ElbeWasSchPolZustAbkG HA
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe Vom 16. September 1974

Gesetz zum Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe Vom 16. September 1974
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe vom 16. September 197401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Abkommen - Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Artikel 501.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe, das von dem Land Niedersachsen am 7. Februar 1974, dem Land Schleswig-Holstein am 14. Februar 1974 und der Freien und Hansestadt Hamburg am 30. Januar 1974 unterzeichnet worden ist, wird zugestimmt.

Artikel 2

Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

1)
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 16. September 1974.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. 1. 1975 gemäß der Bekanntmachung vom 9. 1. 1975 (HmbGVBl. S. 7)

Abkommen

Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe
Das Land Niedersachsen, das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg
schließen im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Elbe folgendes
Abkommen:

Artikel 1

(1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein übertragen die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem nachfolgend bezeichneten Vertragsgebiet auf die Freie und Hansestadt Hamburg:
a)
Auf den in ihren Hoheitsgebieten gelegenen Teilen der Elbe von der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik östlich von Schnackenburg bis zur Mündung einschließlich der Teile der Binnengewässer und des Küstenmeeres, die begrenzt werden im Norden durch die Wattgrenze des Neufelder Watts, die nördliche Begrenzung des Klotzenlochs bis zum Punkt mit den Koordinaten
53 58 00 Nord 8 46 00 Ost,
von hier durch die gradlinige Verbindung bis zum Punkt mit den Koordinaten
54 01 48 Nord 8 30 00 Ost
und von dort seewärts durch die Linie, die hindurchgeht durch den Punkt
54 01 41 Nord 8 15 01 Ost,
sowie im Süden durch die Verbindung der Punkte mit den Koordinaten
53 50 45 Nord 8 34 35 Ost,
53 54 24 Nord 8 33 42 Ost,
53 55 54 Nord 8 32 48 Ost
und von dort seewärts durch die Linie, die hindurchgeht durch den Punkt
53 59 00 Nord 8 28 00 Ost.
b)
Im Schnackenburger Hafen,
im Lauenburger Hafen,
im Geesthachter Hafen,
in der Schleuse Geesthacht mit dem Stichkanal,
im niedersächsischen Teil des Cuxhavener Hafens (einschließlich des Skandinavien-Anlegers).
(2) Die Zuständigkeit der hamburgischen Wasserschutzpolizei erstreckt sich nicht
a)
auf die sonstigen Häfen an der Elbe und die Brunsbütteler Reeden,
b)
auf die Aufgaben an den Anlegern und in den Strandbädern sowie auf den Kai-, Ufer- und sonstigen Anlagen.

Artikel 2

Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben durch Beamte der hamburgischen Wasserschutzpolizei ist das Recht anzuwenden, das in dem Gebiet gilt, in dem sie tätig werden.

Artikel 3

Die Vertragspartner unterrichten sich über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben im Vertragsgebiet betreffen.

Artikel 4

(1) Die Kosten für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet tragen die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verhältnis 2:2:1.
(2)
1
Die Kosten werden von der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils für ein Haushaltsjahr verauslagt.
2
Die Anteile der anderen Länder werden nach Übersendung eines Rechnungsnachweises zum 15. Dezember eines jeden Jahres fällig.

Artikel 5

(1)
1
Der Vertrag bedarf der Ratifikation.
2
Die Ratifikationsurkunden sind bei dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zu hinterlegen.
3
Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist, frühestens am
1. Januar 1974.
(2)
1
Der Vertrag wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen.
2
Er ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar.
3
Die Kündigung durch ein Land bringt das Vertragsverhältnis insgesamt zum Erlöschen.
Hannover, den 7. 2. 1974 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Minister des Innern gez. Richard Lehners
Kiel, den 14. Februar 1974 Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Innenminister gez. Titzck
Hamburg, den 30. 1. 1974 Die Freie und Hansestadt Hamburg für den Senat gez. Hans-Ulrich Klose
Markierungen
Leseansicht