Hamburgisches Gesetz über die Einrichtung der für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden (EGAFBG) Vom 10. Dezember 1996
Hamburgisches Gesetz über die Einrichtung der für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden (EGAFBG) Vom 10. Dezember 1996
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hamburgisches Gesetz über die Einrichtung der für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden (EGAFBG) vom 10. Dezember 1996 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Übertragung von Aufgaben | 01.01.2004 |
§ 2 - Bekanntmachung | 01.01.2004 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Übertragung von Aufgaben
(1) Der Senat wird ermächtigt, öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen die Erfüllung von Aufgaben nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 623) zu übertragen, wenn diese Stellen die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bieten.
(2) Die Aufsicht über die Stellen nach Absatz 1 übt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) aus.
§ 2 Bekanntmachung
Die zuständige Behörde gibt die nach § 1 beauftragten Stellen im Amtlichen Anzeiger bekannt.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Dezember 1996.
Der Senat
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