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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer Vom 11. November 1998

Gesetz zum Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer Vom 11. November 1998
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. April 2000 gemäß der Bekanntmachung vom 23. 3. 2000 (HmbGVBl. S. 72)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer vom 11. November 199801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Abkommen01.01.2004
§ 1 - Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee01.01.2004
§ 2 - Zuständigkeit im Küstenmeer der Ostsee01.01.2004
§ 3 - Aufgabenübertragung01.01.2004
§ 4 - Anzuwendendes Recht01.01.2004
§ 5 - Ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung01.01.2004
§ 6 - Verantwortlichkeit01.01.2004
§ 7 - Kostentragung01.01.2004
§ 8 - Geltungsdauer01.01.2004
§ 9 - Inkrafttreten01.01.2004
Anlage 1 - Anlage 101.01.2004
Anlage 2 - Anlage 201.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten
auf dem Küstenmeer, das von der Freien Hansestadt Bremen am 31. März
1998, dem Land Mecklenburg-Vorpommern am 3. März 1998, dem Land Niedersachsen
am 18. April 1998, dem Land Schleswig-Holstein am 5. Februar 1998 und der
Freien und Hansestadt Hamburg am 14. Mai 1998 unterzeichnet worden ist, wird
zugestimmt.

Artikel 2

Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 9 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.

Artikel 4

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz zum
Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf
dem Küstengewässer vom 12. Dezember 1986 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 359) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 11. November 1998.
Der Senat

Abkommen

Abkommen zwischen den Ländern
Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Inneres,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
dieser vertreten durch den Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische Innenministerium,
und
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch den Innenminister
schließen im Interesse der einheitlichen Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Zuständigkeiten in zusammenhängenden
Gebieten des Küstenmeeres vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
berufenen Organe nachfolgendes Abkommen:

§ 1 Zuständigkeit im Küstenmeer der Nordsee

Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Nordsee werden
in dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte (Anlage 1) gekennzeichneten Vertragsgebiet
(Küstenmeer) - unabhängig von Landesgrenzen - wahrgenommen (alle
Koordinaten sind im System des Europäischen Datums 1950 angegeben)
a)
von der Freien und Hansestadt Hamburg in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander
geradlinig verläuft
im Norden von der Position des nordwestlichen Endpunktes des örtlichen Geltungsbereiches
des Abkommens über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten
auf der Elbe von 1974 (Elbeabkommen), berechnet auf
54° 01' 42,043" N 8° 23' 44,192" O (1) nach
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 49' 15" N 8° 27' 01" O (15)
53° 49' 09" N 8° 33' 34" O (13)
b)
vom Land Schleswig-Holstein in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die verläuft
im Westen und Südwesten durch die 12 sm-Grenze zum Punkt mit den Koordinaten
53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3)
im Süden durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3)
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
54° 01' 42,043" N 8° 23' 44,192" O (1)
c)
vom Land Niedersachsen in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander geradlinig
verläuft
im Westen durch die Grenze nach den Niederlanden
im Norden entlang der 12 sm-Grenze bis zu den Punkten mit den Koordinaten
53° 59' 38,5" N 7° 43' 45,1" O (3)
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
von dort im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten
54° 01' 23" N 7° 52' 02" O (2)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)
sowie in dem zum Küstenmeer gehörenden Gebiet der Tiefwasserreede, das durch
die Verbindungslinien der Punkte mit folgenden Koordinaten gebildet wird
54° 08' 11" N 7° 24' 36" O
54° 08' 19" N 7° 26' 59" O
54° 01' 39" N 7° 33' 04" O
54° 00' 27" N 7° 24' 36" O
d)
von der Freien Hansestadt Bremen in dem Gebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander
geradlinig verläuft
im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 49' 09" N 8° 33' 34" O (13)
53° 49' 15" N 8° 27' 01" O (15)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
im Norden durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
im Westen durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)
im Südosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 43' 45" N 8° 34' 07" O (14)

§ 2 Zuständigkeit im Küstenmeer der Ostsee

Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in der Ostsee werden in dem nachstehend
beschriebenen und in der beigefügten Karte (Anlage 2) gekennzeichneten Vertragsgebiet (Küstenmeer) - unabhängig
von Landesgrenzen - wahrgenommen von dem Land Schleswig-Holstein nördlich
und von dem Land Mecklenburg-Vorpommern südlich der Linie, die bestimmt
wird durch den Punkt mit den Koordinaten
53° 57' 27" N 10° 54' 17" O
und von dort nacheinander geradlinig zu dem Punkt mit den Koordinaten
54° 06' 13" N 11° 07' 30" O
(Tonne 3 Lübeck-Gedser-Weg)
bis zur Position
54° 18' 57" N 11° 40' 25" O
(Tonne 7 Lübeck-Gedser-Weg)
und von dort nach Norden in Richtung Messpunkt 26 der Ausschließlichen Wirtschaftszone mit den Koordinaten
54° 21' 53,4" N 11° 40' 14,7" O
bis zum Schnittpunkt des Hoheitsgebietes
54° 19' 53,7" N 11° 40' 04,5" O
verläuft.

§ 3 Aufgabenübertragung

(1) Der Vertragspartner, in dessen Hoheitsgebiet die Wasserschutzpolizei
eines anderen Vertragspartners nach §§ 1 oder 2 zuständig
ist, überträgt insoweit dem anderen Vertragspartner die wasserschutzpolizeilichen
Aufgaben zur Wahrnehmung.
(2) Bei Gefahr im Verzuge können die Wasserschutzpolizeien
der Vertragsländer auch außerhalb der ihnen in §§ 1 oder 2 zugewiesenen
Zuständigkeitsbezirke im Vertragsgebiet zur Erfüllung wasserschutzpolizeilicher
Aufgaben tätig werden.

§ 4 Anzuwendendes Recht

(1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben
nach §§ 1 oder 2 ist das Recht des Landes anzuwenden, in
dessen Vertragsgebietsteil die Beamten tätig werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher
Aufgaben in dem Nordseegebiet, das begrenzt wird durch eine Linie, die nacheinander
geradlinig verläuft
im Nordosten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 50' 39" N 8° 34' 33" O (12)
53° 53' 09" N 8° 32' 07" O (11)
53° 53' 39" N 8° 25' 49" O (10)
53° 58' 51" N 8° 13' 01" O (9)
53° 57' 03" N 8° 07' 50" O (8)
53° 58' 00" N 8° 05' 30" O (7)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
im Südwesten durch die Punkte mit den Koordinaten
53° 56' 00" N 7° 53' 07" O (5)
53° 51' 39" N 7° 53' 07" O (4)
53° 57' 21" N 8° 01' 07" O (6)
53° 43' 45" N 8° 34' 07" O (14)
niedersächsisches Recht anzuwenden; insbesondere gelten auch die sich
auf den Nationalpark »Niedersächsisches Wattenmeer« beziehenden
Vorschriften.

§ 5 Ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung

Die Vertragspartner verpflichten sich, die wasserschutzpolizeilichen
Aufgaben im Vertragsgebiet ordnungsgemäß wahrzunehmen.

§ 6 Verantwortlichkeit

1
Jeder Vertragspartner ist für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem
ihm zugewiesenen Teil des Vertragsgebietes verantwortlich.
2
Er stellt die anderen Vertragspartner insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

§ 7 Kostentragung

Jedes Land trägt die ihm bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen
Aufgaben im Vertragsgebiet entstehenden Kosten; ihm stehen die Verwaltungseinnahmen
aus dieser Tätigkeit zu.

§ 8 Geltungsdauer

(1)
1
Das Abkommen wird zunächst für die Dauer von vier Jahren geschlossen.
2
Es ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres
schriftlich kündbar.
3
Die Kündigung durch einen Vertragspartner nach § 1 bringt
das Vertragsverhältnis zwischen allen diesen Partnern zum Erlöschen.
(2) Die Vertragspartner nach § 1 heben das am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Abkommen
zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen
Zuständigkeiten auf dem Küstengewässer mit Inkrafttreten
dieses Abkommens auf.

§ 9 Inkrafttreten

(1)
1
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
2
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Schleswig-Holsteinischen Ministerpräsidentin - Staatskanzlei
- hinterlegt.
3
Diese teilt den übrigen Vertragsländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten
Ratifikatonsurkunden hinterlegt ist.
Bremen, den 31. März 1998
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
gez. Borttscheller
Hamburg, den 14. Mai 1998
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
gez. Wrocklage
Schwerin, den 3. März 1998
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern
gez. Jäger
Hannover, den 18. April 1998
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Das Niedersächsische Innenministerium
gez. Glogowski
Kiel, den 5. Februar 1998
Für das Land Schleswig-Holstein
Für die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
gez. Wienholtz

Anlage 1

Anlage 1
1)
zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen
Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
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Fußnoten
1)
Die Anlage wurde verkleinert wiedergegeben.

Anlage 2

Anlage 2
1)
zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die wasserschutzpolizeilichen
Zuständigkeiten auf dem Küstenmeer
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