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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Verzinsung öffentlicher Baudarlehen bei eigengenutztem Eigentum Vom 31. August 1982

Verordnung über die Verzinsung öffentlicher Baudarlehen bei eigengenutztem Eigentum Vom 31. August 1982
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 430, 384)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Verzinsung öffentlicher Baudarlehen bei eigengenutztem Eigentum vom 31. August 198201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
Auf Grund des § 18 a Absätze 1 bis 3 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 972) und des § 87 a Absatz 5 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1523, 1547) wird verordnet:

§ 1

(1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche Baudarlehen für eigengenutzte Eigentumsobjekte bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Öffentliche Mittel im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die in der Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1969 als öffentliche Baudarlehen für eigengenutzte Eigentumsobjekte bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(3) Die höhere Verzinsung kann für Leistungszeiträume gefordert werden, die nach dem 31. Dezember 1982 beginnen.

§ 2

Die aus der höheren Verzinsung folgende Mehrbelastung wird bis zum 31. Dezember 1984 auf einen Betrag von 0,51 Euro je Quadratmeter der Wohnfläche monatlich begrenzt, wenn der Eigentümer dies innerhalb von vier Monaten seit dem Zugang der Mitteilung über die höhere Verzinsung beantragt und durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachweist, dass das Gesamteinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder die Einkommensgrenze nach § 25 Absätze 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht oder nur unwesentlich übersteigt.

§ 3

Eine höhere Verzinsung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vereinbart wurde, bleibt unberührt.

§ 4

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne von § 87 a Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes für eigengenutzte Eigentumsobjekte, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus Haushaltsmitteln der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellt worden sind, entsprechend anzuwenden.

§ 5

1
Einwendungen gegen die Auswirkungen einer höheren Verzinsung können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten seit dem Zugang der Mitteilung über die höhere Verzinsung geltend gemacht werden.
2
Die darlehensverwaltende Stelle hat den Darlehensschuldner in der Mitteilung auf die Ausschlussfrist hinzuweisen.

§ 6

Die Verordnung zur Durchführung des § 18 a des Wohnungsbindungsgesetzes vom 14. Oktober 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 287) wird zum 1. Januar 1983 insoweit aufgehoben, als sie Wohnungen betrifft, für die öffentliche Baudarlehen vor dem 1. Januar 1970 bewilligt wurden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 31. August 1982.
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