Gesetz zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis c des Baugesetzbuchs (Kostenerstattungsgesetz - KostEG -) Vom 25. Juni 1997
Gesetz zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis c des Baugesetzbuchs (Kostenerstattungsgesetz - KostEG -) Vom 25. Juni 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 411) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis c des Baugesetzbuchs (Kostenerstattungsgesetz - KostEG -) vom 25. Juni 1997 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen | 01.01.2004 |
§ 2 - Umfang und Ausgestaltung der erstattungsfähigen Kosten | 01.01.2004 |
§ 3 - Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten | 01.01.2004 |
§ 4 - Verteilungsmaßstab für die erstattungsfähigen Kosten | 01.01.2004 |
§ 5 - Kostenerstattungspflicht, Kostenspaltung und Vorauszahlungen | 01.01.2004 |
§ 6 - Kostenerstattungspflichtige | 01.01.2004 |
§ 7 - Fälligkeit, Stundung, Erlass, Säumniszinsen | 01.01.2004 |
§ 8 - Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs | 01.01.2004 |
§ 9 - Ablösung des Kostenerstattungsbetrages | 01.01.2004 |
§ 10 - Datenschutzbestimmungen | 01.01.2004 |
§ 11 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Werden Maßnahmen zum Ausgleich nach § 1 a Absatz 3, § 9 Absatz 1 a, §§ 135 a bis c und 200 a des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt 1997 I Seite 2142, 1998 I Seite 137) an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs nach § 9 Absatz 1 a BauGB den Grundstücken zugeordnet und von der Freien und Hansestadt Hamburg oder den von ihr Beauftragten durchgeführt, so werden zur Deckung der Kosten Kostenerstattungsbeträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und dieses Gesetzes erhoben.
§ 2 Umfang und Ausgestaltung der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung solcher Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2)
1
Die Durchführungskosten umfassen die Kosten
1.
für den Erwerb von Flächen und deren Freilegung für die zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen, in begründeten Einzelfällen für die dauerhafte Pacht beziehungsweise die dauerhafte Überlassung sowie
2.
für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
2
Werden von der Freien und Hansestadt Hamburg aus ihrem Vermögen Flächen für die Durchführung der zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bereitgestellt, so umfassen die erstattungsfähigen Kosten auch den Wert der bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt ihrer Bereitstellung.
3
Sind die Flächen für die zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen in ein Bodenordnungsverfahren nach den §§ 45 ff. BauGB einbezogen, so umfassen die erstattungsfähigen Kosten die vorstehend genannten Kosten nur, soweit sie nicht in diesem Bodenordnungsverfahren berücksichtigt sind.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Ausgestaltung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen entsprechend den Festsetzungen in Bebauungs- und Grünordnungsplänen, in Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 271) aufzustellen.
§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
§ 4 Verteilungsmaßstab für die erstattungsfähigen Kosten
1
Die nach den §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Absatz 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche im Sinne von § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), verteilt.
2
Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne von § 23 BauNVO zugrunde gelegt.
3
Für den Fall, dass weder die zulässige Grundfläche noch die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt wurde, wird als Maßstab die zu erwartende Versiegelung unter Berücksichtigung ihrer Art herangezogen.
4
Wenn das nicht möglich ist, sind die erstattungsfähigen Kosten anhand des Maßstabs der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen zu verteilen.
5
Sind bei zugeordneten Grundstücken unterschiedliche Verteilungsmaßstäbe gegeben, wird im Rahmen der Abrechnung von Sammelausgleichsmaßnahmen die Fläche der zu erwartenden Versiegelung der zulässigen Grundfläche beziehungsweise der überbaubaren Grundstücksfläche gleichgestellt.
§ 5 Kostenerstattungspflicht, Kostenspaltung und Vorauszahlungen
(1) Die Kostenerstattungspflicht entsteht nach endgültiger Durchführung der in § 2 Absatz 2 genannten Maßnahmen.
(2)
1
Der Kostenerstattungsbetrag kann in Teilbeträgen erhoben werden.
2
Teilbeträge können jeweils für den Grunderwerb, die dauerhafte Pacht beziehungsweise dauerhafte Überlassung, die Freilegung der Flächen, die Planung, die Anlage der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie für die Kosten der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege selbständig erhoben werden.
(3) Soweit eine Kostenerstattungspflicht noch nicht entstanden ist, können Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages erhoben werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6 Kostenerstattungspflichtige
(1)
1
Kostenerstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheids Vorhabenträgerin oder Vorhabenträger oder Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten ist, ist.
2
Mehrere Kostenerstattungspflichtige eines Grundstücks haften gesamtschuldnerisch, einzelne Personen mit Wohn- und Teileigentum sind nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil kostenerstattungspflichtig.
(2) Der Kostenerstattungsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
§ 7 Fälligkeit, Stundung, Erlass, Säumniszinsen
(1)
1
Die zuständige Behörde setzt den Kostenerstattungsbetrag durch Bescheid fest.
2
Er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig; das Gleiche gilt für Vorauszahlungen nach § 5.
(2) Für die Stundung und den Erlass von Kostenerstattungsbeträgen ist § 21 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 303), in der jeweils geltenden Fassung neben § 135 Absätze 2 bis 5 BauGB ergänzend anzuwenden.
(3)
1
Für rückständige Kostenerstattungsbeträge werden Säumniszinsen erhoben.
2
Die Höhe der Säumniszinsen richtet sich nach § 19 des Gebührengesetzes.
§ 8 Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs
(1)
1
Die Festsetzung von Kostenerstattungsbeträgen sowie die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
2
Die Festsetzungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenerstattungspflicht nach § 5 Absatz 1 entstanden ist.
3
Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Festsetzung, Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, so ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag entschieden ist.
(2)
1
Festgesetzte Kostenerstattungsbeträge verjähren in fünf Jahren.
2
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zahlungsanspruch erstmals fällig geworden ist.
3
Werden gemäß § 5 Absatz 2 Kostenerstattungsbeträge selbständig erhoben, so beginnt die Verjährung jeweils gesondert mit der Erhebung.
(3) Durch die Verjährung erlischt der Anspruch.
(4)
1
Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkenntnis, schriftliche Zahlungsaufforderung sowie durch Stundung, Verrentung, Aussetzung der Vollziehung, Rechtsmittel, Vollstreckungsmaßnahmen, Anmeldung zum Konkurs oder zur Zwangsversteigerung und durch jede nach außen in Erscheinung tretende Handlung der zuständigen Behörde zur Feststellung des Zahlungspflichtigen oder des Zahlungsanspruchs.
2
Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
§ 9 Ablösung des Kostenerstattungsbetrages
(1)
1
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden.
2
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
(2)
1
Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
2
Die Ablösung ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren.
§ 10 Datenschutzbestimmungen
(1) Die zuständigen Stellen verarbeiten im Rahmen der Berechnung und Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach diesem Gesetz personen- und betriebsbezogene Daten wie Grundstücksbezeichnungen, Grundbuchbezeichnungen, Grundstücksgrößen, Grundstücksnutzungen, Maße von Bebauungen, Eigentümerverhältnisse, dingliche Rechte und Anschriften von Eigentümern und Eigentümerinnen oder dinglich Berechtigten.
(2)
1
Die entsprechenden Daten werden erhoben von den Kostenerstattungspflichtigen, aus Unterlagen wie zum Beispiel Grundbüchern, Bauakten, Bebauungsplänen und aus dem Flächenbezogenen Informationssystem (FIS).
2
Die Daten können durch berechtigte Dritte wie andere Kostenerstattungspflichtige oder ihre Beauftragten im Rahmen des Erhebungsverfahrens eingesehen werden.
§ 11 Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
2
Es gilt für alle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die seit dem 1. Mai 1993 in Bebauungsplänen, in Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 4 BauGB sowie in Vorhaben- und Erschließungsplänen nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung vom 28. April 1993 mit der Änderung vom 1. November 1996 (Bundesgesetzblatt 1993 I Seite 623, 1996 I Seiten 1626, 1629) festgesetzt wurden.
Ausgefertigt Hamburg, den 25. Juni 1997.
Der Senat
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