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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Schleswig-Holstein betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder Vom 9. Dezember 1998

Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Schleswig-Holstein betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder Vom 9. Dezember 1998
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Schleswig-Holstein betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder vom 9. Dezember 199801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Staatsvertrag01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 20. November 1998 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

1)
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 9. Dezember 1998. Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten mit Wirkung vom 12. 1. 1999 gemäß der Bekanntmachung vom 14. 1. 1999 (HmbGVBl. S. 29)

Staatsvertrag

über die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder zur Endlinienfertigung des A3XX
Die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Hamburg), vertreten durch den Ersten Bürgermeister, und das Land Schleswig-Holstein (im Folgenden: Schleswig-Holstein), vertreten durch die Ministerpräsidentin, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag.
Präambel
Zur Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im norddeutschen Raum unterstützen Hamburg und Schleswig-Holstein sich gegenseitig im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen bei ihren Bemühungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Region. Durch diesen Staatsvertrag soll Hamburg die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder (Endlinienfertigung A3XX) ermöglicht werden.

Artikel 1

(1) Schleswig-Holstein überträgt die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren, die sich auf den in der Präambel genannten Zweck und die hierfür geeigneten und einvernehmlich zwischen den Ländern ausgewählten Flächen (Ausgleichs- und Ersatzflächen) beziehen, auf Hamburg.
(2) Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde ist die Wirtschaftsbehörde Hamburg.
(3) ¹Anhörungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen in Schleswig-Holstein durchzuführen. ²Erörterungstermine sind ortsnah anzusetzen.
(4) ¹Soweit schleswig-holsteinische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung der Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Landesregierung Schleswig-Holstein. ²Die Landesregierung Schleswig-Holstein erhält jeweils unverzüglich Zweitschriften der Akten und Unterlagen. ³Der Planfeststellungsbeschluss ergeht diesbezüglich im Einvernehmen mit der Landesregierung Schleswig-Holstein. ⁴Die Erklärung über das Einvernehmen wird binnen 1 Woche nach Zugang des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses abgegeben. ⁵Das Einvernehmen kann nur aus Rechtsgründen versagt werden. ⁶Soweit es um das fachliche Einvernehmen nach § 14 Abs. 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) geht, ist die Erklärung über das Einvernehmen binnen 2 Wochen abzugeben.

Artikel 2

(1) Als Umsetzungsziel sollen insbesondere Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« nach § 19 c Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) vorgesehen werden.
(2) Flächen im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 sollen zu Süßwasserwatten verändert werden, damit sie den Kriterien der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch 1 der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Abl. EG Nr. L 305, S. 42) entsprechen.
(3) Schleswig-Holstein wird hinsichtlich der von den Planfeststellungsbeschlüssen erfassten Flächen den bestmöglichen Schutz nach Artikel 4 Abs. 4 der in Absatz 2 genannten Richtlinie sowie § 19 b des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleisten und die Rechte nach § 19 b Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes wahrnehmen.

Artikel 3

Hamburg wendet für die schleswig-holsteinischen Flächen das in Schleswig-Holstein geltende Recht an.

Artikel 4

(1) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.
(2) Die Übertragung der Befugnis endet, wenn die Planfeststellungsbeschlüsse zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Art. 2 bestandskräftig geworden sind.
(3) ¹Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg. ²Dies gilt insbesondere für den Ausgleich eines wirtschaftlichen Wertverlustes durch Einbeziehung von Flächen des Landes Schleswig-Holstein in die Maßnahmen gem. Artikel 1. ³Hamburg trägt ebenfalls alle Kosten, die aufgrund der durchgeführten Maßnahmen entstehen.
(4) Jeder Vertragspartei steht ein Kündigungsrecht zu, falls für das dem Vertrag zugrundeliegende Erweiterungsvorhaben nicht innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein Planfeststellungsverfahren beantragt worden oder nicht innerhalb von 6 Jahren ein Planfeststellungsbeschluss ergangen ist.
Kiel, den 20. November 1998 Für die Freie und Hansestadt Hamburg gez. Ortwin Runde Erster Bürgermeister Für das Land Schleswig-Holstein gez. Heide Simonis Die Ministerpräsidentin
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