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DE - Landesrecht Hamburg

Hamburgisches Gesetz über die Einrichtung der für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden (EGAFBG) Vom 10. Dezember 1996

Hamburgisches Gesetz über die Einrichtung der für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden (EGAFBG) Vom 10. Dezember 1996
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz über die Einrichtung der für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden (EGAFBG) vom 10. Dezember 199601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Übertragung von Aufgaben01.01.2004
§ 2 - Bekanntmachung01.01.2004
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Übertragung von Aufgaben

(1) Der Senat wird ermächtigt, öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen die Erfüllung von Aufgaben nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 623) zu übertragen, wenn diese Stellen die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bieten.
(2) Die Aufsicht über die Stellen nach Absatz 1 übt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) aus.

§ 2 Bekanntmachung

Die zuständige Behörde gibt die nach § 1 beauftragten Stellen im Amtlichen Anzeiger bekannt.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Dezember 1996.
Der Senat
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