Gesetz zum Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen Vom 5. Dezember 1978
Gesetz zum Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen Vom 5. Dezember 1978
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Durch Staatsvertrag vom 4. 12. 1991 (Gesetz vom 10. 3. 1992, HmbGVBl. S. 53) sind die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dem Staatsvertrag beigetreten. Der Beitritt ist gemäß der Bekanntmachung vom 25. 2. 1994 (HmbGVBl. S. 58) am 1. 2. 1994 wirksam geworden. Der Staatsvertrag vom 4. 12. 1991 enthält in seinem Artikel II folgende Regelung: »Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 14 Absatz 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung: Der Zuschussbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht. Der durch Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschussbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.«
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 5. Dezember 1978 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Artikel 4 | 01.01.2004 |
Anlage - Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen | 01.01.2004 |
Artikel 1 - Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht | 01.01.2004 |
Artikel 2 - Aufgaben der Zentralstelle | 01.01.2004 |
Artikel 3 - Organe der Zentralstelle | 01.01.2004 |
Artikel 4 - Verwaltungsausschuss | 01.01.2004 |
Artikel 5 - Leiter der Zentralstelle | 01.01.2004 |
Artikel 6 - Verfahren, Gebühren | 01.01.2004 |
Artikel 7 - Zulassung von Fernlehrgängen | 01.01.2004 |
Artikel 8 - Eignung des Fernlehrgangs | 01.01.2004 |
Artikel 9 - Beteiligungsverfahren | 01.01.2004 |
Artikel 10 - Verzeichnis | 01.01.2004 |
Artikel 11 - Wesentliche Änderungen, unvollständige Fernlehrgänge | 01.01.2004 |
Artikel 12 - Eignungsanerkennung | 01.01.2004 |
Artikel 13 - Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern | 01.01.2004 |
Artikel 14 - Finanzierung der Zentralstelle | 01.01.2004 |
Artikel 15 - Kündigung, Auflösung | 01.01.2004 |
Artikel 16 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 16. Februar/17. März 1978 in Bonn unterzeichneten
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
2)
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 16 Absatz 1 in Kraft tritt,
ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Fußnoten
2)
In Kraft getreten am 1. 4. 1979 gemäß der Bekanntmachung vom 12. 4. 1979 (HmbGVBl. S. 112)
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Gesetz
zum Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung der Zentralstelle
für Fernunterricht vom 4. Februar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 63) außer Kraft.
Ausgefertigt
Hamburg, den 5. Dezember 1978.
Der Senat
Anlage
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland und das Land Schleswig-Holstein
schließen nachstehenden Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen:
Artikel 1 Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
(1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet
die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung
des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des
Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren)
der übrigen Länder festgelegt.
Artikel 2 Aufgaben der Zentralstelle
(1) Die Zentralstelle hat die Aufgabe
1.
die Entwicklung des
Fernunterrichtswesens zu beobachten und sie durch Empfehlungen und Anregungen
zu fördern,
2.
die Länder in
Fragen des Fernunterrichts und des Prüfungsverfahrens für Fernunterrichtsteilnehmer
zu beraten,
3.
Auskünfte über
Fernlehrgänge zu erteilen und über Möglichkeiten der Bildung
durch Fernunterricht zu beraten,
4.
Fernlehrgänge,
die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgeführt werden und
allgemeine oder berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand landesrechtlicher
Regelungen ist, auf Antrag des Veranstalters zu überprüfen.
(2) Die Zentralstelle ist ferner für die Länder zuständige
Behörde im Sinne
1.
des Fernunterrichtsschutzgesetzes
- FernUSG - vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2525),
2.
von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,
3.
von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung vom 9. April 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 990),
4.
von § 4 Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 1682), soweit
diese Vorschrift Fernlehrgänge betrifft.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Hochschulbereich.
Artikel 3 Organe der Zentralstelle
Organe der Zentralstelle sind
1.
der Verwaltungsausschuss,
2.
der Leiter der Zentralstelle.
Artikel 4 Verwaltungsausschuss
(1)
1
Dem Verwaltungsausschuss
gehört je ein Vertreter der Länder an.
2
Jede
Landesregierung benennt ein ständiges Mitglied und dessen Stellvertreter.
(2) Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren Wiederwahl ist
zulässig.
(3)
1
Der Verwaltungsausschuss
entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Zentralstelle
und überwacht die Geschäftsführung der Zentralstelle.
2
Er kann sämtliche nach diesem Staatsvertrag
der Zentralstelle übertragenen Aufgaben an sich ziehen; Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
3
Er beschließt
insbesondere
1.
Richtlinien für
die Arbeit der Zentralstelle,
2.
die Geschäftsordnung
der Zentralstelle, die der Genehmigung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen
bedarf,
3.
Empfehlungen zum Entwurf
für den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle,
4.
seine Stellungnahme
vor der Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten.
(4)
1
Der Verwaltungsausschuss
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ländervertreter
nach Absatz 1 anwesend sind.
2
Beschlüsse
des Verwaltungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 5 Leiter der Zentralstelle
(1)
1
Der Leiter
der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle.
2
Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich
und außergerichtlich.
(2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes
Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der anderen
Länder bestellt.
Artikel 6 Verfahren, Gebühren
(1)
1
Für die
Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 438).
2
Im
Übrigen wird das Verfahren durch Richtlinien des Verwaltungsausschusses
geregelt.
(2) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle sind
Gebühren zu entrichten und Auslagen zu erstatten nach Maßgabe des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November
1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 354) und einer Gebührenordnung, die das Land Nordrhein-Westfalen im Benehmen
mit dem Verwaltungsausschuss erlässt.
Artikel 7 Zulassung von Fernlehrgängen
Die Zulassung eines nach § 12 Abs. 1 FernUSG zulassungspflichtigen
Fernlehrgangs ist zu versagen, wenn
1.
der Fernlehrgang nach
Inhalt, Umfang, Dauer oder Art der Durchführung nach näherer Bestimmung
des Artikels 8 nicht zum Erreichen des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangszieles
geeignet ist oder
2.
der Fernlehrgang,
sofern er berufliche Bildung vermittelt, nach Inhalt, Umfang, Dauer, Ziel
oder Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach
den Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes,
den Rechtsvorschriften der Länder oder anderen Rechtsvorschriften der
beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht
entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht
zulassen, oder
3.
Inhalt oder Zielsetzung
des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen
(§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FernUSG)
oder
4.
der Veranstalter nicht
den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers nach § 16 FernUSG rechtzeitig
vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FernUSG),
oder
5.
die Ausgestaltung
der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen
nicht entspricht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FernUSG).
Artikel 8 Eignung des Fernlehrgangs
(1) Ein Fernlehrgang ist nur dann im Sinne des Artikels 7 Nr. 1 geeignet, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2)
1
Der Fernlehrgang
muss die zum Erreichen des angegebenen Lehrgangszieles erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten vollständig, fachwissenschaftlich einwandfrei und
didaktisch aufbereitet vermitteln.
2
Dies
erfordert
1.
die Vollständigkeit
des Lehrmaterials,
2.
die Gleichwertigkeit
des Lehrgangsinhalts mit dem Inhalt eines öffentlich-rechtlich geregelten
Bildungsganges und die Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen
einer öffentlich-rechtlichen Prüfung, soweit der Fernlehrgang diesem
Bildungsgang entsprechen oder auf diese Prüfung vorbereiten soll,
3.
die Orientierung am
Stand der Wissenschaft, die Beachtung der geltenden Normenvorschriften und
die Berücksichtigung der üblichen Terminologien,
4.
eine einwandfreie
sprachliche und eine adressatenangemessene Gestaltung,
5.
bei Fernlehrgängen,
die berufliche Bildung vermitteln, die Berücksichtigung der beruflichen
Praxis sowie der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der beruflichen
Bildung,
6.
die Beachtung fernunterrichtsdidaktischer
Grundsätze und die Anwendung bewährter oder neuer erfolgversprechender
didaktischer Methoden; erforderlich sind insbesondere
a)
eine angemessene Anzahl
geeigneter Kontrollfragen oder Übungsaufgaben zur ständigen Selbstkontrolle
des Teilnehmers mit Lösungsanleitungen oder Lösungen,
b)
eine angemessene Anzahl
von Prüfungen und von Korrekturaufgaben, soweit nicht eine mehrmalige
Überwachung des Lernerfolgs nach der Art des Fernlehrgangs oder nach
dem vorgesehenen Teilnehmerkreis entbehrlich ist,
c)
begleitender Unterricht,
soweit dieser nicht nach der Art des Fernlehrgangs oder nach dem vorgesehenen
Teilnehmerkreis entbehrlich ist,
d)
sonstige Anleitungen,
soweit diese neben vorgesehenen Prüfungen, Korrekturaufgaben oder begleitendem
Unterricht erforderlich sind, um dem Teilnehmer und den Lehrkräften einen
Überblick über den Leistungsstand zu geben, und
e)
eine persönliche
Beratung des Teilnehmers, soweit er sie erkennbar benötigt.
(3) Der einen Fernlehrgang begleitende Unterricht muss hinsichtlich
1.
seiner Art und Dauer,
2.
der verwendeten Unterrichtsmittel,
3.
der Beschaffenheit
und Ausstattung der Räumlichkeiten und
4.
der Abstimmung mit
dem Fernunterricht
geeignet sein, das Erreichen des Lehrgangszieles angemessen zu fördern.
(4) Lehrkräfte, die Lösungen und Ausarbeitungen der
Teilnehmer prüfen, korrigieren und begutachten oder die Teilnehmer fachlich
beraten oder begleitenden Unterricht erteilen, müssen für ihre Aufgabe
befähigt sein.
(5) Soweit der Fernlehrgang einem öffentlich-rechtlich geregelten
Bildungsgang entsprechen soll, ist das für diesen Bildungsgang geltende
Bewertungssystem anzuwenden.
(6) Über Einzelheiten der Anforderungen der Absätze
2 bis 5 erlässt der Verwaltungsausschuss Richtlinien.
Artikel 9 Beteiligungsverfahren
1
Über die
Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche
Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, entscheidet die Zentralstelle
im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung, indem sie diesem
unter Übersendung der Antragsunterlagen innerhalb einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gibt.
2
Beabsichtigt
die Zentralstelle, von der Stellungnahme abzuweichen, gibt sie dem Bundesinstitut
für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte
Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
Artikel 10 Verzeichnis
Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen
Fernlehrgänge, das jährlich zu veröffentlichen ist.
Artikel 11 Wesentliche Änderungen, unvollständige Fernlehrgänge
(1) Für die Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener
Fernlehrgänge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG gelten
die Vorschriften der Artikel 7
bis 10 entsprechend.
(2) Für die vorläufige Zulassung unvollständiger
Fernlehrgänge gelten im Rahmen des § 12 Abs. 3 FernUSG die
Vorschriften der Artikel 7 bis
10 entsprechend.
Artikel 12 Eignungsanerkennung
1
Für die
Überprüfung von Fernlehrgängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Vorschriften des Artikels 7
Nr. 1 bis 3 und des Artikels 8 entsprechend.
2
Fernlehrgänge,
die diesen Anforderungen genügen, werden als geeignet anerkannt.
Artikel 13 Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern
Die Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern
an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung
durch Fernunterricht berücksichtigen.
Artikel 14 Finanzierung der Zentralstelle
(1) Kosten, die den Vertretern der Länder im Verwaltungsausschuss
und ihren ständigen Stellvertretern entstehen, trägt das entsendende
Land.
(2)
1
Sämtliche
Einnahmen der Zentralstelle sind zur Verwendung für die ihr obliegenden
Aufgaben zweckgebunden.
2
Fehlbeträge
erstatten die Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer
Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.
3
Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich
zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder.
4
Die
Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche
die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten
oder an andere Länder abführen.
5
Maßgebend
sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den
30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre
vorhergehenden Rechnungsjahres.
6
Überschüsse
sind einer Rücklage zuzuführen und im Haushaltsplan des übernächsten
Jahres zur Minderung des Zuschussbedarfs als Einnahme auszuweisen.
(3)
1
Die Kultusminister(-senatoren)
der Länder stellen jährlich den Entwurf des Haushaltsvoranschlages
der Zentralstelle auf; er bedarf der Zustimmung der Finanzminister (-Senatoren)
der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
2
Das
Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, die Zentralstelle nach den Beschlüssen
der Kultusminister-Senatoren) und Finanzminister(-senatoren) der Länder
in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.
(4)
1
Für die
Aufstellung des Haushaltsplanes, die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan
ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung
sind die im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften maßgebend.
2
Das Land Nordrhein-Westfalen teilt
das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den Ländern mit.
Artikel 15 Kündigung, Auflösung
(1)
1
Dieser Staatsvertrag
gilt für unbestimmte Zeit.
2
Er
kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen
Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1982.
(2)
1
Das kündigende
Land bleibt auch nach seinem Ausscheiden verpflichtet, zum Ausgleich eines
während seiner Mitgliedschaft entstandenen Fehlbetrages nach Maßgabe
des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 beizutragen.
2
Diese
Ausgleichsverpflichtung umfasst auch die Pensionslasten der während der
Mitgliedschaft eingetretenen Versorgungsfälle.
(3)
1
Dieser Staatsvertrag
tritt außer Kraft, wenn er von mehr als der Hälfte der Länder
gekündigt worden ist.
2
In
diesem Fall ist die Zentralstelle aufzulösen.
3
Die
Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können,
sind anteilsmäßig von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche
zu übernehmen.
4
Die Vorschriften
des Landes Nordrhein-Westfalen über die beamtenrechtlichen Folgen bei
Auflösung von Behörden bleiben unberührt.
(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Nordrhein-Westfalen
alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für
Verpflichtungen, die über das Ende des Staatsvertrages hinaus bestehen
bleiben, nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten.
(5) Über die Verwendung der Geschäftsräume und
des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die Kultusminister(-senatoren)
der Länder gemeinsam mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
(6) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bemisst sich der
Anteil eines Landes an den Abwicklungskosten nach dem Anteil dieses Landes
im letzten Jahr vor der Kündigung.
Artikel 16 Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft,
der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten
Ratifikationsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
hinterlegt wird.
(2)
1
Der Staatsvertrag
über die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle für
Fernunterricht vom 20. Dezember 1973 tritt mit dem Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages außer Kraft.
2
Eignungsbeurteilungen,
die nach dem Staatsvertrag vom 20. Dezember 1973 erteilt worden sind, behalten
ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1980, soweit sie nicht vorher erlöschen,
zurückgenommen werden oder widerrufen werden.
3
Artikel 5 Abs. 2, 4 und 5 und Artikel 9 des
Staatsvertrages vom 20. Dezember 1973 gelten insoweit bis zum
31. Dezember 1980 fort.
Bonn,
den 16. Februar 1978
Für
das Land Baden-Württemberg: gez. Filbinger
Für den Freistaat Bayern: gez.
Goppel
Für
das Land Berlin: gez. Stobbe
Für
die Freie Hansestadt Bremen: gez. Willms
Für die Freie und Hansestadt
Hamburg, vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft: gez.
Biallas
Für
das Land Hessen: gez. Börner
Für
das Land Niedersachsen: gez. Albrecht
Für das Land Nordrhein-Westfalen: gez.
Heinz Kühn
Für
das Land Rheinland-Pfalz: gez. Otto Theisen
Für das Saarland: gez.Röder
Für
das Land Schleswig-Holstein: gez. Stoltenberg
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