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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Befragung obdachloser, auf der Straße lebender Menschen in der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 12. März 2002

Verordnung über die Befragung obdachloser, auf der Straße lebender Menschen in der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 12. März 2002
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Befragung obdachloser, auf der Straße lebender Menschen in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. März 200201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Anordnung als Landesstatistik01.01.2004
§ 2 - Kreis der zu Befragenden01.01.2004
§ 3 - Erhebungs- und Berichtszeitraum01.01.2004
§ 4 - Erhebungsmethode01.01.2004
§ 5 - Erhebungsmerkmale01.01.2004
§ 6 - Hilfsmerkmale01.01.2004
§ 7 - Auskunftspflicht01.01.2004
§ 8 - Durchführung01.01.2004
Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistikgesetzes vom 29. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird verordnet:

§ 1 Anordnung als Landesstatistik

Zur Verbesserung der Hilfe- und Versorgungsangebote für auf der Straße lebende Menschen wird in der Freien und Hansestadt Hamburg eine Befragung dieser Personengruppe als Landesstatistik durchgeführt.

§ 2 Kreis der zu Befragenden

Die Erhebung erstreckt sich auf die Befragung von obdachlosen, auf der Straße lebenden Menschen in Hamburg, die sich im Erhebungszeitraum in den in § 4 genannten Einrichtungen aufhalten.

§ 3 Erhebungs- und Berichtszeitraum

Erhebungs- und Berichtszeitraum ist der März 2002.

§ 4 Erhebungsmethode

Die Erhebungsmethode besteht in einer direkten Befragung der obdachlosen, auf der Straße lebenden Menschen, die sich im Erhebungszeitraum in den folgenden Anlaufstellen im Bereich der Obdachlosenhilfe aufhalten: Tagesaufenthaltsstätten, »Suppenküchen«, Bahnhofsmission, Beratungsstellen, Krankenmobil und Krankenstube, Suchtberatungsstellen.

§ 5 Erhebungsmerkmale

Erhebungsmerkmale sind:
1.
Geschlecht,
2.
Alter,
3.
Staatsangehörigkeit,
4.
Ursachen und Dauer des Lebens auf der Straße,
5.
Gründe für die Nichtinanspruchnahme des Hilfesystems,
6.
Erwünschte Angebote,
7.
Einkommen,
8.
Einschätzung des eigenen Gesundheitszustandes,
9.
Einschätzung über Gewalt gegen obdachlose Menschen.

§ 6 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind jeweils der zweite und dritte Buchstabe des Vornamens und der letzte Buchstabe des Zunamens sowie Geburtstag und Geburtsjahr der zu Befragenden zur Vermeidung von Mehrfachzählungen.

§ 7 Auskunftspflicht

Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.

§ 8 Durchführung

(1) Die Statistik wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, die im Rahmen dieser Statistik erforderliche Erhebung und Aufbereitung des Zahlenmaterials durch Dritte durchführen zu lassen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 12. März 2002.
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