WechsellichtVO
    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981

    Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) vom 28. April 198101.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    § 301.01.2004
    Anlage 101.01.2004
    Anlage 201.01.2004
    Anlage 301.01.2004
    Auf Grund von § 73 Absatz 8 und § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom
    10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird
    verordnet:

    § 1

    1)
    Bei Werbeanlagen darf Wechsellicht in folgenden Gebietsteilen
    verwendet werden:
    1.
    Im Bereich des Vergnügungsviertels Reeperbahn an den Straßenseiten der in der Anlage
    1 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
    2.
    im Bereich des Vergnügungsviertels Steindamm an den Straßenseiten der in der Anlage
    2 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
    3.
    im Bereich des Stadtteils Hamburg-Altstadt an den Straßenseiten der in der Anlage
    3
    rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile.
    Fußnoten
    1)
    Die Anlagen 1 bis 3 wurden verkleinert wiedergegeben.

    § 2

    (1)
    1
    Werbeanlagen mit Wechsellicht sind nur an Gebäuden und innerhalb von Schaufenstern zulässig.
    2
    Das Wechsellicht darf sich in Form, Farbe und Helligkeit
    erst nach mindestens 30 Sekunden verändern.
    3
    Bei Schwell-Lichtanlagen und vergleichbaren Anlagen mit stufenlosem Wechsel von
    Form, Farbe und Lichtstärke muss eine Periode mindestens 30 Sekunden
    dauern.
    4
    Diese zeitlichen Begrenzungen gelten nicht in Gebietsteilen nach § 1 Nummer 1.
    (2) Wechsellicht ist auch ohne die zeitliche Begrenzung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Form von Laufschriften und sonstigen Lauflichtanlagen
    zulässig.

    § 3

    Außerhalb der in § 1 genannten Gebietsteile kann die Bauaufsichtsbehörde
    Werbeanlagen mit Wechsellicht ausnahmsweise innerhalb von Schaufenstern und
    ohne die Beschränkungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 zulassen, wenn das bestehende Erscheinungsbild
    nicht beeinträchtigt wird.
    Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 28. April 1981.

    Anlage 1

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    Anlage 2

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    Anlage 3

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