Gesetz zum Abkommen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade Vom 1. November 1993
Gesetz zum Abkommen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade Vom 1. November 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Abkommen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade vom 1. November 1993 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Artikel 4 | 01.01.2004 |
Abkommen | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Artikel 4 | 01.01.2004 |
Artikel 5 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 29. Oktober 1992 in Dresden unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade wird zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
1)
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 7. 11. 1995 gemäß der Bekanntmachung vom 5. 12. 1995 (HmbGVBl. S. 363)
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz über das Abkommen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 14. Oktober 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 427) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 1. November 1993.
Der Senat
Abkommen
Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen:
Artikel 1
(1)
1
Die von einem der vertragschließenden Länder nach dem jeweiligen Landesrecht für den Einzelfall erteilte Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades einer ausländischen Hochschule bzw. eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam.
2
Dasselbe gilt für die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung sowie für den Verzicht auf eine Genehmigung.
(2) Verlegt der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land, ist eine dort allgemein erteilte, einschlägige Führungsgenehmigung vorrangig.
(3) Dieses Abkommen lässt anderweitige rechtliche Regelungen, nach denen für die Führung von Berufsbezeichnungen oder die Berufsausübung besondere Voraussetzungen zu erfüllen sind, unberührt.
Artikel 2
(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann das bisher zuständige Land das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das nunmehr zuständige Land zustimmt.
(3)
1
Für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung, für die Entgegennahme eines Verzichts auf die Genehmigung und für die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist dasjenige der vertragschließenden Ländern zuständig, das die Genehmigung erteilt bzw. versagt hat.
2
Ist eine Entscheidung nach Satz 1 in Bezug auf einen Verwaltungsakt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der GEL
1)
zu treffen, so ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, in dessen Gebiet der Adressat des Verwaltungsakts zum Zeitpunkt des Erlasses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte er zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags (Bundesgesetzblatt 1990 II Seite 885) genannten Gebiet, so ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt in diesem Gebiet maßgeblich.
(4) Für die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrags gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
Fußnoten
1)
Gemeinsame Einrichtung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen für Aufgaben in Bildung und Wissenschaft.
Artikel 3
Vor der Erteilung der Genehmigung soll in Zweifelsfällen eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland eingeholt werden.
Artikel 4
(1) Die in Artikel 1 getroffene Regelung gilt auch für Verwaltungsakte, die in der Zeit seit dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen worden sind; dies gilt auch für Entscheidungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der GEL.
Artikel 5
(1)
1
Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das letzte der vertragschließenden Ländern seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat.
2
Gleichzeitig tritt das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.
(2) Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den vertragschließenden Ländern mit.
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