Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Ortskern Marmstorf Vom 4. März 1980
Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Ortskern Marmstorf Vom 4. März 1980
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Ortskern Marmstorf vom 4. März 1980 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Anlage | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom
10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird
verordnet:
§ 1
1)
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die in
der Anlage durch
eine rote Linie abgegrenzten und mit A und B bezeichneten Flächen.
Fußnoten
1)
Die Anlage
wurde verkleinert wiedergegeben.
§ 2
Für die baulichen Anlagen auf der mit A bezeichneten
Fläche gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
1.
Die Dachneigung darf nicht weniger
als 47 Grad betragen. Für die Ausführung der Dachdeckung dürfen
nur Reet und rote S-Pfannen verwendet werden.
2.
Für die von außen sichtbaren
Teile der Außenwände dürfen nur rote Ziegelsteine verwendet
werden.
3.
Die Fenster sollen kleinteilig
gegliedert werden.
4.
Fachwerkgebäude sollen bei
Wiederaufbau als solche errichtet werden.
§ 3
Für die mit B bezeichneten Flächen gelten nachstehende
gestalterische Anforderungen:
1.
Für die von außen sichtbaren
Teile der Außenwände dürfen nur rote Ziegelsteine verwendet
werden.
2.
Die Dachneigung darf nicht weniger
als 30 Grad betragen.
Gegeben
in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. März 1980.
Anlage
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