Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Fachhochschule Hamburg auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung Vom 24. September 1991
Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Fachhochschule Hamburg auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung Vom 24. September 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Fachhochschule Hamburg auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung vom 24. September 1991 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 65 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:
§ 1
Die Fachhochschule Hamburg kann auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einen Diplomgrad verleihen. In der Diplomurkunde ist auf Antrag der Studiengang zu bezeichnen.
§ 2
1)
(1) Der Grad »Diplom-Ingenieur« wird in den Studiengängen der nachstehenden Fachbereiche verliehen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist:
1.
Fachbereich Maschinenbau und Chemieingenieurwesen
2.
Fachbereich Elektrotechnik und Informatik
3.
Fachbereich Fahrzeugtechnik
4.
Fachbereich Anlagen- und Medienbetriebstechnik
5.
Fachbereich Architektur
6.
Fachbereich Bauingenieurwesen
7.
Fachbereich Vermessungswesen
8.
Fachbereich Bio-Ingenieurwesen, Produktionstechnik und Verfahrenstechnik
9.
Fachbereich Seefahrt
10.
Fachbereich Gestaltung.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden in den nachstehenden Studiengängen folgende Grade verliehen:
1.
im Studiengang Softwaretechnik des Fachbereichs Elektrotechnik und Informatik der Grad »Diplom-Informatiker«,
2.
in den Studiengängen Illustration und Kommunikationsdesign sowie Textil-, Mode- und Kostümdesign des Fachbereichs Gestaltung der Grad »Diplom-Designer«,
3.
im Studiengang Seefahrt des Fachbereichs Seefahrt der Grad »Diplom-Wirtschaftsingenieur für Seeverkehr«.
(3) In den Studiengängen der nachstehend genannten Fachbereiche werden folgende Grade verliehen:
1.
im Fachbereich Sozialpädagogik der Grad »Diplom-Sozialpädagoge«,
2.
im Fachbereich Bibliothek und Information im Studiengang Bibliothekswesen der Grad »Diplom-Bibliothekar«, im Studiengang Mediendokumentation der Grad »Diplom-Dokumentar«,
3.
im Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft der Grad »Diplom-Oecotrophologe«,
4.
im Fachbereich Wirtschaft der Grad »Diplom-Kaufmann«.
Fußnoten
1)
Geändert 27. 9. 1994 (HmbGVBl. S. 264)
§ 3
Die in § 2 genannten Grade werden Frauen in weiblicher Form verliehen.
§ 4
1
Die in § 2 genannten Grade werden mit dem Zusatz »Fachhochschule« (»FH«) verliehen.
2
Absolventen, die vor dem 1. Mai 1991 das Studium begonnen haben, erhalten den Diplomgrad ohne diesen Zusatz.
§ 5
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Fachhochschule Hamburg auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung vom 6. März 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 104) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. September 1991.
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