Verordnung über die Überwachung von Apotheken Vom 13. September 1983
Verordnung über die Überwachung von Apotheken Vom 13. September 1983
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Überwachung von Apotheken vom 13. September 1983 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 17 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a) wird verordnet:
§ 1
Die der zuständigen Behörde obliegenden Überwachungsaufgaben nach § 64 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2445) mit der Änderung vom 24. Februar 1983 (Bundesgesetzblatt I Seite 169) werden durch hauptberuflich tätige Behördenbedienstete und durch Apotheker als Sachverständige wahrgenommen.
§ 2
Die Sachverständigen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Fälle des § 64 Absatz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes werden sie mit der Überwachung beauftragt.
§ 3
Die Sachverständigen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Ihre Wiederberufung ist zulässig.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 13. September 1983
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